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Leasingvertrag § Rechtliches, Vertragsform & mehr

Der Leasingvertrag gewinnt schon seit einiger Zeit an Bedeutung. Dabei spielt er sowohl bei Fahrzeugen, Maschinen oder auch Immobilien eine immer gewichtigere Rolle. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, wie ein Leasingvertrag funktioniert, welche Ausgestaltungsmöglichkeiten es gibt und wie er zu anderen Formen des Eigentums- oder Besitzerwerbs abgrenzt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliches zum Leasingvertrag

Bei einem Vertrag zum Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer den vereinbarten Vertragsgegenstand während einer fixen Vertragsdauer gegen Leistung der Leasingraten zur Nutzung.

Dabei ist diese Vertragsform im Gesetz in der Schweiz nicht geregelt und deshalb finden analog oder auch ergänzend folgende Regelungen Anwendung, wie z. B. Art. 184 ff. OR für das Kaufrecht), sowie auch Art. 253 ff. OR aus dem Mietrecht. Art. 394 ff. OR zum einfachen Auftrag und auch die Anwendung des Konsumkreditgesetzes (KKG) in Bezug auf das Konsumenten-Leasing.

In Abgrenzung zu einem Kaufvertrag beinhaltet ein Leasing grundsätzlich keine Eigentumsverschaffungspflicht, sondern generell nur eine Nutzungs- und Gebrauchsmöglichkeit, das als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sein kann. Ferner gewährt ein Leasingvertrag wie auch ein Miet- und Pachtvertrag auch ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht, kann jedoch auch als Miet- und Kapitalzins gestaltet sein und somit eine gewisse Amortisation beinhalten.

Ausgestaltungmöglichkeiten eines Leasingvertrages

Ein Vertrag zum Leasing kann in sehr unterschiedlicher Weise ausgestaltet sein. Dabei zeigen die unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten ein breites Spektrum an Möglichkeiten das sowohl ein Drei- Parteien – Verhältnis zulässt als auch ein direktes zwei-Parteien Verhältnis ermöglicht und sich auf eine Vielzahl von wirtschaftlichen Besitz und Eigentumsverhältnissen anwenden lässt. Die wichtigsten Formen bei einem Leasingvertrag sind dabei:

  • Das Finanzierungs-Leasing als indirektes Leasing über ein Dreiparteien-Verhältnis. Dieses ist die wichtigste Erscheinungsform des Leasings und findet insb.in den Bereichen der Konsumgüterfinanzierung und Investitionsgüterfinanzierung verbreitet. Wichtige Anwendungsbereiche sind hierbei im mobilen Leasing zu finden , wie z. B. bei Autos und Nutzfahrzeugen, Maschinen, Computern, aber auch Heimelektronik, Musikinstrumenten etc. .
  • Das Hersteller-Leasing, das man auch als direktes Leasing bezeichnet in einem Zweiparteien-Verhältnis, wie z. B. bei Telefon Providern.
  • Das Operating-Leasing, wie z. B. bei bestimmten technischen Anlagen (z. B. Teilnehmervermittlungsanlagen im Telefonbereich
  • Das Sale-and-lease-back Verfahren, das besonders bei Unternehmen zu finden ist, die ihre ihre Assets ohne auf eine Eigennutzung zu verzichten, veräussern wollen.
  • Das Konsumgüter- und Investitions-Leasing, das besonders eine Verbreitung bei Produkten wie HiFi-Geräten, Musikinstrumenten, aber auch Autos , Möbeln oder Computern findet.
  • Sowie das Immobilien-Leasing, das besonders bei Unternehmen beliebt ist, die in finanzieller Hinsicht wenig Anlagemittel besitzen und eine hohe Eigenkapital-Rendite ausweisen wollen.

Direkter und indirekter Leasingvertrag

In der Praxis existieren insbesondere die beiden Grundtypen des direkten und indirekten Leasings. Dabei ist das direkte Leasing immer eine Zwei-Parteien-Beziehung, bei der der Lieferant oder Hersteller das Leasing finanziert und der Leasingnehmer dafür einen Leasingzins an ihn entrichtet. Hingegen bezieht das indirekte Leasing immer eine dritte Partei in das Leasingverhältnis mit ein, als sogenanntes Dreiecksverhältnis. Dabei entscheidet sich der Leasingnehmer beim Hersteller oder Lieferanten für ein Leasingobjekt. Hierbei erwirbt dann der Leasinggeber als Leasinggesellschaft dieses anschliessend von einem Dritten und überlässt es dem Leasingnehmer durch den Vertrag gegen Zinszahlung zum Gebrauch.

Abgrenzung beim Leasingvertrag zu Kauf und Miete

Beim Leasing besteht in der Abgrenzung zu einem Kaufvertrag nach Art. 184 ff. OR keine Pflicht zu einer Eigentumsübertragung. Im Gegensatz zu einem Kaufvertrag Auto oder Kaufvertrag Motorrad geht beim Autoleasing das Fahrzeug nicht automatisch in das Eigentum des Leasingnehmers über. Im Gegensatz zu einer Miete nach Art. 253 ff. OR trägt der Leasingnehmer zumeist die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leasinggutes. Ferner stellt der vereinbarte Leasingzins häufig nicht nur ein Gebrauchsentgelt dar, sondern auch eine Teilabzahlung des Leasingobjekts, die einem späteren Eigentumsübergang vorsieht.

Formelles und Gültigkeit zum Leasingvertrag

Grundsätzlich ist ein derartiger Vertrag formlos gültig entsprechend Art. 11 Abs. 1 OR, wenn er nicht unter Art. 11 des Konsumentenschutzgesetzes fällt. In Ausnahmefällen, wenn z. B. die Übereignung des Leasinggegenstandes einer besonderen Form bedarf, wie z. B. wenn ein Leasing mit Kaufoption vereinbart wurde, müssen auch die besonderen Formvorschriften des Art. 216 OR für eine beabsichtigte Eigentumsübertragung eingehalten werden.

Welche unterschiedlichen Formen gibt es beim Leasingvertrag?

Beim Leasing gibt es unterschiedliche Vertragsformen. Grundsätzlich werden dabei die beiden Grundformen des Operate Leasing und des Finance Leasing unterschieden, bei dem es sich um einen Leasing mit Kaufoption handelt.

Das Operate Leasing

Beim Operate Leasing erwirbt ein Leasingnehmer nur für eine kurzfristige Zeit ein Nutzungsrecht für ein Objekt, welchen er jederzeit kündigen kann. Dieser Vertragsform ist weitgehend mit einem zivilrechtlichen Mietvertrag vergleichbar. Dabei steht bei einem Operate Leasing die kurzfristige Anmietung eines Investitionsgutes im Fokus. Dies ist für Unternehmen interessant, die Engpässe in Produktion oder Vertrieb für eine kurze Zeit überbrücken müssen. Ein wichtiges Merkmal beim Operate Leasing ist der Umstand, dass normalerweise die Finanzierungskosten vom Leasinggeber nicht in einer Vertragsperiode getilgt werden und eine vollständige Amortisation erst dann zu erzielt wird, wenn man das Objekt mehrfach vermietet hat und dann verkauft.

Die Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beim Operate- Leasing ist in der Regel auf eine kurze Zeit begrenzt. Auch wenn man einen Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit abschliesst, kann man diesen innerhalb der vereinbarten Fristen kündigen. Grundsätzlich übersteigt die Lebensdauer des Objektes die vertraglich festgelegte Nutzungsdauer, wie z. B. bei landwirtschaftlichen Maschinen.

Das wirtschaftliche Risiko

Das wirtschaftliche Risiko und auch das Objektrisiko trägt beim Operate-Leasing ausschliesslich vom Leasinggeber getragen. Dabei versteht man unter diesen Risiken z. B. die Gefahr, dass das Leasingobjekt technisch veraltet. Ferner beeinhaltet dies auch die Gefahr von Diebstahl, Beschädigungen oder Defekten.

