Vertragsparteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um ein Schuldverhältnis, welches zwischen zwei Parteien besteht. Aus diesem Schuldverhältnis ergeben sich Haupt- und Nebenleistungspflichten, die gegenseitig erfüllt werden müssen. Die Vertragsparteien werden im arbeitsrechtlichen Kontext “Arbeitnehmer” und “Arbeitgeber” genannt. Arbeitgeber müssen dem Arbeitgeber den Lohn zahlen, während Arbeitnehmer eine Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verrichten müssen.
Leistungspflichten für den Arbeitsvertrag
Die Hauptleistungspflichten beim Arbeitsvertrag ergeben sich aus dem Gesetz bzw. aus der Natur der Sache. Nach Art. 319 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet den Lohn zu zahlen. Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist ebenfalls in Art. 319 OR geregelt. Dieser muss die Arbeit im Sinne des Arbeitgebers verrichten. Entscheidend ist, dass der Erfolg nicht darin besteht, eine bestimmte Aufgabe / Arbeit tatsächlich zu bewältigen. Die Bezahlung wird immer dann fällig, wenn auch die vertraglich verabredete Tätigkeit ausgeführt wurde.
Beispiele für erfüllte Leistungspflichten:
- Rechtzeitige Entlohnung
- Erbringung einer Arbeitsleistung
Nebenleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag
Nebenleistungspflichten können sich ebenfalls aus dem Gesetz ergeben oder durch individuelle Verabredungen begründet werden. So hat zum Beispiel der Arbeitnehmer gem. Art. 330a OR einen Anspruch auf die Anfertigung eines Arbeitszeugnisses vom Arbeitgeber. Gleichzeitig ist es dem Arbeitnehmer verboten, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen. Es gibt zahlreiche weitere Nebenleistungspflichten, die sich aus Arbeitsverträgen ergeben können. Es kommt auf den genauen Wortlaut des Vertrages an und in welchem Beschäftigungsverhältnis sich der Angestellte befindet.
Beispiele für Nebenleistungspflichten:
- Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
- Festlegung eines Wettbewerbverbotes im Arbeitsvertrag (Konkurrenzverbot)
- Meldepflicht bei Krankheit (gegenüber dem Arbeitgeber)
- Arbeitgeberfürsorgepflicht
Arten des Arbeitsvertrages
Eine Besonderheit des Schweizerischen Rechts ist, dass es unterschiedliche Arten von Arbeitsverträgen gibt. Es ist also entscheidend, zu wissen, welche Art Arbeitsvertrag vorliegt bzw. geschlossen werden soll: ein normaler Einzelarbeitsvertrag, ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag. Weiters gibt es auch Arbeitsvertrag Geschäftsführer. Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge sind Ausnahmefälle, die nicht direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden. Es handelt sich also um Ergänzungen. Je nach Art des Vertrages sind unterschiedliche Bestimmungen zu beachten:
Der Normalfall: Einzelarbeitsvertrag
In den meisten Fällen wird ein regulärer Arbeitsvertrag im Sinne eines Einzelarbeitsvertrages geschlossen. Die Vertragsparteien sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gelten keine besonderen Formvorschriften, sodass das Schuldverhältnis auch mündlich oder konkludent geschlossen werden kann. In der Praxis sollte ein Arbeitsvertrag jedoch stets schriftlich festgehalten werden. Der Einzelarbeitsvertrag kann entweder befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.