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Eigenhändiges Testament § Inhalte, Formvorschriften & Kosten

Ein eigenhändiges Testament ist eine der einfachsten und kostengünstigsten Möglichkeiten das eigene Erbe noch zu Lebzeiten zu planen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein eigenhändiges Testament ist, welche Alternativen das Erbrecht kennt und welche Vor- und Nachteile sich aus dieser Verfügungsform ergeben. Ausserdem wird geklärt, an welche Formvorschriften Sie sich halten müssen und wie hoch die Kosten für ein handschriftliches Testament sind.
Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliches zum eigenhändigen Testament

Bei einem eigenhändigen Testament handelt es sich um eine sogenannte letztwillige Verfügung, in welcher der Erblasser bestimmen kann, wer sein Erbe bzw. sein Vermögen nach dem Tod bekommen soll. Diese Art von Testament ist in Artikel 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches festgelegt.

Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, so wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Ein eigenhändiges Testament ist die “einfachste” Form der letztwilligen Verfügung, da es vom Erblasser selbst und ohne Dritte wirksam erstellt werden kann. Wie es der Name vermuten lässt, muss diese Art von Testament handschriftlich verfasst werden.

Da es sich bei einem Testament um eine einseitige Verfügung handelt, kann der Verfügende jederzeit und ohne Absprachen den Inhalt ändern, ein neues handschriftliches Testament errichten oder das Vorhandene widerrufen.

Vorteile des handschriftlichen Testaments

Für welche Art von letztwilliger Verfügung Sie sich entscheiden sollten, hängt von Ihren individuellen Umständen ab. Es gibt nicht die “beste” Verfügungsform. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Erbplanung zu kümmern und sich fachkundig beraten zu lassen. So hat auch ein eigenhändiges Testament Vorteile und Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Vorteile sind:

  • Geringe Kosten
  • Wenig Aufwand
  • Flexibilität – Änderungen, Ergänzungen, Widerruf
  • Uneingeschränkte Bindungswirkung

Auf der anderen Seite sind Sie bei einem eigenhändigen Testament alleine dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Auch der Inhalt wird nicht durch eine Fachperson geprüft. Im schlimmsten Fall könnte im Erbfall angezweifelt werden, dass Sie zum Zeitpunkt der Errichtung nicht urteils- bzw. verfügungsfähig gewesen sind.

Alternativen zum eigenhändigen Testament

Das Erbrecht sieht in der Schweiz unterschiedliche Möglichkeiten vor, um die Erbschaft zu planen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Neben dem eigenhändigen Testament gibt es das öffentliche Testament und das sogenannte Nottestament. Letzteres ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Alternativ ist es möglich, einen Erbvertrag zu schliessen. Diese Art von letztwilliger Verfügung ist nicht einseitig, sodass ein “echter” Vertrag zwischen Erblasser und Erben geschlossen wird. Eine Sonderform des Erbvertrages ist beispielsweise der Erbverzichtsvertrag. Die entsprechenden Gesetze finden Sie im ZGB.

Inhalte des handschriftlichen Testaments

Bei einer eigenhändigen Verfügung darf grundsätzlich der Erblasser selbst entscheiden, welche Personen nach seinem Tod welche Gegenstände bzw. Vermögenswerte erben sollen. So können beispielsweise auch Personen begünstigt werden, die gar nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Wichtig ist, dass die Verfügung eindeutig als Testament gekennzeichnet ist und eindeutige, unmissverständliche Regelungen trifft.

Es lohnt sich einen Anwalt hinzuziehen oder sich zumindest an Standard-Formulierungen zu orientieren. Was genau Inhalt Ihres Testaments wird, hängt von Ihren Vermögensverhältnissen ab. Die Kernelemente des handschriftlichen Testaments sind neben den persönlichen Daten des Erblassers, der letzte Wille des Erblassers sowie die Bezeichnung des Begünstigten. Ausserdem muss das handschriftliche Testament das Datum und die Unterschrift des Erblassers beinhalten. Es gibt unterschiedliche Verfügungen die von einem Erblasser getroffen werden können:

  • Erbaufteilung: Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird eine Erbengemeinschaft gebildet. In der Erbengemeinschaft hat jeder Erbe jederzeit Anspruch auf die Teilung des Nachlasses (ZGB 604 I).
  • Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB): Als Erben können nicht nur Verwandte, sondern auch Freunde und Wohltätigkeitsorganisationen (Testament spenden) eingesetzt werden. Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen für einen Teil oder das ganze Erbe einsetzen.
  • Vermächtnis (Art. 484 ff. ZGB): Durch die Verfügung eines Vermächtnisses kann einer juristischen oder natürlichen Person ohne die Einräumung einer Erbenstellung eine Beteiligung am Nachlass erteilt werden.
  • Nutzniessung (Art. 484 Abs. 2 ZGB)): Es kann ebenfalls ein Nutzniessungsrecht eingeräumt werden das die Nutzung von Immobilien o. Ä. erlaubt.
Verfügungsbeschränkung durch Erbrecht

Denken Sie daran, dass Sie nicht völlig willkürlich entscheiden können, wie Ihr Erbe verteilt werden soll. Die Testierfreiheit wird teilweise durch Gesetze eingeschränkt. So können Sie beispielsweise nicht entscheiden, dass Pflichtteilsberechtigten der Anspruch vollständig aberkannt wird.