Die Instandhaltung

Ausserdem liegt auch die Instandhaltung in der Verantwortung des Leasinggebers. Deshalb ist auch sein Interesse besonders hoch, sein Leasingobjekt immer in einem guten Zustand zu halten, da er es häufig an unterschiedliche Leasingnehmer vermieten muss.

Der Finance Leasingvertrag

Wenn man im Allgemeinen von einem Leasing spricht, meint man damit zumeist das Finance-Leasing. Diese Vertragsform gilt als klassisches Leasing und hierbei sind die Verträge immer auf eine mittelfristige bis langfristige Zeit ausgerichtet. Auch handelt es sich beim Finance Leasing zumeist um ein Leasing mit Kaufoption. Das Finanzierungsleasing hat zum Zweck, einen Gegenstand zu finanzieren. Dabei hat der Leasingnehmer die Absicht, den das Leasingobjekt nach Ablauf der Leasingdauer selbst als Eigentümer zu übernehmen.

Die Vertragslaufzeit

Beim Finance Leasing ist die Vertragslaufzeit mittelfristig bis langfristig ausgelegt und es gibt auch Grundmietzeiten, die nicht vorzeitig kündbar sind. Dabei wird dann auch Innerhalb dieser Grundmietzeiten meistens auch die betriebliche Nutzungsdauer des gemieteten Objektes erreicht. Der Leasing Restwert kann dann durch einen Kauf des Leasingobjektes abgelöst werden.

Das Objektrisiko

Beim Finance Leasing liegt das Objektrisiko beim Leasingnehmer. Hierbei ist dieser auch für den Abschluss von notwendigen Versicherungen für das Leasingobjekt und anfallende Reparaturen zuständig.

Die Instandhaltung

Auch bei der Instandhaltung ist der Leasingnehmer in der Pflicht. Er ist die zuständige Person, die die Anschaffung oder auch Herstellung des Leasing-Objekt veranlasst hat und muss deshalb auch für die Werterhaltung sorgen.

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Vor- und Nachteile des Leasingvertrags

Das weit verbreitete Finance Leasing hat normalerweise den Nachteil, dass der Vertrag meistens nicht vorzeitig durch den Leasingnehmer gekündigt werden kann. Auch geht das rechtliche Eigentum am Leasingobjekt frühestens mit der letzten Rate, bei einem Leasing mit Kaufoption auch erst nach der Zahlung vom Leasing Restwert, an den Leasingnehmer über. Deshalb muss also auch mit der Leasingrate die Qualitätsverschlechterung, die Nichtnutzung oder auch der Verlust des Objektes bezahlt werden.

Ferner können auch Kosten für die Wartung, Versicherung oder Pflege des Leasingobjektes höher ausfallen als bei einem Kauf. Ausserdem kann es bei bestimmten Leasingobjekten auch Nutzungsbeschränkungen geben, wie z. B. eine bestimmte Kilometerbegrenzung bei Fahrzeugen. Hingegen liegen auch die Vorteile eines Leasings auf der Hand. Dieser Vertrag ermöglicht es, Betriebsmittel fast ohne Eigenkapital zu finanzieren. Dabei können die Leasingraten beim geleasten Objekt fortlaufend erwirtschaftet werden und im Idealfall finanziert sich das Objekt damit selbst.

Gesamtkosten des Leasings nicht immer sofort ersichtlich

Jedoch sind die gesamten Kosten des Leasings nicht immer sofort ersichtlich. Hierbei erscheint das Leasing zunächst abgesehen von den Leasingraten kostenlos zu sein. Wenn man jedoch die Raten zusammenrechnet, erkennt man schnell, dass die Gesamtkosten höher ausfallen als der ursprüngliche Preis des Leasingobjektes. Dabei entsprechen dann diese Zusatzkosten den Zinsen. Jedoch können in vielen Fällen durch eine Barzahlung Rabatte realisiert werden, die die Zinskosten mindern.

