- Treugeber: übergibt ein Treugut zur Verwaltung (beispielsweise Aktien, Konten oder Gesellschaftsanteile)
- Treuhänder: muss das Treugut vertragsgemäss verwalten und Geschäfte besorgen
Die Treuhandschaft tritt in der Praxis in unterschiedlichsten Formen auf. Es gibt keine einheitliche Definition, da die Aufgaben individuell durch den Treuhandvertrag zu bestimmen sind. Typische Aufgaben des Treuhänders können sein: Lohnabrechnungen, Buchführung, Erstellung von Jahresabschlüssen, Steueroptimierung und vieles mehr.
Rechtslage und Gesetze für Treuhandverträge
Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) kennt keinen speziellen Treuhandvertrag. Nach herrschender Meinung entsteht ein solches Treuhandverhältnis nach den Vorschriften, die für Aufträge gelten. Die Normen finden Sie in den Art. 394 ff. OR. Zusätzlich gelten die Bestimmungen aus dem “Merkblatt Treuhandverhältnisse”. Aus diesem ergeben sich konkrete Rechte und Pflichten. Das Merkblatt ist keine Bestimmung in Form eines Gesetzes, sondern wurde von der eidgenössischen Steuerverwaltung als Leitfaden publiziert. Weiterhin sind die Regelungen aus dem Geldwäschegesetz zu beachten.
Beispiel für eine Treuhandvereinbarung in der Praxis
A ist Teilhaber der A Aktiengesellschaft und hält 50 Prozent der Anteile. Da A wenig Zeit hat, möchte er diese Anteile (Treugut) an B übergeben, der insbesondere die Stimmrechte im Interesse des A stellvertretend wahrnimmt. Deshalb schliessen A und B einen Treuhandvertrag und die Anteile der AG werden an B übertragen. Der Vertrag bestimmt, wie B mit den Anteilen und den damit verbundenen Rechten zu verfahren hat. Im Gegenzug wird vereinbart, dass B eine Treuhandkommission in Höhe von X CHF zukommen soll.
Neben solchen Fallgruppen gibt es unzählige andere Anwendungsbereiche. So könnte als Treugut ebenfalls ein Konto bzw. Vermögen übertragen werden, mit welchem der Treuhänder solche Geschäfts besorgen soll, die schlussendlich zu einer verringerten Steuerlast führen.
Treuhandvertrag Inhalte und Formvorschriften
Das Auftragsrecht sieht keine besonderen Formvorschriften vor, sodass ein Treuhandvertrag mündlich geschlossen werden könnte. Dem ist tatsächlich nicht so, da das “Merkblatt Treuhandverhältnisse” vorschreibt, dass der Treuhandschaft ein schriftlicher Treuhandvertrag zugrunde liegen muss. Ohne einen der Schriftlichkeit entsprechenden Vertrag drohen steuerrechtliche Konsequenzen.
Wie Treuhandverträge inhaltlich gestaltet werden, ist abhängig vom Einzelfall. Es gilt, dass der Inhalt so präzise bestimmt werden sollte, wie es nur irgendwie möglich ist. Ausserdem sieht das Merkblatt bei bestimmten Arten von Treugütern vor, dass zusätzliche Anforderungen eingehalten und Angaben gemacht werden müssen. Diese Sonderregelungen gelten zum Beispiel dann, wenn das Treugut aus Wertschriften, Beteiligungen oder Guthaben besteht oder eine Liegenschaft ist. Inhalte, die jedoch stets im Treuhandverhältnis bestimmt sein müssen, sind:
- Umfassende Daten von Treuhänder und Treugeber – Beauftragte eines Treugebers zu nennen genügt nicht.
- Bestimmung des Treuguts, Herausgabepflicht und Änderungen des Treuguts
- Regelungen im Innenverhältnis: Zweck und Umfang des Auftrags (Interessen)
- Gegenseitige Informationspflichten und Nachweise
- Honorar, Kosten und Haftung
- Geheimhaltung, ausser bei gesetzlicher Auskunftspflicht
- Verfahren bei Streitigkeiten, Rechtswahl und Gerichtsstand
- Rückabwicklung bei Kündigung des Auftrags