Formvorschriften des handschriftlichen Testaments

Damit Ihr eigenhändiges Testament wirksam wird, müssen Sie die gesetzlichen Formvorschriften einhalten. Besonders wichtig ist, dass das gesamte Dokument nicht nur eigenhändig, sondern handschriftlich geschrieben wird. Diese Formvorschrift soll den Erblasser dazu anregen, genau über das Geschriebene nachzudenken und nicht einfach ein Muster zu unterschreiben. Ausserdem wird im Streitfall ein Handschriftenabgleich durchgeführt, um die Echtheit der Verfügung zu prüfen. Folgende Formvorschriften müssen eingehalten werden:

  • Vorname, Name, Geburtsort und Adresse des Erblassers
  • letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung, Erbaufteilung, Vermächtnis o. ä.)
  • genaue Bezeichnung des Begünstigten
  • Datum, Ort und Unterschrift des Erblassers

Sie können das Testament nun entweder in Aufbewahrung geben oder es an einem sicheren Ort in Ihrem Zuhause platzieren. Stellen Sie dabei sicher, dass es nach Ihrem Tod gefunden wird.

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Kosten Eigenhändiges Testament

Bei der Erstellung eines handschriftlichen Testaments entstehen grundsätzlich keine Kosten. Sie müssen keinen Notar bezahlen und können das Testament auch ohne Anwalt errichten, jedoch ist es ratsam einen Anwalt zur Beratung hinzuziehen. Wie hoch die Anwaltskosten sind, hängt vom Umfang, Abrechnungsmethode und Aufwand ab. In der Regel kann Ihnen Ihr Anwalt jedoch schon im Voraus eine Schätzung der zu erwartenden Kosten zukommen lassen. Wenn Sie ihren letzten Willen in Aufbewahrung geben, können geringe Kosten entstehen. Es ist jedoch ebenso möglich, das Dokument in der Wohnung oder im Haus aufzubewahren. Wird das Testament in das Testamentenregister eingetragen, entstehen zusätzliche Kosten die 26 CHF betragen.

Wie kann ein Anwalt beim Thema eigenhändiges Testament helfen?

Auch wenn Sie für die Erstellung eines eigenhändigen Testaments grundsätzlich keinen Anwalt brauchen, lohnt sich eine juristische Beratung. Der Anwalt kann Ihnen helfen das Testament aufzusetzen, eine bestehende Verfügung zu prüfen oder Änderungen vorzunehmen. Besonders entscheidend ist, dass durch den Anwalt sichergestellt wird, dass die Formvorschriften eingehalten wurden. Andernfalls kann das zu erheblichen Problemen führen.

Aber auch die Inhalte müssen korrekt formuliert sein, sodass die erbrechtlichen Schranken gewahrt werden. Wenn Sie ein eigenhändiges Testament errichten möchten oder sich allgemein über das Thema “Vererben” informieren wollen, dann empfehlen wir Ihnen unsere praktische Anwalts-Suchfunktion. Mit dieser finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte für Erb- und Vertragsrecht in Ihrer Nähe. Rufen Sie noch heute kostenlos an und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin.

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FAQ: Eigenhändiges Testament

Sobald das eigenhändige Testament errichtet ist, bleibt es auf unbestimmte Zeit wirksam. Die Verfügung wird erst dann unwirksam, wenn Sie diese aufheben oder durch ein neueres Testament ersetzen. Erfolgt keine Aufhebung oder Ablösung ist das Testament auch über Jahrzehnte gültig und die gewünschte Erbverteilung wird nach Ihrem Tod angewendet. Voraussetzung ist stets, dass die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten wurden.
Nein. Es handelt sich explizit um ein “eigenhändiges” Dokument, sodass der Gesetzgeber vorsieht, dass das gesamte Testament von Hand (handschriftlich) verfasst wird. Das gilt nicht nur für die Unterschrift, sondern auch für die Inhalte. Computer, Textverarbeitungsprogramme und ähnliches sind ungeeignet für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Diese eigenhändiges Testament Formvorschrift hat den Zweck, dass im Zweifel ein Handschriftabgleich erfolgen kann.
Das eigenhändige Testament macht Sie flexibel und Sie können dieses jederzeit ohne Probleme nach Ihren Wünschen ändern, anpassen oder vernichten. Grundsätzlich gilt immer das jüngere Testament. Eine neue letztwillige Verfügung löst also eine Vorherige ab, sodass das ältere Dokument nicht mehr wirksam ist. Änderungen sind durch die Errichtung einer neuen Verfügung, die Streichung von Absätzen oder das Ergänzen von Bestimmungen möglich. Die Änderungen müssen ebenfalls den Formvorschriften (handschriftlich) entsprechen und erkennbar sein (Datum, Unterschrift).
Ein Beitrag der Vertragsrecht-Redaktion
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