In welcher Höhe ist eine Abfindung angemessen?
Generell ist die Höhe der Aufhebungsvertrag Abfindung stark von der jeweiligen Interessenlage abhängig und immer auch Verhandlungssache zwischen den Parteien. Dabei ist ein Aufhebungsvertrag, der ein Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist auflöst nur dann gültig, wenn beide Vertragsparteien auf jeweilige Rechte verzichten. Die Rechtsprechung stellt auch stark darauf ab, ob der Arbeitnehmer ein eigenes Interesse an der Aufhebung des Arbeitsvertrags hat. Deshalb empfiehlt es sich immer, die Einvernehmlichkeit sowie auch die Gründe für den Aufhebungsvertrag schriftlich festzuhalten.
Wenn die Initiative für den Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber ausgeht, geht es in erster Linie um das Enddatum der Beschäftigung und die Abfindung. Dabei wird in der Praxis oft das vereinbarte Enddatum unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist gewählt und der Arbeitnehmer bis dahin freigestellt. Jedoch kann auch der Vertrag sofort oder auf das Monatsende beendet und der Lohn für die ursprüngliche Kündigungsfrist ausbezahlt werden. Für den Fall, dass die Kündigungsfrist mit entsprechenden Zahlungen ausgeglichen wird, muss zusätzlich noch die Frage gestellt werden, ob die Übernahme des Risikos der Arbeitsunfähigkeit während der nicht gewährten Kündigungsfrist einen zusätzlichen monetären Wert hat. Dabei wird in der Praxis dieses Risiko zumeist durch die Bezahlung von mindestens einem weiteren Monatslohn abgegolten.
Für den Fall, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hätte, wenn der Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen wäre, wird grundsätzlich auch nicht von einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers ausgegangen. Deshalb sind in diesen Fällen auch keine Einbussen bei den Tagegeldern der Arbeitslosenkasse zu befürchten, denn in diesem Fall ist nach Ansicht der Arbeitslosenkasse von einer Kündigung durch den Arbeitgeber auszugehen.
Welche Inhalte sollte ein Aufhebungsvertrag haben?
Die Aufhebungsvereinbarung bedarf keiner besonderen Form, sollte jedoch unbedingt schriftlich verfasst werden. Inhaltlich wichtig ist ist das Datum, zu welchem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Daneben müssen auch folgende Punkte im Aufhebungsvertrag geklärt sein:
- Die Zahlung einer Abfindung in Höhe und Fälligkeit
- Eine Nennung aller noch ausstehenden Zahlungen an den Arbeitnehmer
- Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis
- Die Herausgabe von Firmeneigentum durch den Arbeitnehmer
- Vereinbarung zur Abgeltung von Resturlaub
- Ggf. ein nachträgliches Wettbewerbsverbot
- Eine sogenannte Erledigungsklausel, die feststellt, dass mit dieser Vereinbarung alle Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgegolten sind
Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Aufhebungsvertrag helfen?
Stellt sich in einem Arbeitsverhältnis die Frage eines Aufhebungsvertrages, kann es durchaus sinnvoll sein, sich von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht beraten zu lassen. Dabei kann dieser im Einzelfall prüfen, welche Ansprüche eines Arbeitnehmers durch eine Abfindung abgegolten werden sollten und welche Ansprüche er stellen kann. Dabei kann er im konkreten Fall auch Berechnungen anstellen. Ferner wird ein Anwalt für Vertragsrecht natürlich auch über die Risiken aufklären, die ein Auflösungsvertrag mit sich bringen kann und die Forderungen, die z. B. die Arbeitslosenkasse stellen könnte. Grundsätzlich wird er dabei im Einzelfall die Motivationslage der Parteien analysieren und entsprechend Empfehlungen für die Verhandlungen unterbreiten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht zum Thema Aufhebungsvertrag.