Eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige findet laut Artikel 203 des Obligationenrechts (OR) nicht statt, wenn der Käufer durch den Verkäufer absichtlich getäuscht wurde. Durch die Gewährleistung hat der Käufer laut Artikel 205 des Obligationenrechts (OR) die Möglichkeit, den Kauf mittels Wandelungsklage rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. Sollten es die Umstände nahelegen, kann das Gericht jedoch auch im Falle einer Wandelungsklage beschliessen, dem Käufer bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen. Wenn der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises erreicht, kann der Käufer demgegenüber lediglich die Wandelung fordern.
Für den Fall, dass der Kauf rückgängig gemacht wird, weist Artikel 208 des Obligationenrechts (OR) darauf hin, dass der Käufer die Ware nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückzugeben hat und dass der Verkäufer diesem den Kaufpreis samt Zinsen und sonstigen Aufwendungen und Schäden, die durch die Lieferung fehlerhafter Ware entstanden sind, zurückzuerstatten hat. Möchten Sie Klage auf Gewährleistung einreichen, müssen Sie dies laut Artikel 210 des Obligationenrechts (OR) in der Regel innert 2 Jahren nach Erhalt der Ware tun, damit Ihre Ansprüche nicht verjähren. Der Verkäufer kann Umfang und Dauer der Gewährleistung aber auch vertraglich anpassen.
Abgrenzung zu Gewährleistung, Produkthaftung und Herstellergarantie
Der Begriff „Gewährleistung“ wird in der Alltagssprache eher selten angetroffen, geläufiger ist der Begriff „Garantie“. Auch wenn diese beiden Begriffe oft synonym verwendet werden, handelt es sich dabei streng genommen nicht um dasselbe. In den Gesetzestexten kommt der Begriff Gewährleistung zur Anwendung. Durch die gesetzliche Gewährleistung ist vorgesehen, dass der Verkäufer innert eines bestimmten Zeitraums nach Verkauf der Ware für Mängel haftet. Der Käufer kann die Ware dann wahlweise gegen eine intakte umtauschen, den Kauf rückgängig machen oder den entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückfordern.
Dem Verkäufer steht es auch offen, die gesetzliche Gewährleistung auszuschliessen – allerdings muss er den Käufer vor dem Kauf ausdrücklich darauf hinweisen. Häufig tritt jedoch an die Stelle der Gewährleistung eine vertragliche Garantie – was für den Käufer durchaus mit Nachteilen verbunden sein kann. Bei der Garantie handelt es sich also um eine Anpassung der gesetzlichen Vorgaben zur Gewährleistung durch den Kaufvertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In der Regel hat der Käufer im Rahmen einer Garantie lediglich Anspruch auf Beseitigung der Mängel durch Reparatur. Neben der Einschränkung der Wahlrechte bezüglich des Umgangs mit der mangelhaften Ware (Umtausch, Kaufpreisanpassung oder Geldrückerstattung und Rückgabe der Ware) kann auch die Dauer der Garantie bis zu einem gewissen Ausmass beliebig festgelegt werden.
Ähnlich verhält es sich mit der Herstellergarantie, die ebenfalls von der obengenannten Gewährleistungspflicht und der vertraglichen Garantie zu unterscheiden ist. Die Herstellergarantie stellt einen zusätzlichen Anspruch auf Garantie für den Käufer dar, der jedoch – wie der Name schon sagt – nicht gegenüber dem Verkäufer der Ware, sondern gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden kann. Umfang und Dauer der Herstellergarantie sind nicht gesetzlich vorgegeben und können vom Hersteller selbst festgelegt werden.