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Arbeitsvertrag Geschäftsführer § Inhalte, Rechte & Pflichten

Ein Arbeitsvertrag Geschäftsführer eines Unternehmens kann er sowohl als Geschäftsführervertrag für Gesellschafter als auch für Fremdgeschäftsführer gestaltet sein. Dabei regelt der Arbeitsvertrag für Geschäftsführer die Rechte und Pflichten, das Verhältnis eines Geschäftsführers zur Gesellschaft und seine Aufgaben. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, wie ein Arbeitsvertrag Geschäftsführer gestaltet werden kann, worauf dabei zu achten ist und welche Fehler man dabei vermeiden sollte.
Inhaltsverzeichnis

Rechtliches zum Arbeitsvertrag Geschäftsführer

Bei der Geschäftsführung eines Unternehmens wird generell zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter und dem eingesetzten (externen) Geschäftsführer unterschieden. Dabei erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung einer GmbH zumeist durch eine Selbstorganschaft, wobei die Gesellschafter normalerweise die Geschäftsführung gemeinsam wahrnehmen. Jedoch kann auch die Geschäftsführung auch durch einen einzigen oder nur einen Teil der Gesellschafter wahrgenommen werden oder an einen Dritten übertragen werden, der nicht Gesellschafter des Unternehmens ist. 

Auch bei einer Aktiengesellschaft kann die Geschäftsführung entweder von einem Verwaltungsrat oder aber auch von einem Dritten wahrgenommen werden. Die Geschäftsführung eines Unternehmens ist im Obligationenrecht in den Art. 809 bis 817 geregelt. Danach heisst es zunächst einmal, dass alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam ausüben, als sogenannte Selbstorganschaft, wobei Geschäftsführer nur natürliche Personen sein können. Deshalb ist eine juristische Person als z. B. AG als Gesellschafterin aufgefordert, eine natürliche Person zu bezeichnen, welche an stellvertretend die Funktion eines Geschäftsführers ausübt. Dabei können die Statuten der Gesellschaft eine Zustimmungspflicht der anderen Gesellschafter vorsehen.

Ferner schreibt das Gesetz vor, dass jeder Geschäftsführer die ihm obliegenden Aufgaben persönlich wahrnehmen muss und die Aufgabe keine Stellvertretung erlaubt. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis und vertreten die Gesellschaft nach aussen. Grundsätzlich können bei Kapitalgesellschaften auch Geschäftsführer bestellt werden, die keine Gesellschafter sind. Generell wird das Verhältnis eines Geschäftsführers zur Gesellschaft und seine Aufgaben durch einen Arbeitsvertrag Geschäftsführer geregelt. Dabei ist der Arbeitsvertrag Geschäftsführer in der Regel ein unbefristeter Vertrag, der jedoch in speziellen Fällen auch als befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann. Der Arbeitsvertrag für Geschäftsführer regelt die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers in Bezug auf seine Tätigkeit im Unternehmen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen greifen bei einem Arbeitsvertrag Geschäftsführer?

Die Geschäftsführer eines Unternehmens in der Schweiz haben als Einzelpersonen die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft zu beachten und die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt zu führen. Dabei haben Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber eine Sorgfaltspflicht und Loyalitätspflicht. Ferner sieht das Gesetz vor, dass ein Geschäftsführer in der Schweiz mindestens 18 Jahre alt sein muss. Jedoch gibt es keine Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Geschlechtes.

Grundsätzlich unterliegen die Aufgaben des Geschäftsführers den folgenden Gesetzen und Bestimmungen :

  • Dem Obligationenrecht
  • Dem Strafgesetzbuch
  • Dem Bundesgesetz über Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragung
  • Der Gesellschaftssatzung sowie sonstigen internen Regelungen

Welche Rechte und Pflichten gehen mit einem Arbeitsvertrag Geschäftsführer einher?