Steuerliche Behandlung beim Leasingvertrag

Allgemein besteht die Auffassung, dass man durch das Leasing Steuern sparen kann. Jedoch ist dies weder für Unternehmen noch für Privatpersonen wahr. Dabei kann man als Privatperson keine Abzüge für ein Leasing machen. Ausserdem besteht auch keine Möglichkeit, die Wertverminderung eines gekauften Objektes beim Einkommen abzuziehen. Hingegen können Unternehmen durchaus ihre Leasingraten als Aufwand geltend machen und damit vom Gewinn abziehen. Jedoch würden bei einer Direktinvestition die Abschreibungen ebenfalls in der Erfolgsrechnung gewinnmindernd wirken. Deshalb spielt es im Endeffekt Im Endeffekt keine Rolle, ob die Leasingraten oder die Abschreibungen im Aufwand verbucht werden, da in beiden Fällen die Investitionssumme ohne die Zinskosten identisch ist.

Die Bilanzierungsmöglichkeiten beim Leasingvertrag

Generell stehen beim Leasing für Unternehmen zwei Verbuchungsvarianten zur Verfügung,meist von der Leasingvariante abhängig sind. Dabei wird bei einem Finanzierungsleasing der Kaufpreis, wie bei einem normalen Kauf, aktiviert und anhand der Nutzungsdauer des Leasingobjektes abgeschrieben. Hierbei werden dann die gesamten Leasingraten ohne den Zinsanteil als Schuld aufgeführt. Die laufenden Raten ohne Zinsanteil werden als Amortisation der Leasingschuld erfasst. Ferner wird zusätzlich der Zinsanteil wird als Aufwand in der Erfolgsrechnung gebucht. Alternativ kann man auch auf die Bilanzierung verzichten und dann die Leasingraten bei einem Finanzierungsleasing insgesamt dem Ergebnis belasten. Beim operativen Leasing wird im Gegensatz dazu das Leasingobjekt nicht in der Bilanz aktiviert, sondern es werden die gesamten Leasingraten als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht.

Anwendbarkeit des Konsumkreditgesetzes auf den Leasingvertrag

Auf die meisten Verträge beim Leasing ist das Konsumkreditgesetz (KKG) anwendbar. Jedoch gilt es nicht für alle und es sind auch nicht alle Bestimmungen des KKG auf das Leasing anwendbar. Beim Leasing unterstehen alle Verträge dem KKG , die vom Leasing Verband als Konsumentenleasingverträge bezeichnet werden. Diese sind :

  • Verträge zwischen einem gewerbsmässig tätigen Leasinggeber und einer Privatperson, die einen Vertrag mit einer Absicht abschliesst, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet wird.
  • Verträge, die eine bewegliche Sache betreffen, die dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dient.
  • Verträge, die bei einer vorzeitigen Auflösung eine Erhöhung der vereinbarten Leasingraten vorsehen.

Um zu beurteilen, ob ein Leasingvertrag für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Leasingnehmers abgeschlossen wurde, unterscheidet man ferner zwischen der selbständigen und unselbständigen Berufstätigkeit. Dieses Kriterium gilt gemäss der herrschenden Lehre und der kantonalen Gerichtspraxis. Hierbei wird. z. B. angenommen, dass Selbstständige z. B. einen Computer oder ein Auto für ihre beruflichen Zwecke benötigen. In diesem Fall unterstehen die Verträge nicht dem KKG. Bei Angestellten hingegen werden vergleichbare Verträge dem KKG unterstellt, auch für den Fall, dass diese die entsprechenden privaten Gegenstände auch für ihre berufliche Tätigkeit benötigen. Deshalb unterstehen nach der Definition folgende Leasingverträge nicht dem KKG:

  • Verträge, die mit juristischen Personen und Handelsgesellschaften abgeschlossen werden.
  • Verträge, die von nicht gewerbsmässig tätigen Kreditgebern offeriert werden, z.B. bei einem Vertrag als Einzelereignis.
  • Verträge, die mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, auch wenn sie die Leasingsache für berufliche oder gewerbliche Zwecke brauchen.
  • Verträge, die ein Leasingobjekt betreffen, das nicht dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dient.
  • Verträge, die bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages keine Erhöhung der Leasingraten vorsehen.
    Grundsätzlich Verträge über Leasingobjekte in einem Wert von weniger als CHF 500.– oder mehr als CHF 80’000.–.

