Voraussetzungen der Übervorteilung
Wie Sie sehen, ist die Übervorteilung im Gesetz explizit geregelt und es gibt drei Voraussetzung vorliegen müssen, damit eine Partei übervorteilt wurde. Ob diese Voraussetzungen schlussendlich vorliegen oder nicht, ist von der übervorteilten Partei vor Gericht zu beweisen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Wenn Sie Opfer einer Übervorteilung geworden sind, müssen Sie beweisen, dass alle drei Voraussetzungen vorgelegen haben. Gelingt Ihnen dies, so können Sie sich vom Vertrag lösen und sind nicht verpflichtet, zu leisten. Zu den Rechtsfolgen gleich mehr.
Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Grundvoraussetzung der Übervorteilung ist ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Um die Vertragsfreiheit nicht übermäßig stark einzuschränken, wird dem Wort “offenbar” eine besondere Bedeutung beigemessen. Denn grundsätzlich darf der Preis frei bestimmt werden (Inhaltsfreiheit). Was genau ist ein offenbares Missverhältnis?
- Offenbar = ein Missverhältnis, welches einem objektiven, sachkundigen Betrachter sofort auffällt
- Missverhältnis = gegenüber dem günstigsten, am Markt existierenden Kaufpreis (Maßstab)
Eine Übervorteilung kann also nur dann vorliegen, wenn eine deutliche Diskrepanz zu erkennen ist, die nicht als “Schnäppchen” aufgefasst werden kann. Ein einfaches Beispiel: Sie möchten ein Auto verkaufen, welches normalerweise 10.000 CHF kostet. Einzelne Angebote belaufen sich auf 15.000 CHF. Nun verlangen Sie jedoch 50.000 CHF von einer Person, die unbedingt auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen ist, um die schwangere Frau ins Krankenhaus zu fahren. Der Preis ist – im Vergleich zu den marktüblichen Bedingungen – exorbitant hoch und steht in keinem Verhältnis. Mithin ist in diesem Beispiel ein offenbares Missverhältnis anzunehmen. Anders sieht es aus, wenn Sie das Auto für 16.000 CHF verkaufen würden.
Übrigens werden bei der Ermittlung des marktüblichen Verkehrswertes nur gleichwertige Gegenstände herangezogen. Sie können nicht argumentieren, dass dieses Auto als Neuwagen 55.000 CHF gekostet hat, wenn das verkaufte KFZ bereits 20 Jahre alt ist und mehr als 200.000 Kilometer gefahren wurde. Ausschlaggebend ist stets die vertraglich vereinbarte Leistung. Die tatsächliche Leistung, die bereits erfolgt ist, spielt keine Rolle. Hat Ihnen die Person aus dem Beispiel oben 10.000 CHF als Anzahlung geleistet und Sie übergeben das Auto, so kann trotzdem eine Übervorteilung vorliegen. Was im Vertrag steht gilt und wird zur Bewertung herangezogen. Das macht Sinn, da diese Leistung verlangt werden kann.
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
Das Missverhältnis allein reicht jedoch nicht aus, um sich auf eine Übervorteilung berufen zu können. Der Übervorteilte muss in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sein. Was unter einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit zu verstehen ist, wird häufig diskutiert. Art. 21 OR liefert eine Aufzählung von Fallkonstellationen, in welchen von einer Beschränkung ausgegangen werden kann. Bedenken Sie jedoch, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist:
- Vertragspartei befindet sich in einer Notlage
- Handelt aus Unerfahrenheit
- Ist leichtsinnig und kann die Folgen seiner Handlungen nicht absehen
Eine Notlage besteht dann, wenn bestimmte Rechtsgüter einer Person in Gefahr sind. Ein gesundheitlicher Notfall, eine hohe Verschuldung oder eine lebensbedrohliche Situationen können eine Notlage darstellen. Hier ist stets im Einzelfall zu entscheiden. Unerfahrenheit oder Leichtsinn liegen vor, wenn der Übervorteilte die Tragweite seiner Handlungen nicht abschätzen kann. Grund dafür kann sein, dass ihm der nötige Sachverstand oder die gebotene Vorsicht fehlt. Ein weiterer Grund für die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ist der Einfluss von Alkohol oder Drogen. Der Rausch kann zu einer eingeschränkten Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit führen, was schon Anfechtungsgrund allein sein kann. Im Kontext der Übervorteilung erfüllt der Rausch jedoch ebenso das Merkmal der Willensbeeinträchtigung.
Wichtig ist auch, dass die Entscheidung zum Vertragsabschluss eben durch diese Beschränkung erfolgt ist. Es reicht nicht aus, dass Sie allgemein von einem solchen Umstand belastet wurden, aber den Vertrag auch ohne die Notlage geschlossen hätten. Der Jurist spricht von einem Kausalzusammenhang. Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit muss dazu geführt haben, dass der Vertrag überhaupt abgeschlossen wurde. Umgekehrt: hätte die beeinträchtigende Situation nicht vorgelegen, hätte es keinen Vertragsschluss gegeben.