Auslegung von Willenserklärungen
Eine Willenserklärung setzt sich aus dem Willen einer Person und der Erklärung diesen Willens zusammen. Es kann vorkommen, dass eine Erklärung mehrdeutig ist. In diesen Fällen muss die Willenserklärung rechtskonform ausgelegt werden. Diese Auslegung hat zur Aufgabe zu ermitteln, ob eine Willenserklärung tatsächlich abgegeben wurde oder nicht. Ein bekanntes Beispiel ist der Weinversteigerungsfall. Dabei kam ein Händler in eine Versteigerungshalle, hob zur Begrüßung eines Freundes die Hand und bekam daraufhin den Zuschlag für einen Wein, den er nicht haben wollte. Der Auktionator hatte das Handzeichen als Gebot aufgefasst, obwohl der Händler gar keinen Kauf herbeiführen wollte. Die Auslegung beschäftigt sich mit der Frage: wie ist mit solchen Willenserklärungen umzugehen? In der schweizer Rechtspraxis haben sich zwei Prinzipien etabliert:
Willensprinzip und Vertrauensprinzip
Nach dem Willensprinzip wird der Inhalt einer Erklärung nicht nach dem objektiv Erklärten ermittelt. Es wird viel mehr geschaut, was der Erklärende tatsächlich mit seiner Erklärung hat aussagen wollen (subjektiver Wille). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kunde auf eine Gitarre zeigt, aber sagt, er wolle eine Geige kaufen, obwohl das Geschäft gar keine Geigen verkauft. Der Irrtum über die Kaufsache ist unerheblich, da ein objektiver Dritter weiss, was gemeint ist.
Das Vertrauensprinzip besagt, dass eine Willenserklärung nach dem objektiv Erkennbaren bewertet werden muss. Bedeutet konkret: es gilt der Wille, der von einem objektiven Dritten erkennbar ist. Diese Methode der Auslegung schützt den Empfänger, da er auf die Richtigkeit des geäusserten Willens vertrauen darf – sofern ein gesunder, vernünftiger Mensch dies auch tun würde. Kommt es dann zu einem Vertragsschluss, der nicht vom Erklärenden gewollt war, kann er die Erklärung auf Grund eines Irrtums anfechten und das Geschäft somit abwenden. Dabei macht er sich jedoch dem Empfänger gegenüber schadenersatzpflichtig. Sie haben es sicher gemerkt: das Thema Auslegung von Willenserklärungen ist komplex und durchzogen von juristischen Spitzfindigkeiten. Schlussendlich gilt es zwei Interessen abzuwägen:
- Das Interesse des Erklärenden, dass nur seinem tatsächlichen Willen entsprochen wird, auch wenn er objektiv etwas anderes erklärt hat.
- Das Interesse des Empfängers sich darauf verlassen zu können, dass der geäusserte Wille dem tatsächlichen Willen entspricht.
Massstab der Bewertung ist stets der objektive Empfängerhorizont. Wie hätte ein unbeteiligter Dritte die Erklärung verstanden?
Klassisches Beispiel: Angebot und Annahme
Eine der häufigsten Vertragsarten ist der Kaufvertrag. Bei diesem erklärt der Käufer, dass er vom Verkäufer eine bestimmte Sache zu einem vereinbarten Preis erwerben möchte. Damit der Kaufvertrag wirksam entsteht, braucht es also zwei übereinstimmende Willenserklärungen. In diesem Kontext spricht man von Angebot und Annahme. Ein klassisches Beispiel:
Sie möchten ein Auto von Person A kaufen. Diese Person macht Ihnen ein Angebot. Das Angebot klärt die wesentlichen Vertragspunkte (Parteien, Kaufsache, Kaufpreis). Daraufhin erklären Sie, dass Sie das Angebot annehmen möchten (Annahme). Sie haben mithin jeweils eine Willenserklärung abgegeben, die darauf gerichtet war, das bestimmte Rechtsgeschäft zu vollziehen. Der Kaufvertrag ist gültig. Der Verkäufer muss seiner Leistungspflicht nachkommen und Ihnen das Fahrzeug übereignen. Umgekehrt sind Sie verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen.