Im Obligationenrecht sind in Art. 810 Abs. 2 sämtliche Aufgaben aufgelistet, die von Geschäftsführern übernommen werden müssen und auch nicht auf einen Dritten übertragen werden können. Hierbei handelt es sich insbesondere um :

  • Die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der dafür nötigen Weisungen
  • Eine Festlegung der Organisation unter Berücksichtigung von Gesetz und Statuten
  • Die Ausgestaltung des Rechnungswesens inklusive der Finanzkontrolle und der Finanzplanung
  • Eine Aufsicht über Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen worden sind
  • Die Erstellung des Geschäftsberichtes, dabei also Bilanz, Erfolgsrechnung sowie Anhang
  • Eine Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen sowie die Ausführung der Beschlüsse
  • Die Benachrichtigung des Gerichtes im Falle einer Überschuldung des Unternehmensführung

Dabei kommen dem Vorsitzenden der Geschäftsführung zusätzlich nach Art. 810 Abs. 3 OR folgende Aufgaben zu:

  • Die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung
  • Die Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern
  • Eine Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister
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Die Haftung der Geschäftsführer

Geschäftsführer können in einem Schadensfall haftbar gemacht werden nach Art. 827 OR, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäss erfüllen. Dabei gilt immer als Massstab, was man als gewissenhafter und vernünftiger Mensch unter gleichen Umständen gemacht hätte und auch, was von einer Person in diesem Fall erwartet werden darf. Für den Fall, dass ein Geschäftsführer gegen diesen Massstab verstösst und es deshalb zu einem Schadensfall kommt, muss er auch persönlich für den entstandenen Schaden aufkommen.

Damit jedoch eine persönliche Haftung in Betracht kommt, muss immer ein Zusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der widerrechtlichen Handlung vorliegen. Geschäftsführer in der Schweiz haften also immer persönlich gegenüber der Gesellschaft sowie auch den Aktionären und den Kreditoren. Deshalb können sie auch bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftbar gemacht in Bezug auf die Unternehmensführung und im Rahmen ihrer Aufgaben als Gründer oder Abwickler (Insolvenzverwalter) der Gesellschaft.

Ferner können Geschäftsführer können auch für Straftaten haftbar gemacht werden. Hierbei kann es sich z. B. um folgende Fälle handeln:

  • Angabe falscher Daten im Handelsregister
  • Absichtliche oder fahrlässige
  • Offenlegung von Herstellungs-und Geschäftsgeheimnissen,
  • Fälle von Wirtschaftssiopnage
  • Fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften
  • weitere Straftaten, wie z. B. Urkundenfälschung, Geldwäsche etc..

Beispiel: Konkursverschleppung

Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH muss einen negativen Geschäftsverlauf feststellen und weist zum Geschäftsjahresende eine Überschuldung in der Bilanz aus. In diesem Fall müsste der Geschäftsführer nach Art. 810 Abs. 2 OR das Gericht über die Überschuldung informieren. Da er jedoch daran glaubt, dass sich die Geschäftslage im kommenden Jahr zum Positiven wenden wird, unterlässt er dies. Nach weiteren sechs Monaten fällt das Unternehmen in Konkurs, da ein Gläubiger nicht weiter auf sein Geld warten wollte. In diesem Fall liegt eine Konkursverschleppung vor, für die der Geschäftsführer für den zusätzlich entstandenen Schaden eben auch persönlich mit seinem privaten Vermögen haften muss.

Das Konkurrenzverbot des Geschäftsführers

Ein Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, eventuelle Interessenkonflikte zu vermeiden, da er ausschliesslich der Gesellschaft verpflichtet ist. Dabei beinhaltet dies auch die Pflicht zur Diskretion. Für den Fall, dass Geschäftsführer nicht explizit vom Konkurrenzverbot befreit werden, so müssen sie auch dieses einhalten.

Die gesetzliche Wohnsitzregelung für Geschäftsführer

Nach dem Obligationenrecht wird auch in Art.814 Abs. 3 OR verlangt, dass mindestens ein Geschäftsführerden Wohnsitz in der Schweiz haben muss, wenn dieser ein Einzelzeichnungsrecht hat.Für den Fall, dass in der Geschäftsführung zwei Personen nur mit Kollektivunterschrift zu zeichnungsberechtigt sind, müssen dementsprechend beide Geschäftsführer den Wohnsitz in der Schweiz haben.

Wie wird ein Arbeitsvertrag Geschäftsführer gestaltet?

Ein Arbeitsvertrag Geschäftsführer unterscheidet sich in verschiedenen Punkten als Vertragsform von einem normalen Arbeitsvertrag. Ist ein Geschäftsführer auch Gesellschafter eines Unternehmens, so wird er durch einen Dienstvertrag eingestellt, der in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden sollte. Hierbei kann sowohl ein unbefristeter Vertrag vereinbart werden als auch eine Befristung des Geschäftsführervertrages vereinbart werden. 

