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Vertragsfreiheit § Arten, Auswirkungen & Einschränkungen

Die Vertragsfreiheit ist ein rechtlicher Grundsatz, der die Privatautonomie ermöglicht bzw. konstatiert. Sie wird in Art. 19 OR explizit erwähnt und ermöglicht es Ihnen Rechtsgeschäfte frei zu vereinbaren. Vertragsfreiheit ist ein abstrakter Begriff, der sich in unterschiedliche Aspekte unterteilen lässt. In diesem Beitrag erfahren Sie, was die Vertragsfreiheit genau ist, welche Auswirkungen sie für Sie hat, in welche Komponenten sie unterteilt werden kann und unter welchen Voraussetzungen sie eingeschränkt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Vertragsfreiheit?

Die Vertragsfreiheit ist ein grundlegendes Element der Rechtsordnung und fundamental wichtig, damit der Markt frei agieren kann. Grundsätzlich bedeutet Vertragsfreiheit, dass Vertragsparteien jegliche Verträge abschliessen, ändern oder beenden können. Dabei setzt sich die Vertragsfreiheit in der Schweiz aus unterschiedlichen Elementenzusammen – dazu gleich mehr.

Die Vertragsfreiheit findet dort ihre Grenzen, wo das Gesetz es anordnet oder wogegen geltendes Recht verstossen werden würde. Konkret bedeutet das, dass ein Vertrag der sittenwidrig, rechtswidrig oder unmöglich ist, nicht von der Vertragsfreiheit gedeckt wird.

Eine solche Vereinbarung ist unwirksam bzw. kann vor Gericht angefochten werden. Sie können mit wem Sie möchten, ein Geschäft mit beliebigem Inhalt abschliessen und sind dabei in Ihren Entscheidungen völlig frei. Somit ist die Vertragsfreiheit die Grundlage für jedes Rechtsgeschäft zwischen zwei – oder mehr – Vertragsparteien. Drei Beispiele:

  • Der Vermieter darf sich aussuchen, mit wem er einen Mietvertrag abschliessen möchte. Umgekehrt kann auch der Mieter nach Belieben eine Wohnung suchen. Schlussendlich müssen sich lediglich Vermieter und Mieter einig werden.
  • Ein Verkäufer in einer Boutique kann frei entscheiden, welchen Kunden er / sie welche Waren anbietet.
  • Sie können entscheiden an wen Sie Ihr Auto veräussern möchten. Dabei haben Sie ebenso die Wahl, zu welchem Preis das Auto verkauft werden soll.

Wer profitiert von der Vertragsfreiheit?

Die Vertragsfreiheit ist fundamental wichtig für einen freien Markt. Im Prinzip profitieren alle Marktteilnehmer von der Vertragsfreiheit, da sie so selbstständig Verträge abschliessen dürfen. Die Rechtsordnung schützt den Einzelnen, indem die Vertragsfreiheit dort ihre Schranken erfährt, wo gegen das geltende Recht verstossen wird. Trotzdem stellt die Vertragsfreiheit ein gewisses Risiko dar, da auch unvorteilhafte Geschäfte wirksam abgeschlossen werden dürfen. Sie müssen mithin Verantwortung für Ihr Handeln übernehmen und sich bewusst sein, dass Rechtsgeschäfte neben Rechten auch Pflichten begründen.

Komponenten der Vertragsfreiheit in der Schweiz:

Die Vertragsfreiheit ist ein komplexes Konstrukt, welches sich nicht durch einen Satz beschreiben lässt. Sie besteht aus verschiedenen Komponenten, die in der Summa dafür sorgen, dass der freie Markt existieren kann. In den nächsten Abschnitten werden Sie die einzelnen Komponenten der Vertragsfreiheit in der Schweiz kennenlernen und besser verstehen, was genau gemeint ist, wenn man von Vertragsfreiheit spricht:

Abschlussfreiheit:

Die Abschlussfreiheit besagt, dass Sie einen Vertrag schliessen oder auch nicht schliessen dürfen. Sie können entscheiden, ob Sie ein Rechtsgeschäft vereinbaren möchten – dazu kann Sie niemand zwingen. Sie können beispielsweise für Reparaturarbeiten an Ihrem Haus Angebote von unterschiedlichen Handwerkern einholen. Anschliessend vergleichen Sie die Angebote und entscheiden sich für den Handwerker Ihrer Wahl. Kein Dienstleister kann verlangen, dass Sie sich für sein – oder auch irgendein – Angebot entscheiden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen dürfen sich Personen oder Unternehmen nicht auf die Abschlussfreiheit berufen. Der Kontrahierungszwang besagt, dass bestimmte Personen verpflichtet sind, bestimmte Verträge zu schliessen. Diese Verpflichtung entsteht entweder aus vertraglichen Verpflichtungen oder gesetzlichen Vorschriften. Entsprechende Beispiele:

  • Vertraglicher Kontrahierungszwang: durch einen Rahmenvertrag
  • Gesetzlicher Kontrahierungszwang: Art. 12 des Bundesgesetztes für Personenbeförderung verpflichtet die SBB Verträge mit Passagieren abzuschliessen, sodass jeder befördert werden muss.
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Partnerfreiheit:

Die Partnerfreiheit ist recht selbsterklärend. Sie können sich Ihre Vertragspartner selbst aussuchen und entscheiden, mit wem Sie einen Vertrag abschliessen möchten. Die Partnerfreiheit gilt allgemein für alle Formen von Rechtsgeschäften. Beispielsweise kann ein Vermieter sich seinen Mieter aussuchen. Auch der Arbeitgeber kann entscheiden, wen er über einen Werk- oder Dienstvertrag beschäftigen möchte. Im Gegensatz zur Abschlussfreiheit geht es hier nicht darum, ob ein Vertrag geschlossen wird, sondern mit wem.

Typenfreiheit:

Die Typenfreiheit lässt sich aus Art. 19 OR (Schweizerisches Obligationenrecht) ableiten. Man versteht darunter, dass die Vertragsparteien frei wählen dürfen, welche Art von Vertrag abgeschlossen werden soll. Die Vertragsarten können dabei frei kombiniert und individuell angepasst werden. Es ist sogar möglich neue Vertragsformen zu erfinden. Sinn und Zweck der Typenfreiheit ist es, dass sich die Vertragsarten an die individuellen Besonderheiten von einzelnen Rechtsgeschäften im Rechtsverkehr anpassen lassen sollen. In bestimmten Fällen schreibt der Gesetzgeber eine bestimmte Vertragsart vor. Hier spricht man von einem Typenzwang.

Inhaltsfreiheit:

Die Inhaltsfreiheit ergibt sich ebenfalls aus Art. 19 Abs. 1 OR und besagt, dass der vertragliche Inhalt frei bestimmt werden darf. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich alles vereinbaren dürfen, was Sie möchten. Die Vertragsfreiheit – oder konkreter die Inhaltsfreiheit – hat dort ihre Grenzen, wo ein Vertragsinhalt durch Gesetze verboten wird. Einschränkungen sind also konkret auf Grund von den guten Sitten, der Persönlichkeitsrechten, anderer Gesetze oder Rechtswidrigkeit denkbar.

Formfreiheit:

Die Formfreiheit ist ein Teil der Vertragsfreiheit und besagt, dass Sie die Freiheit haben, Verträge in freier Form abzuschliessen, zu ändern oder zu beenden. Die Art und Weise wie Sie Ihre Willenserklärung abgeben, ist also nicht bestimmt. Sie können beispielsweise einen Vertrag mündlich vereinbaren. Die Schriftform hat im Streitfall jedoch eine höhere Beweiskraft. Grundsätzlich ist aber der mündlich geschlossene Vertrag gleichermassen wirksam und durchsetzbar. Die Formfreiheit endet dort, wo das Gesetz explizit eine bestimmte Form des Vertragsschlusses vorschreibt. Das populärste Beispiel ist der Zwang der öffentlichen Beurkundung nach Art. 216 OR beim Kauf / Verkauf von Grundstücken.

Änderungsfreiheit:

Ein wirksam geschlossener Vertrag besitzt im ersten Moment Gültigkeit und entfaltet eine rechtliche Bindungswirkung. Haben Sie beispielsweise einen Kaufvertrag abgeschlossen, so hat der Verkäufer die Pflicht, die Kaufsache zu übereignen und der Käufer muss den Kaufpreis zahlen. Unter bestimmten Voraussetzen ist es jedoch möglich, bereits geschlossene Verträge zu ändern. Die Änderung von Verträgen ist grundsätzlich nur dann unproblematisch möglich, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind. Einseitige Änderungen sind nur ausnahmsweise und unter hohen Voraussetzung zulässig. Ein Grund für eine Vertragsanpassung kann die Veränderung der Verhältnisse bzw. der Wegfall der Geschäftsgrundlage sein.

Aufhebungsfreiheit:

Die Aufhebungsfreiheit ähnelt der Änderungsfreiheit. Hier geht es – wie der Name es bereits vermuten lässt – darum, dass ein geschlossener Vertrag wieder aufgehoben werden kann. In den meisten Fällen kann der Vertrag jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen oder unter Einhaltung vor festgelegter Vorschriften aufgelöst werden. Wenn beide Parteien wollen, dass ein Vertrag aufgelöst wird, kann dieser auch unmittelbar beendet werden.

