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Widerrechtlichkeit § Vertragsfreiheit & Rechtsfolge

Die Widerrechtlichkeit ist ein legitimer Grund für die Einschränkung der Vertragsfreiheit. Sie sorgt dafür, dass bestimmte Verträge nichtig werden und damit nicht wirksam sind. Grundsätzlich gilt nämlich, dass rechtswidrige bzw. widerrechtliche Vertragsinhalte stets zur Nichtigkeit führen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was die Widerrechtlichkeit ist, wodurch sie sich auszeichnet, in welchen Fallkonstellationen sie einschlägig ist und welche Folgen sie für bereits geschlossene Verträge hat.

Inhaltsverzeichnis

Basiswissen: Vertragsfreiheit in der Schweiz

Grundsätzlich herrscht in der Schweiz Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Sie Verträge frei schliessen, ändern oder beenden können. Dabei müssen Sie sich lediglich an die gesetzlichen Rahmenbedingungen halten. Die Vertragsfreiheit erfährt dort ihre Grenzen, wo eine Handlung bzw. ein Vertragsgegenstand sittenwidrig, widerrechtlich oder unmöglich ist. 

Sinn und Zweck der Vertragsfreiheit ist es, für die Privatautonomie zu garantieren und einen freien Rechtsverkehr zu ermöglichen. Sie lässt sich in unterschiedliche Freiheiten unterteilen: zum Beispiel die Abschlussfreiheit, Formfreiheit, Typenfreiheit und einige mehr.

Einschränkung der Vertragsfreiheit durch Widerrechtlichkeit

Wie bereits oben angedeutet, kann die Vertragsfreiheit eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ist jedoch nur dann durchsetzbar, wenn es einen rechtlichen Grund gibt. Die Widerrechtlichkeit ist ein solcher Grund und soll den Rechtsverkehr vor Verabredungen und Vertragsinhalten schützen, die der geltenden Rechtsordnung entgegen stehen. Die Widerrechtlichkeit wird mithin wie folgt definiert:

Widerrechtlich ist ein Vertrag immer dann, wenn er gegen Normen des Schweizer Rechts verstößt – dabei ist es unerheblich, ob gegen Bundesrecht oder kantonale Gesetze verstossen wird. Die rechtliche Grundlage dafür finden Sie in Art. 19 und Art. 20 OR. Auch ungeschriebene Grundsätze der öffentlichen Ordnung sind einschlägig und dürfen nicht verletzt werden. Die Einschränkung der Vertragsfreiheit auf Grund von Widerrechtlichkeit ist damit zu begründen, dass es inkonsistent wäre, könnte man zu einer rechtswidrigen bzw. widerrechtlichen Handlung durch einen Vertrag verpflichtet werden.

Unterschiedliche Fallkonstellationen der Widerrechtlichkeit

Die Widerrechtlichkeit kann in unterschiedlichen Erscheinungsformen auftreten. Es muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine Handlung widerrechtlich ist und es zu einer Verletzung von Gesetzesnormen gekommen ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen den folgenden Arten von Widerrechtlichkeit. Übrigens bezieht sich die Widerrechtlichkeit lediglich auf die Schweizer Gesetze. Ein Verstoss gegen ausländisches Recht ist nie widerrechtlich, teilweise jedoch sittenwidrig.

Rechtswidrige Leistung

Die Widerrechtlichkeit von Verträgen kann sich durch eine rechtswidrige Leistung oder einen rechtswidrigen Vertragsgegenstand ergeben. Wird eine Handlung vereinbart, die nach dem Schweizer Recht nicht erlaubt ist, so ist auch der Vertrag als nichtig anzusehen. Sie dürfen nicht über einen Vertrag zu einer Handlung verpflichtet werden, mit der Sie geltendes Recht verletzen würden. Beispielsweise können keine Verträge geschlossen werden, die den Verkauf von Betäubungsmitteln zum Vertragsinhalt bestimmen. Der Verkauf und Konsum dieser berauschenden Mittel ist untersagt und damit rechtswidrig.

Art des Vertragsschlusses

Eine andere Konstellation ergibt sich dann, wenn nicht das Geschäft per se widerrechtlich ist, sondern die vertragliche Vereinbarung gegen das geltende Recht verstösst. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie ein Darlehen aufnehmen möchten, um mit diesem Geld einen Beamten zu bestechen. Die Ermöglichung der Bestechung reicht aus, um eine Widerrechtlichkeit des Vertrages zu begründen. Auch solche Verträge sind nichtig. Eine Einschränkung der Vertragsfreiheit ist zulässig.

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Widerrechtlichkeit beim Umgehungsgeschäft

Auch der zu erreichende Zweck kann die Widerrechtlichkeit begründen. In der Rechtspraxis spricht man in diesem Kontext vom sogenannten Umgehungsgeschäft. Dabei ist ein bestimmter Vertragsschluss gesetzlich verboten, jedoch könnte man versuchen, den Erfolg auf andere Weise herbeizuführen. In diesen Fällen müssen Sie sich die Frage stellen, warum der Gesetzgeber diese Art von Vertragsschluss verboten hat? War es das Ziel den Erfolg zu verhindern oder einen bestimmten Weg zur Erreichung des Erfolgs.

  • Ist das Ziel unzulässig, bedeutet das, dass das Umgehungsgeschäft widerrechtlich ist.
  • Ist der Weg zulässig, bedeutet das, dass das Umgehungsgeschäft nicht widerrechtlich ist.
Klassische Beispiele für Umgehungsgeschäfte

Populäre Beispiele für Umgehungsgeschäfte sind Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Das nicht versteuerte Geld auszugeben, ist zwar keine Verletzung von Gesetzen, die Absicht dahinter, somit an “gewaschenes” Geld zu kommen, schon. Mithin ist die Geldwäsche ein Geschäft, welches widerrechtlich ist. Das Ziel ist unzulässig.

Rechtsfolge eines widerrechtlichen Vertrages

Die Rechtsfolge eines widerrechtlichen Geschäfts ergibt sich aus Art. 20 OR. Dort ist bestimmt, dass ein solches Geschäft grundsätzlich nichtig ist. Die Nichtigkeit bewirkt, dass keine Leistungspflichten bestehen und eventuell erfolgte Leistungen zurückgefordert werden können, weil der Rechtsgrund entfallen ist. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie explizit vom Gesetz angeordnet bzw. vorgesehen sind. Bedenken Sie ausserdem, dass nach Art. 66 OR die Rückforderung von bereits erfolgten Leistungen ausgeschlossen ist, wenn durch den Vertrag ein rechtswidriger Erfolg herbeigeführt werden sollte.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Ein Anwalt für Vertragsrecht unterstützt Sie immer dann, wenn Sie einen Vertrag von erheblicher Bedeutung abschließen möchten. In diesen Fällen lohnt es sich, den Vertrag durch einen kompetenten Anwalt prüfen zu lassen. So vermeiden Sie im Voraus, dass widerrechtliche Verträge überhaupt geschlossen werden. Aber auch in Fällen, in welchen die Vereinbarung bereits geschlossen wurde, Sie aber nun vermuten, dass Widerrechtlichkeit vorliegt, berät Sie Ihr Anwalt für Vertragsrecht. 

In solchen Fällen kann der Vertrag für nichtig erklärt werden und es gilt zu ermitteln, in welcher Form bereits erfolgte Leistungen rückabzuwickeln sind. Wenn Sie einen Anwalt für Vertragsrecht benötigen, sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach Anwälte für Vertragsrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen unverbindlichen Beratungstermin und sichern Sie sich die rechtliche Expertise, die Sie brauchen.

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FAQ: Widerrechtlichkeit

Ein Vertrag ist immer dann widerrechtlich, wenn er er gegen Vorschriften der Rechtsordnung verstösst. Das hat den Grund, dass die Vertragsparteien nicht zu einer Leistung verpflichtet werden sollen, die der Gesetzgeber explizit verboten hat. Auch Verträge, die auf die Ermöglichung einer rechtswidrigen Handlung abzielen, sind widerrechtlich und damit nicht wirksam. Die Widerrechtlichkeit spielt ebenfalls im Privatrecht eine Rolle, wenn es um die Haftung in bestimmten Vertragskonstellationen geht. Eine Einwilligung in die Widerrechtlichkeit eines Geschäfts ist nicht möglich.

Grundsätzlich haben Änderungen der Gesetzeslage keinen Einfluss auf die Widerrechtlichkeit. Das findet darin seine Begründung, dass stets der Zeitpunkt, zu dem die Abrede geschlossen wurde, massgeblich ist. Bedeutet konkret: wird eine Handlung durch die Änderung rechtswidrig (war es vorher nicht), so ist auch der Vertrag nicht widerrechtlich. Wird eine Handlung durch die Änderung erlaubt (war vorher verboten), so ist dieser Vertrag weiterhin widerrechtlich.

Wenn ein Vertrag widerrechtlich ist, dann hat das regelmäßig die Nichtigkeit zur Folge. Der Vertrag muss rückabgewickelt werden, sodass die Parteien derart gestellt sind, als wäre die Vereinbarung nie geschlossen worden. Nichtigkeit tritt nur dann nicht ein, wenn das Gesetz explizit eine andere Rechtsfolge anordnet. Wenn Sie einen Vertrag schliessen, der auf das Herbeiführen einer Verletzung von gesetzlichen Vorschriften gerichtet ist, entfällt der Rückabwicklungsanspruch.

Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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