Für den Fall, dass ein Geschäftsführer kein Geschäftsführer der Gesellschaft ist, ist er ein Fremdgeschäftsführer und damit Arbeitnehmer. In diesem Fall geniesst er auch den Schutz des Angestelltengesetzes auch wenn im Arbeitsvertrag Geschäftsführer anderslautende Bestimmungen vorhanden sind. Ist ein Geschäftsführer auch Gesellschafter des Unternehmens, dann ist sein Arbeitnehmerstatus immer von der Höhe seiner Beteiligung am Unternehmen abhängig. In diesem Fall ist er kein Arbeitnehmer sein, wenn er durch seinen Geschäftsanteils massgeblich das Unternehmen steuern kann. Dies ist immer dann gegeben, wenn er einen Gesellschaftsbeschluss durch seine Anteile auch massgeblich beeinflussen kann.

Unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag Geschäftsführer

In den meisten Fällen wird ein Geschäftsführer nur auf bestimmte Zeit eingesetzt, sodass es sich zumeist um eine Befristung Geschäftsführervertrag handelt. Im arbeitsrechtlichen Sinne gilt ein Geschäftsführer auch nicht als klassischer Arbeitnehmer, weshalb für ihn auch nicht die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten. In der Praxis wird deshalb in den meisten Fällen eine Befristung Geschäftsführervertrag vereinbart mit einer langen und festen Vertragslaufzeit ohne eine Kündigungsmöglichkeit. Alternativ zur Befristung Geschäftsführervertrag kann auch ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen werden mit einer entsprechend langen Kündigungsfrist. Häufig wird deshalb bei der Befristung Geschäftsführervertrag eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren vereinbart und / oder eine Kündigungsfrist von mindestens drei oder auch sechs Monaten.

Die Inhalte beim Arbeitsvertrag für Geschäftsführer

Der Arbeitsvertrag Geschäftsführer soll die Rechte und Pflichten der Tätigkeit regeln und muss dabei einerseits sein Verhältnis zur Gesellschaft als auch andererseits seine Tätigkeit im Aussenverhältnis berücksichtigen. Grundsätzlich sollte ein Arbeitsvertrag für Geschäftsführer mindestens folgende Elemente enthalten: Aufgaben, Regelungen zum Entgeltanspruch, Vereinbarungen zur Arbeitszeit sowie evtl. eine Regelung zu zusätzlichen Sachbezügen. Ausserdem werden zumeist auch ein Wettbewerbsverbot und eine Konkurrenzklausel sowie die Organfunktionen in einem Konzern im Geschäftsführervertrag geregelt.

Der Entgeltanspruch beim Arbeitsvertrag für Geschäftsführer

Der Gehaltsanspruch eines Geschäftsführers ist ein wichtiger Vertragspunkt im Arbeitsvertrag Geschäftsführer. Dabei werden zumeist feste und variable Gehaltsbestandteile vereinbart, welche vom wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit dann abhängig sind. Hierbei sollte der Arbeitsvertrag für Geschäftsführer die variablen Gehaltsbestandteile immer an konkret vereinbarten Unternehmenskennzahlen fest machen. Dies vermeidet Streitpunkte in Bezug auf die Berechnung der variablen Gehaltsbestandteile. Üblich ist es hierbei bei Geschäftsführern, die keine Arbeitnehmer des Unternehmens sind, eine Bonusvereinbarung zu treffen, wenn dieser vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Im Gegensatz dazu hat ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf eine Abfindung wenn sein Vertrag vorzeitig beendet wird.

Ob das Gehalt eines Geschäftsführers sozialversicherungspflichtig ist, ist immer abhängig davon ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer handelt oder um einen Gesellschafter als Geschäftsführer. Dabei wird bei einem Arbeitsvertrag für Geschäftsführer als Gesellschafter auch auf die individuelle Höhe der Beteiligung abgestellt. Ausschlaggebend ist dabei, ob er einen massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann, was bei einer Beteiligung von über 50 % regelmässig angenommen wird. In diesem Fall ist dann das Geschäftsführergehalt sozialversicherungsfrei.

Die Regelung zu Sachbezügen beim Arbeitsvertrag Geschäftsführer

Auch Sachbezüge werden bei einem Arbeitsvertrag für Geschäftsführer als zusätzliche Gehaltsanteile oftmals vereinbart. Hierbei kann es sich neben z. B. einem Dienstwagen auch um eine private Krankenversicherung handeln, eine Betriebspension oder andere Sachbezüge. Bei diesen Vereinbarungen sollten dann auch immer Regelungen getroffen werden, für den Fall, dass ein Geschäftsführervertrag vorzeitig beendet wird.