Generell ist auch nicht das gesamte KKG auf das Leasing anwendbar, sondern nur die in Art. 8 KKG einzeln aufgezählten Gesetzesbestimmungen:

Vertragsform und Inhalt beim Leasingvertrag

Grundsätzlich müssen Verträge, auf die das KKG anzuwenden ist, schriftlich abgeschlossen werden. Dabei dürfen die Verträge zwar vorgedruckt sein, jedoch müssen sie von den Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben werden. Der Leasingnehmer hat eine Kopie des Vertrages zu erhalten, auf der die Originalunterschriften nicht bestehen müssen. Hierbei ist es immer zu empfehlen, dass sich der Leasinggeber die Zustellung der Vertragskopie quittieren lässt oder sie eingeschrieben verschickt.
Im Leasingvertrag muss immer Folgendes angegeben sein:

  • Eine vollständige Beschreibung der Leasingsache sowie der Barkaufpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
  • Die Anzahl, Höhe und auch die Fälligkeit der Leasingraten sowie die Höhe einer eventuellen Kaution
  • Hinweise auf eine eventuell notwendige Versicherung und für den Fall, dass die Wahl des Versicherers nicht dem Leasingnehmer überlassen ist, auch die Versicherungskosten
  • Der Ausweis des effektiven Jahreszinses
  • Ein Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist
  • Eine Tabelle, die ausweist, was ein Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat
  • Alle Elemente, die für die Kreditfähigkeitsprüfung herangezogen wurden

Weitere Einzelheiten, wie z. B. nämlich konkrete Angaben des Leasingnehmers zu seinen persönlichen Verhältnissen, können ebenfalls in einem vom Leasingvertrag getrennten Schriftstück, festgehalten werden.

Leasingvertrag widerrufen

Ist auf einen Vertrag das KKG anwendbar, so kann der Leasingnehmer den Vertrag widerrufen innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt des Vertragsdoppels. Dabei gilt die Frist dann als eingehalten, wenn die Erklärung des Widerrufs am letzten Tag der Frist bei der Post abgegeben wird. Grundsätzlich hat der Leasingnehmer die Einhaltung der Widerrufsfrist zu beweisen. Hierbei genügt jedoch das Datum des Poststempels. Dabei berührt auch eine zwischenzeitliche starke Nutzung der Leasingsache das Widerrufsrecht nicht. Hieraus ergibt sich für den Leasinggeber zumeist ein zeitversetztes Vorgehen, bei dem er vor Auslieferung der Leasingsache den Vertrag entsprechend früh dem Leasingnehmer zugestellt, sodass dieser dann mindestens 10 Tage vor Übernahme der Leasingsache im Besitz des Vertragsdoppels ist. 

Die bisherige Praxis, wonach der Vertrag vom Leasingnehmer erst bei der Übernahme des Fahrzeuges unterzeichnen zu lassen, birgt also immer das Risiko, dass der Leasingnehmer dann später sein Widerrufsrecht ausübt. Allerdings schuldet der Leasingnehmer beim Leasingvertrag widerrufen dann einen angemessenen Mietzins, wenn er die Leasingsache während der Widerrufsfrist bereits genutzt hat. In diesem Fall droht beim Leasingvertrag widerrufen also ein Verlust als Wertdifferenz zwischen dem effektiven Wertverlust der Leasingsache und der erhaltenen Entschädigung.

