Wird ein Kaufvertrag rechtlich bewertet, so können neben dem klassischen Schuldrecht auch Querverweise beispielsweise zum Handelsrecht relevant werden. Um die Essenz des Kaufvertrags zu verstehen, ist es sinnvoll, einen Blick auf die entscheidende Norm zu werden: “Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Preis der Kaufsache zu bezahlen.” – Art. 184 Abs. 1 OR.
Definition & Bedeutung des Kaufvertrags
Der Kaufvertrag kommt in der Rechtspraxis in der Schweiz wahrscheinlich am häufigsten vor. Immer dann, wenn eine Sache verkauft / gekauft werden soll, wird ein solcher Vertrag geschlossen. Entgegen der Annahme, dass eine Unterschrift zwingend erforderlich ist, um einen Kaufvertrag abschließen zu können, kommt er auch dann zustande, wenn Sie beispielsweise beim Bäcker drei Brötchen kaufen. Es handelt sich genaugenommen um eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die sich über eine Eigentumsübertragung einigen. Die eine Partei übereignet die Kaufsache, während die andere Partei den Preis zahlt. Einfaches Beispiel:
Sie schließen mit Ihrem Nachbarn einen Kaufvertrag über Ihren Gebrauchtwagen. Kommt der Vertrag wirksam zustande, so müssen Sie das Auto übereignen und Ihr Nachbar hat die Pflicht den vereinbarten Preis der Kaufsache zu zahlen. Die Erfüllung hat nach Obligationenrecht “Zug-um-Zug” zu erfolgen. Damit der Kaufvertrag entsteht, müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen von den Vertragsparteien abgegeben werden. Das ist in Art. 1 OR (Obligationenrecht – Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) geregelt. Die Willenserklärung muss sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beziehen. In der Rechtswissenschaft spricht man von den sogenannten “essentialia negotii”. Diese Punkte müssen mindestens bestimmt sein, damit der Vertrag wirksam geschlossen werden kann. Die essentialia negotii eines Kaufvertrags sind:
- Vertragsparteien (wer ist Käufer / Verkäufer?)
- Kaufsache (was soll ver- bzw. gekauft werden?)
- Kaufpreis (zu welchem Preis soll die Kaufsache ver- bzw. gekauft werden?)
Arten von Kaufverträgen
Im schweizerischen Recht ist Kaufvertrag nicht gleich Kaufvertrag. Es gibt unterschiedliche Arten von Kaufverträgen. Klassische Kaufverträge werden dabei durch spezielle Gesetze des OR näher bestimmt bzw. abgewandelt. In der Praxis spielen diese besonderen Arten von Kaufverträgen häufig eine grosse Rolle (z.B. Kauf eines Grundstücks), weshalb sich eine nähere Betrachtung an dieser Stelle lohnt. Beachtenswerte Sonderformen von Kaufverträgen in der Schweiz sind:
- Fahrniskauf (Art. 187 bis 215 OR): Der Fahrniskauf ist die Grundform des Kaufvertrages und kommt immer dann zur Anwendung, wenn es sich nicht um den Kauf einer Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht handelt.
- Grundstückskauf (Art. 216 bis 221 OR): Der Grundstückskauf verlangt einen speziellen Kaufvertrag über ein Grundstück und muss notariell beurkundet werden.
- Kauf nach Muster/Kauf nach Probe: Bei einem Kauf nach Muster erhält der Käufer vor dem Kauf ein Muster. Die Kaufsache muss in ihren Eigenschaften (Grösse, Material etc.) identisch mit dem Muster sein. Bei einem Kauf nach Probe erhält der Käufer die Sache und kann diese zur Probe verwenden. Solange der Käufer die Sache nicht explizit nimmt, bleibt sie jedoch im Eigentum des Verkäufers.
- Versteigerung (Art. 229 OR): Bei einer Versteigerung kommt der Kaufvertrag automatisch mit dem zustande, der am Ende den höchsten Preis für die Kaufsache geboten hat.
Formvorschriften für Kaufverträge
Der Kaufvertrag unterliegt in der Schweiz grundsätzlich keinen Formvorschriften. Das bedeutet, dass das Gesetz keine spezielle Form anordnet. Der Kaufvertrag kann also sowohl schriftlich, als auch mündlich bzw. konkludent geschlossen werden. Ausnahmen sind jedoch möglich: So kann ein Kaufvertrag über ein Grundstück beispielsweise nur mit einer notariellen Beurkundung geschlossen werden. Bedenken Sie dabei stets, dass je umfangreicher und wertvoller bzw. wichtiger der Kauf ist, desto eher empfiehlt sich die schriftliche Vereinbarung. Diese stellt einen höheren Beweiswert dar und Sie können die vereinbarte Leistungspflichten im Zweifel besser belegen. Bei geringwertigen Transaktionen – wie dem Kauf eines Brötchens – ist diese Schriftform nicht nötig.