Angaben zur Arbeitszeit beim Arbeitsvertrag für Geschäftsführer

Auf Geschäftsführer sind generell die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit nicht anwendbar. Für den Fall, dass z. B. Überstunden extra vergütet werden sollen, muss dies explizit im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ferner ist es grundsätzlich nicht erlaubt, einem Geschäftsführer Vorgaben für bestimmte Arbeitszeiten zu machen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz heraus, dass ein Geschäftsführer für seine Tätigkeit haftbar ist und deshalb auch seine Arbeitszeit selber einteilt.

Das Wettbewerbsverbot beim Arbeitsvertrag Geschäftsführer

Ohne eine explizite Zustimmung des Unternehmens darf ein Geschäftsführer weder im selben Geschäftsfeld selbstständig weitere Geschäfte machen noch darf er an einen konkurierenden Unternehmen beteiligt sein oder dort eine Funktion wahrnehmen. Beim Arbeitsvertrag Geschäftsführer wird ein derartiges Wettbewerbsverbot regelmässig vereinbart und kann auch für eine bestimmte Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch Gültigkeit haben.

Die Konkurrenzklausel beim Arbeitsvertrag für Geschäftsführer

Die Konkurrenzklausel im Vertrag meint ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers. Dabei muss jedoch bei einem Geschäftsführer als Angestellter auch das Angestelltengesetz berücksichtigt werden. Generell sind Konkurrenzklauseln in einem Arbeitsvertrag Geschäftsführer immer dann gültig, wenn die Beschränkung der Folgetätigkeit sich nur auf das Geschäftsfeld des Unternehmens bezieht und die Dauer nicht über ein Jahr nach dem Ausscheiden beträgt.

Ferner darf diese Beschränkung auch keine unbillige Einschränkung der persönlichen Berufsentwicklung für den ausscheidenden Geschäftsführer darstellen. Grundsätzlich ist eine Konkurrenzklausel immer dann unwirksam, wenn der Dienstgeber die Kündigung ausgesprochen hat, ausnahmsweise gilt dies jedoch nicht, wenn die Kündigung durch ein schuldhaften Verhalten des Geschäftsführers begründet ist oder die Kündigung generell ungerechtfertigt war.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Arbeitsvertrag Geschäftsführer helfen?

Gerade ein Arbeitsvertrag für Geschäftsführer muss detailliert ausgearbeitet werden und auf die individuellen Bedürfnisse eines Unternehmens angepasst sein. Deshalb ist ein erfahrener Anwalt für Vertragsrecht auch ein idealer Partner um einen derartigen Vertrag zu konzipieren. Hierbei kann er beide Vertragsparteien bei der Verhandlung und Ausgestaltung beraten und dabei auch prüfen, ob geplante Vertragsbestandteile den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Dabei berät er auch zu Vertragslaufzeiten, Vergütungsmodellen, Haftungsklauseln, Wettbewerbsverboten und Konkurrenzklauseln und kann entsprechend passende und rechtskonforme Formulierungen für den Arbeitsvertrag Geschäftsführer ausformulieren. Ferner kann er natürlich auch fertige Arbeitsverträge für Geschäftsführer prüfen, was immer dann besonders hilfreich ist, wenn es z. B. im Rahmen einer Kündigung zu Unstimmigkeiten über Vertragsinhalte kommt. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht zum Arbeitsvertrag Geschäftsführer.

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FAQ: Arbeitsvertrag Geschäftsführer

Da der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag ist – durch den der Geschäftsführer nicht weisungsgebunden ist –, hat der Geschäftsführer grundsätzlich kein Recht auf Kündigungsschutz.
Zum Inhalt eines Geschäftsführervertrags gehören typischerweise die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Vergütung, einschliesslich Sonderzahlungen, Urlaub und die Haftung des Geschäftsführers.
Im Regelfall handelt es sich beim Anstellungsvertrag um einen Dienstvertrag. Kündigungsschutz geniesst der Geschäftsführer meist nicht. Anders ist es, wenn er stark weisungsgebunden und deshalb ausnahmsweise Arbeitnehmer ist. Die Parteien können sich ebenfalls einvernehmlich per Aufhebungsvertrag trennen.
Die Kündigung kann mit wichtigem Grund fristlos erfolgen („ausserordentliche Kündigung“) oder ohne wichtigen Grund mit Frist („ordentliche Kündigung“). Für den Geschäftsführer gilt grundsätzlich kein Kündigungsschutz.
Ein Beitrag unserer  Online-Redaktion
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