Kündigung des Leasingvertrages

Ferner hat ein Leasingnehmer nach dem KKG Art. 17 Abs. 3 auch das Recht auf eine Kündigung beim Leasing mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf das Ende einer dreimonatigen Leasingdauer. In diesem Fall hat der Leasingnehmer hat Anspruch auf einen Erlass der Zinsen und eine angemessene Ermässigung der Kosten, für die nicht beanspruchte Leasingdauer. Dabei richtet sich der Anspruch des Leasinggebers auf Entschädigung nach einer Tabelle, die nach Art. 11 KKG im Vertrag erwähnt werden muss. Auch ein Leasinggeber kann vom Vertrag zurücktreten, und zwar dann, wenn mehr als drei monatliche Leasingraten ausstehend sind.

Leasing übernehmen

Beim Leasing übernehmen wird ein bestehender Vertrag auf einen neuen Leasingnehmer überschrieben. Hierbei übernimmt dann der neue Leasingnehmer die monatlichen Leasingraten. Die anfallenden Kosten beim Leasing übernehmen können im Einzelfall stark schwanken und hängen immer von der jeweiligen Leasinggesellschaft oder Bank ab. Im den häufigsten Fällen werden diese Kosten dann vom Leasingnehmer getragen.

Besonders im Automobilleasing kommen solche Fälle häufiger vor. Dabei können z. B. eine berufliche Neuorientierung, eine Scheidung oder aber Familienzuwachs dazu führen, dass ein bestehender Vertrag für ein Fahrzeug unsinnig wird. Normalerweise ist jedoch eine Rückgabe bzw. Kündigung des Leasingfahrzeuges nicht möglich oder aber mit sehr hohen Rückgabekosten verbunden. Deshalb bietet es sich an, nach einem Interessenten zu suchen, der das Leasing übernehmen möchte. Potentielle Interessenten kann man hierfür z. B. in gängigen Automobilportalen finden.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Leasingvertrag helfen?

Generell kann ein Leasing in sehr unterschiedlicher Form ausgestaltet werden. Deshalb ist es insbesondere für einen Leasingnehmer sehr wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, bevor er einen derartigen Vertrag abschliesst. Hierbei kann ein Anwalt für Vertragsrecht ein wichtiger Partner sein, der im konkreten Einzelfall den Rechtsrahmen prüfen kann. Dabei kann dazu aufklären, welche Rechte z. B. einem Leasingnehmer nach dem KKG zustehen und welche Bedingungen z. B. im Falle eines Widerrufs oder einer Kündigung gelten. Ferner kann er im Einzelfall auch prüfen, ob angemessene Bedingungen vorliegen und diese mit dem Rechtsrahmen abgleichen. Auch für den Fall, dass man einen Vertrag übernehmen möchte, kann sich eine Beratung und Überprüfung des Vertrages anbieten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht zum Thema Leasingvertrag.

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FAQ: Leasingvertrag

Im Vergleich zum Privatkredit wird beim Leasing nicht Geld, sondern ein Objekt ausgeliehen. In der Schweiz werden Leasingverträge vor allem für Autos und Motorräder benutzt. Während der Vertragsdauer ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug zu pflegen.
Nach Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit geht der Pkw nicht in den eigenen Besitz über, sondern wird der Leasinggesellschaft zurückgegeben. Einige Anbieter offerieren auch ein Leasing mit Kaufoption, also das Recht, das Auto am Ende der Laufzeit zu einem bestimmten Preis zu kaufen und damit behalten zu dürfen.
Beim Fahrzeugleasing trägt grundsätzlich der Leasingnehmer die Kosten für Wartungen und Reparaturen, somit auch für die Inspektion. Wer jedoch zusätzlich zum Leasingvertrag ein Wartung & Verschleiss Paket abschliesst, der profitiert – abhängig vom Leistungsumfang – von einer Kostenübernahme durch den Leasinggeber.
Ein Beitrag unserer  Online-Redaktion
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