Ist der Lieferverzug jedoch ohne jedes Verschulden seinerseits zustande gekommen, kann er sich durch den entsprechenden Nachweis von der Schadenersatzpflicht befreien. Der Käufer kann gemäss Artikel 107 des Obligationenrechts (OR) eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung setzen. Nach Ablauf der Frist stehen dem Käufer zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Entweder er klagt den Verkäufer auf Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung oder er erklärt unverzüglich, dass er auf die nachträgliche Erfüllung verzichtet. In dem Fall kann er vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen. Bei einem Vertragsrücktritt verzichtet der Käufer zudem entsprechend Artikel 109 des Obligationenrechts (OR) auf die Ware und kann das hierfür geleistete Geld zurückfordern.
Sollte eine Frist zur nachträglichen Lieferung aufgrund des Verhaltens des Verkäufers als unnütz erscheinen oder ist die Lieferung durch die Verspätung für den Käufer hinfällig geworden, kann laut Artikel 108 des Obligationenrechts (OR) auf die Ansetzung einer Frist verzichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn sich aus dem Vertrag ergibt, dass die Lieferung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
Definition – Wann tritt Lieferverzug ein?
Von einem Lieferverzug kann dann gesprochen werden, wenn Sie eine Ware bestellt haben und diese Ihnen nicht zum vereinbarten Termin geliefert wurde. Wurde ein genauer Tag für die Lieferung vereinbart, so gerät der Verkäufer automatisch in Verzug, wenn die gewünschte Ware am vereinbarten Liefertag nicht eingetroffen ist. Wurde für die Lieferung hingegen ein Zeitraum festgesetzt, sollten Sie als Käufer aktiv werden und den Verkäufer in Verzug setzen, indem Sie ihm eine Mahnung zukommen lassen. Sobald sich der Verkäufer im Lieferverzug befindet, können Sie unter Umständen Schadenersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung geltend machen. Zuerst kann es jedoch noch geboten sein, dem Verkäufer eine Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Dazu später mehr.
In Hinsicht auf einen Lieferverzug ist also zunächst folgendes zu beachten:
- Der Vertrag sieht einen genauen Liefertermin vor: Erhalten Sie die Ware nicht am vereinbarten Tag, gerät der Verkäufer automatisch in Verzug.
- Im Vertrag ist nur ein ungefährer Liefertermin (zum Beispiel Lieferung in 2-3 Wochen) festgelegt: Haben Sie Ihre Ware nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums nicht erhalten, ist der Verkäufer mittels Mahnung in Verzug zu setzen.
Folgen für die Vertragsparteien
Ein Lieferverzug kann unterschiedliche Folgen für den Käufer als auch den Verkäufer mit sich bringen. Die konkreten Folgen richten sich dabei nach der jeweiligen Situation und den vertraglichen Verhältnissen. Generell kann für den Kunden Anspruch auf Schadensersatz bei Lieferverzug entstehen und er hat zudem die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sein Geld zurückzufordern. Dies in der Regel jedoch erst dann, wenn die Bestellung auch nach Ablauf der gesetzten Nachfrist nach wie vor nicht beim Kunden angekommen ist.
Auch ein Schadensersatz bei Lieferverzug ist nicht ohne Weiteres durchsetzbar – hierfür muss der Käufer nachweisen, dass ihm durch den Lieferverzug tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Des Weiteren kann sich der Verkäufer von einer Schadenersatzpflicht befreien, etwa wenn er nachweisen kann, dass er den Lieferverzug nicht selbst verschuldet hat. Die Folgen und Rechte bei Lieferverzug sind zwar gesetzlich geregelt, können aber seitens des Verkäufers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden.