Öffentliche Beurkundung
Eine öffentliche Beurkundung ist immer dann vorgesehen, wenn es sich um ein in höchsten Massen bedeutsames Geschäft handelt. Das ist dann der Fall, wenn es um erhebliche Werte geht oder der Vertrag zur Grundlage für Eintragungen in einem öffentlichen Register wird. Die Beurkundung durch eine Urkundsperson ist damit die strengste Formvorschrift, die für einen Vertrag in der Schweiz gelten kann. Was unter einer öffentlichen Beurkundung zu verstehen ist und welche Verträge derart geschlossen werden müssen, wird durch das Schweizer Bundesrecht definiert.
Die Abläufe, wie eine Beurkundung zu erfolgen hat, sind hingegen kantonal geregelt. Das bekannteste Beispiel für eine Vertragsart, die beurkundet werden muss, ist das Grundstücksgeschäft. Hier muss eine Urkundsperson (z.B. ein Notar) alle Vertragsinhalte, Tatsachen, Umstände und Erklärungen zur Kenntnis nehmen. Relevant sind solche Informationen, die wesentlicher Inhalt des Rechtsgeschäfts sind – sowohl auf objektiver, als auch auf subjektiver Seite. Die Urkunde wird anschließend unterzeichnet und mit einem Stempel versehen. Auch der Ort und das Datum muss angegeben werden.
Formmangel und dessen Rechtsfolgen:
Konsequenterweise stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn eine Formvorschrift nicht eingehalten wird. Eine Verletzung von gebotenen Vertragsformen hat für Ihren Vertrag erhebliche Folgen und sollte deshalb im Voraus durch eine fachkundige Beratung durch einen Anwalt vermieden werden. Kommt es jedoch trotzdem dazu, dass ein Vertrag einen Formmangel aufweist, so kann das grundsätzlich drei Rechtsfolgen nach sich ziehen: Nichtigkeit, Konversion und/oder Rückabwicklung. Die Rückabwicklung kommt indes nur dann in Frage, wenn bereits Leistungen erbracht wurden.
Nichtigkeit des Vertrages
Art. 11 Abs. 2 OR besagt, dass ein Formmangel zur Ungültigkeit des Geschäfts führt. Das gilt immer dann, wenn es keine spezielle gesetzliche Vorschrift gibt, die etwas anderweitiges anordnet. Das bedeutet, dass eine korrekte Vertragsform Grundvoraussetzung dafür ist, dass ein Rechtsgeschäft wirksam wird. Eine spezielle Frage ist, wie verfahren wird, wenn ein Formmangel auftritt: das Bundesgericht geht davon aus, dass ein Formmangel ein absoluter Nichtigkeitsgrund ist. Dementsprechend ist der gesamte Vertrag unwirksam. Nach Art. 20 Abs. 2 OR kann ein Vertrag aber auch teilweise nichtig sein. Die Teilnichtigkeit kommt dann in Betracht, wenn der Vertrag auch ohne den Teil, der vom Formmangel erfasst ist, geschlossen worden wäre. Diese Variante ist jedoch nur dann denkbar, wenn bestimmte Teile des Vertrages formbedürftig waren, während andere (bedeutende) Teile formfrei geschlossen werden durften.
Konversion nach hypothetischem Willen
Die Konversion ist eine besondere Rechtsfigur des Schweizer Vertragsrechts. Sie kann immer dann durchgeführt werden, wenn ein formungültiges Geschäft in ein Geschäft überführt werden kann, dessen Form gewahrt ist. Klingt kompliziert, ist es in der Praxis meist auch. Grundvoraussetzung ist weiterhin, dass das entsprechende Geschäft einen ähnlichen Erfolg herbeiführt und dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Eine Konversion ist beispielsweise dann denkbar, wenn eine ungültige Inkassozession in eine formfreie Vollmacht überführt werden kann.
Rückabwicklung
Eine Rückabwicklung des Vertrags kommt immer dann in Betracht, wenn eine Konversion nicht möglich ist und bereits Leistungen erbracht wurden. Wie die Rückabwicklung im Einzelnen erfolgt, hängt maßgeblich vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft ab. Die Rückabwicklung von Verträgen mit Formmangel ist deshalb möglich, weil mit der Nichtigkeit des Vertrags der Rechtsgrund entfallen ist, der die Leistungspflicht begründet hat. Die Vertragsparteien sind meist so zu stellen, als hätte es den Vertrag nie gegeben. In der Praxis erfolgt die Rückabwicklung regelmäßig nach:
- Art. 641 Abs. 2 ZGB – wenn es um Sachleistungen geht.
- Art. 975 Abs. 1 ZGB – wenn es um Grundstücke geht.
- Art. 62 ff. OR – wenn ein bereicherungsrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden soll.