Entstehung und Erlöschen der Leistungspflicht
Eine Leistungspflicht entsteht immer dann, wenn Sie einen Vertrag mit einer anderen Partei schließen. Ohne einen Vertrag besteht in der Regel kein Rechtsgrund zur Leistung und Sie können nicht gezwungen werden, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen oder eine Handlung vorzunehmen. Grundlage für die Leistungspflicht ist damit ein rechtsverbindlicher, wirksamer Vertrag. Wie die Leistung, die geschuldet wird, konkret ausgestaltet ist, hängt von der individuellen Vereinbarung ab.
Eine Leistungspflicht kann auch darin bestehen, ein bestimmtes Werk zu verrichten (siehe Werkvertrag). Weitere Gründe für das Bestehen einer Leistungspflicht kann das Gesetz selbst oder das Handeln nach Treu und Glauben liefern. Die Leistungspflicht erlischt dann, wenn sie entweder erfüllt wurde oder es einen rechtlich einschlägigen Grund gibt, der Sie befreit. Gründe können in diesem Kontext sein: Unmöglichkeit oder eine erfolgreiche Anfechtung des Vertrages, der die Leistungspflicht begründet hat.
Gattungsschuld und Speziesschuld
Eine Leistungspflicht stellt in der Regel eine Schuld dar. Der Leistungspflichtige schuldet dem Leistungsempfänger etwas und diese Schuld wird im Schweizer Recht wiederum in zwei Arten von Schulden unterteilt. Es gibt die Gattungsschuld und die Speziesschuld. Die Gattungsschuld zeichnet sich dadurch aus, dass die Schuld sich an Hand allgemeiner Merkmale bestimmen lässt. Ein Beispiel: Sie schließen einen Kaufvertrag über 100 kg Äpfel der Sorte “GD” ab.
Der Verkäufer hat insgesamt 1.000 kg Äpfel dieser Sorte, die gleichermaßen hochwertig in ihrer Qualität sind. Welche 100 kg Äpfel Sie erwerben, ist nicht wichtig und Sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Charge. Die Speziesschuld liegt immer dann vor, wenn es wichtig ist, dass eine bestimmte Sache erworben wird. Wenn Sie beispielsweise einen Kaufvertrag über ein signiertes Fußballtrikot schließen, dann reicht es nicht aus, wenn Ihnen der Verkäufer ein beliebiges Trikot übereignet. Es muss dieses signierte Trikot sein. Auch bei Kunstgegenständen ist selbstverständlich nur das Originalgeeignet, die Leistungspflicht zu erfüllen.
Abgrenzung zur Obliegenheit
Eine Obliegenheit liegt nach Schweizer Recht immer dann vor, wenn eine bestimmte Handlung einer Vertragspartei Voraussetzung dafür ist, dass anschließend ein Recht geltend gemacht werden kann. Im Gegensatz zu Leistungspflichten kann eine Obliegenheit nicht gerichtlich eingeklagt werden. Ebenso führt eine Verletzung von Obliegenheiten nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Sie haben beispielsweise eine Prüf- und Rügepflicht beim Kauf von Sachen. Diese Pflicht erwächst aus Art. 201 OR. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen – also die Obliegenheit verletzen – hat das zur Folge, dass Sie keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Sie erleiden also einen rechtlichen Nachteil.
Rechtslage: Grundlage für die Leistungspflicht
Die Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Leistungspflicht findet sich in der jeweiligen Bestimmung des Obligationenrechts zur gewählten Vertragsform. Hier wird festgelegt, was die Vertragsparteien leisten müssen, um die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Wie bereits im ersten Beispiel gezeigt, regelt der Art. 184 Abs. 1 OR, dass der Verkäufer die Sache übergeben und Eigentum verschaffen muss. Gleichzeitig muss der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Der Vertrag ist rechtlich bindend und die Leistung kann über diese Rechtsgrundlage eingefordert werden. Erfüllt eine Partei die Leistungspflicht nicht, kann die Leistung verlangt und/oder ggf. Schadenersatz gefordert werden.
Komponenten der Leistungspflicht: Erfüllung
Die Leistungspflicht beruht auf einem bereits geschlossenen Schuldverhältnis. Dieser muss ausreichend bestimmt sein, sodass die Vertragsparteien wissen, was wann wie und wo zu leisten ist. Die Leistungspflicht setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen, die jeweils eingehalten werden müssen, um die vertragliche Schuld zu erfüllen. Die Erfüllung einer Leistungspflicht bestimmt sich nach Art. 69 bis 90 OR. Dort ist keine explizite Regelung zu finden, weshalb die Erfüllung im Einzelfall geprüft werden muss. Es müssen folgende Gesichtspunkte geklärt sein:
- Inhalt der Leistungspflicht
- Leistungsort
- Leistungszeitpunkt / Zeitraum
- Leistungsgeber
- Leistungsempfänger
Arten von Leistungspflichten:
Wie bereits angedeutet gibt es unterschiedliche Arten von Leistungspflichten. Welchen Inhalt Sie zur Leistungspflicht eines Vertrages / einer Obligation bestimmen, steht Ihnen im Zuge der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei. Es gibt im Schweizer Recht unterschiedliche Abgrenzungskriterien, um eine Leistungspflicht kategorisieren zu können. Welche Art in Ihrem konkreten Fall einschlägig ist, hängt maßgeblich von der zugrundeliegenden Vereinbarung ab.