Sonderfall: Scherzerklärungen
Die sogenannte Scherzerklärung ist ein Sonderfall der Willenserklärung. Dabei erklärt eine Person seinen Willen, obwohl dieser gar nicht in der geäusserten Form vorliegt. Der Erklärende geht davon aus, dass dies dem Empfänger bekannt ist. In diesen Fällen ist zu ermitteln, ob die fehlende Ernsthaftigkeit vom Empfänger zu erkennen war oder nicht. Zwei Beispiele:
- Sie erklären Ihrem guten Freund, Sie wollen sein altes Auto für eine Millionen CHF kaufen, obwohl dieses nur 3.000 CHF wert ist. Dabei lachen Sie laut. Hier ist eindeutig zu erkennen, dass es Ihnen am Rechtsbindungswillen fehlt.
- Sie erklären KFZ-Händler, dass Sie fünf Autos eines bestimmten Modells kaufen möchten. Anschließend informieren Sie sich eingehend über das KFZ, machen eine Probefahrt und zeigen sich weiter interessiert. Innerlich wissen Sie, dass Sie maximal ein Auto benötigen. In diesem Fall muss der Verkäufer nicht erkennen, dass Sie den Kauf von fünf Autos nicht in Betracht ziehen – das ist durchaus nicht unüblich (beispielsweise für eine Firmenflotte). Er reserviert die Autos für Sie und ihm entgeht dadurch ein Gewinn. Diesen müssen Sie ggf. im Zuge eines Anspruchs auf Schadenersatz ersetzen.
Anfechtung einer Willenserklärung:
Häufig wird davon gesprochen, dass ein bestimmter Vertrag angefochten werden soll. Die Anfechtung ist ein Rechtsinstrument, welches die Aufgabe hat, Verträge, die nicht Ihrem Willen entsprechen, ungültig werden zu lassen. Tatsächlich ist es jedoch so, dass sich die Anfechtung stets auf die zugrundeliegende Willenserklärung bezieht. Grundsätzlich ist eine Willenserklärung rechtlich bindend. Dies hat den Grund, dass sich die andere Vertragspartei auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts verlassen können soll. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Anfechtung erklärt werden.
Anfechtungsgründe in der Schweiz
Damit die Anfechtung wirksam erklärt werden kann, muss eine offizielle Anfechtungserklärung abgegeben werden. Dabei muss die Erklärung innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes offenkundig gemacht werden – das steht in Art. 31 Abs. 1 OR. Es gibt unterschiedliche Anfechtungsgründe. Damit die Anfechtung der Willenserklärung Aussicht auf Erfolg hat, muss mindestens einer der Anfechtungsgründe vorliegen:
- Absichtliche Täuschung
- Verträge die auf Grund von Drohung oder Erpressung geschlossen wurden
- Wesentlicher Irrtum bei Vertragsschluss (Willensmängel)
- Sittenwidrigkeit
Wirkung der Anfechtung auf den Vertrag
Ist die Anfechtung erfolgreich, so kann der Vertrag “ex nunc” oder “ex tunc” für ungültig erklärt werden. Ex nunc bedeutet, dass der Vertrag für die Parteien fortan nicht mehr gelten soll. Ex tunc bedeutet, dass ein Vertrag rückwirkend für die Vergangenheit an Wirksamkeit verliert. Das öffnet Tür und Tor für etwaige Rückabwicklungsansprüche. In jedem Fall wird der Vertrag aufgelöst und es sind die weiteren Rechtsfolgen zu klären. So macht sich beispielsweise derjenige, der einem Irrtum erlegen ist, schadenersatzpflichtig, sofern dieser Irrtum für den Empfänger der Willenserklärung nicht zu erkennen war. Sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Willenserklärung ist schutzwürdig. Hätte er den Irrtum erkennen müssen, so ist in der Regel kein Schadenersatz fällig.