Einseitige Aufhebungen sind nur dann möglich, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Beispiel: ein Mieter möchte aus der Mietwohnung ausziehen. Entweder einigt er sich mit dem Vermieter und die sofortige Beendigung des Mietvertrages wird in einem Mietaufhebungsvertrag vereinbart oder es muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Ist diese Frist verstrichen, endet das Vertragsverhältnis: der Vermieter kann die Wohnung herausverlangen und der Mieter muss keinen Mietzins mehr entrichten. Ähnlich ist es, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter fristlos kündigen möchte. Entweder liegt ein gesetzlicher Kündigungsgrund vor oder es muss eine ordentliche Kündigung erfolgen.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Die Vertragsfreiheit hat viele Vorteile, birgt aber auch gewisse Risiken. Sie sind für Ihre Handlungen im Rechtsverkehr voll verantwortlich und dementsprechend sorgsam sollten Sie Verträge prüfen, bevor Sie sie abschliessen. Ein Anwalt für Vertragsrecht ist immer dann sinnvoll, wenn ein Vertrag von besonderer Wichtigkeit geschlossen werden soll – beispielsweise Kaufverträge über hochwertige Objekte, Immobilientransaktionen und ähnlich bedeutsame Geschäfte. Ein Anwalt für Vertragsrecht begleitet Sie in der Vertragsgestaltung, prüft Verträge und passt diese auf Wunsch an. Ein anwaltlich erstellter bzw. geprüfter Vertrag ist rechtssicher und Sie können sicherstellen, dass vereinbarte Inhalt mit Ihrem tatsächlichen Willen übereinstimmt.

Auch wenn Sie vermuten, dass die Vertragsfreiheit überspannt wurde (z.B. durch Sittenwidrigkeit), sollten Sie sich an einen Anwalt für Vertragsrecht wenden. Wenn ein Vertrag nicht durch die Vertragsfreiheit gedeckt ist, kann dieser angefochten und für unwirksam erklärt werden. Der Anfechtung muss jedoch ein einschlägiger Anfechtungsgrund zugrunde liegen – zum Beispiel ein Willensmangel oder ein Irrtum. Ihr Anwalt für Vertragsrecht kann einschätzen, ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Wenn Sie einen Anwalt für Vertragsrecht benötigen oder Sie ein wichtiges Geschäft abschliessen wollen, empfehlen wir Ihnen unsere kostenlose Anwalts-Suchfunktion zu nutzen. Mit dieser finden Sie kompetente Rechtsanwälte für Vertragsrecht in Ihrer Nähe. Sie können sofort kostenlos Kontakt aufnehmen und ein unverbindliches Erstberatungsgespräch vereinbaren.

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FAQ: Vertragsfreiheit

Die Vertragsfreiheit garantiert die Privatautonomie. Das bedeutet, dass durch die Vertragsfreiheit frei Rechtsgeschäfte vereinbart werden können. Der abstrakte Begriff Vertragsfreiheit untergliedert sich in Unteraspekte. Diese sind: Abschlussfreiheit, Partnerfreiheit, Typenfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit, Änderungs- und Aufhebungsfreiheit. Die Vertragsfreiheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Gesetz gibt spezielle Fälle vor, in denen die Vertragsfreiheit eingeschränkt werden kann. Zum Beispiel bei Sitten- und Rechtswidrigkeit, der Verletzung von Personenrechten oder einem Typen- und/oder Kontrahierungszwang.

Die Vertragsfreiheit ist ein hohes Gut und wird von der Rechtsordnung garantiert. Sie gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Immer dann, wenn durch die Vertragsfreiheit ein zwingendes Recht verletzt würde, es zu einer sittenwidrigen Vereinbarung käme oder der Vertrag rechtswidrig wäre, wird die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Auch Personenrechte können der Grund für eine Einschränkung der Vertragsfreiheit sein. Die Vertragsfreiheit gilt beispielsweise dann nicht mehr, wenn ein Käufer durch den Verkäufer über den Wert der Kaufsache getäuscht wird – denkbare wäre dies, wenn wissentliche ein gefälschtes Kleidungsstück als Original verkauft wird.

Verträge sind grundsätzlich nicht an eine gewisse Form gebunden. Sie können einen Vertrag immer dann formlos abschliessen, wenn das Gesetz nicht explizit etwas Anderes bestimmt. Sie können beispielsweise einen Vertrag darüber schliessen, dass Sie Ihrem Freund Ihren Audi für 5.000 CHF verkaufen möchten. Es reicht aus, wenn Sie diese Abrede mündlich treffen. Bei Rechtsgeschäften von erheblichem Wert oder von erheblicher Wichtigkeit bietet es sich jedoch stets an mindestens die Schriftform zu wahren, um im Nachgang beweisen zu können, dass ein solches Rechtsgeschäft zustande gekommen ist. Auf der anderen Seite sind beispielsweise Immobiliengeschäfte nicht formfrei, sondern müssen notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Gleiches gilt für die Errichtung eines öffentlichen Testaments in der Schweiz.

Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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