Leistungspflichten bei Kaufverträgen
Besonders entscheidend für Sie sind die Leistungspflichten, die durch diesen Vertrag entstehen. Man unterscheidet hier zwischen sogenannten Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten. Verletzt eine Partei Haupt- oder Nebenleistungspflichten, dann kann das zu einem Anspruch der Gegenpartei auf Schadenersatz führen (s. Art. 97 OR). Der Begriff der Leistungspflicht begleitet das gesamte schweizerische Obligationenrecht. Bei Kaufverträgen gestalten sich die Leistungspflichten wie folgt:
Hauptleistungspflichten
Die Hauptleistungspflichten lassen sich nach Verkäufer und Käufer unterteilen. Für den Kaufvertrag sind diese in Art. 184 und Art. 211 OR geregelt. Demnach ist der Verkäufer verpflichtet, den Gegenstand zu übergeben und dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen (Art. 184 Abs. 1 OR). Der Käufer hingegen muss den Preis der Kaufsache zahlen (Art. 184 Abs. 1 OR) und hat die Verpflichtung die Sache abzunehmen (Art. 211 Abs. 1 OR). Diese Hauptleistungspflichten gelten universell für alle Kaufverträge und bilden deren Grundlage.
Nebenleistungspflichten
Demgegenüber können die Nebenleistungspflichten individuell im Vertrag geregelt werden oder sich aus dem Gesetz ergeben. Ein Beispiel für eine Nebenleistungspflicht: Aus Art. 189 I OR ergibt sich die Pflicht, dass der Käufer die Transportkosten zahlen muss, wenn nichts anderes vereinbart wurde und die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht werden muss. Sollte diese Nebenleistungspflicht in Ihrem individuellen Fall unbillig erscheinen, gibt es jedoch auch die Möglichkeit, dass die Vertragsparteien vertraglich vereinbaren, dass der Verkäufer diese Kosten übernimmt. Hier gibt Ihnen die in der Schweiz herrschende Vertragsfreiheit recht freie Hand.
Entstehung des Kaufvertrags
Die zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die zur Entstehung des Kaufvertrags führen, nennt man Angebot und Annahme. Dabei ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig. Zwei Beispiele zum besseren Verständnis: Der einfachste Fall tritt ein, wenn der Käufer an den Verkäufer herantritt und ein Angebot (Kaufpreis nennt) macht. Sagt der Verkäufer diesem Angebot zu, so ist darin eine Annahme zu erkennen, sodass die Obligation besteht. In der Praxis gibt es jedoch einen zweiten Fall, der eine Ausnahme darstellt. Das klassische Beispiel für diesen Fall gestaltet sich wie folgt:
In einem Supermarkt liegen in der Auslage viele Gegenstände. Man könnte glauben, dass es sich dabei um Angebot handelt, die durch das auf das Kassenband legen angenommen werden. Dem ist jedoch nach herrschender Meinung nicht so. Sobald der Kunde die Ware auf das Kassenband legt, macht er ein Angebot, welches der Kassierer – stellvertretend für den Marktleiter – annimmt. Man spricht von einer sogenannten “invitation ad offerendum” (frei übersetzt: Einladung ein Angebot zu unterbreiten).
Explizite und konkludente Willenserklärungen
Die Willenserklärung kann entweder explizit oder konkludent erfolgen. Explizit ist sie, wenn die Partei den Willen ausdrücklich erklärt. Zum Beispiel indem der Verkäufer sagt: “Ich bin einverstanden mein Auto für 10.000 CHF an dich zu verkaufen”. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Wille derart erklärt wird, dass das Verhalten eindeutig auf die Willensrichtung schliessen lässt. Ein Beispiel für die konkludente Willenserklärung bei einem Kaufvertrag ist: der Kunde legt die Ware auf das Kassenband. Er sagt nicht, dass er sie kaufen möchte, es ist jedoch einem objektiven Dritten klar (objektiver Empfängerhorizont), dass er den Kauf der Ware beabsichtigt.
Vertragsparteien bei einem Kauf
Beim Kaufvertrag handelt es sich um einen sogenannten zweiseitigen Vertrag. Das bedeutet, dass das Schuldverhältnis regelmässig zwischen zwei Vertragsparteien besteht. Bei einem Kaufvertrag spricht man in diesem Kontext vom “Käufer” und “Verkäufer”. Wie genau es zur Obligation (anderes Wort für Schuldverhältnis) kommt, erfahren Sie gleich. Damit der Vertrag wirksam zustande kommen kann, müssen die Vertragsparteien geschäftsfähig sein. Heisst: Beide Parteien müssen rechtlich befugt gewesen sein, das Geschäft zu vereinbaren. Ist eine Partei – beispielsweise aufgrund von Geisteskrankheit – nicht geschäftsfähig, so kann der Kaufvertrag angefochten und aufgehoben werden.
Der Verkäufer
Da es sich bei diesem Vertrag um ein synallagmatisches Schuldverhältnis handelt, müssen sowohl Verkäufer als auch Käufer ihre Leistungspflicht erfüllen. Der Verkäufer muss dem Käufer die Sache liefern bzw. übergeben. Man spricht auch von der Übereignung der Kaufsache. Andererseits hat er einen Anspruch darauf, dass er vom Käufer den Kaufpreis gezahlt bekommt.
Der Käufer
Der Käufer hingegen muss den Preis der Kaufsache an den Verkäufer leisten. Auf der anderen Seite hat er dafür das Recht, die Herausgabe der Kaufsache vom Verkäufer zu verlangen. Sobald beide Vertragsparteien ihrer kaufvertragstypischen Leistungspflicht nachgekommen sind, ist die Obligation erfüllt. Mit der Erfüllung erlöschen die Pflichten, sodass ein Kaufvertrag die Parteien nur zu einer einmaligen Handlung verpflichtet. Mehr zur Erfüllung der Obligation weiter unten.