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GmbH gründen § Haftung, Stammkapital & mehr

Die GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Mischform aus Aktien- und Kollektivgesellschaft und stellt in der Schweiz eine der häufigsten Rechtsformen dar. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, wie man eine GmbH gründen kann und welche typischen Eigenschaften sie in Bezug auf Haftung und Stammkapital hat.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliches zum GmbH gründen

Eine GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, die man mit einem niedrigen Startkapital gründen kann. Deshalb ist sie besonders für Familienunternehmen und andere kleine und mittlere Unternehmen geeignet. Dabei entsteht eine GmbH mit dem Eintrag ins Schweizer Handelsregister und muss wie eine Aktiengesellschaft auch, beim GmbH gründen öffentlich beurkundet werden von den Gründungspersonen bei einem Notar. Hierbei werden die Statuten festgelegt sowie auch eine Gesellschafterversammlung und eine Revisionsstelle benannt. Die rechtlichen Regelungen zur GmbH Gründung finden sich im Obligationenrecht in den Art. 772 bis 827.

Danach ist jeder Gesellschafter ist mit mindestens einem Stammanteil am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Will man Stammkapital übertragen, so genügt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien und eine öffentliche Beurkundung ist in diesem Fall dann nicht mehr erforderlich. Nach Art. 773 OR muss beim GmbH gründen ein Stammkapital von mindestens CHF 20’000 aufgebracht werden. Dieses kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen geleistet werden. Wurde das Stammkapital vollständig eingezahlt, so entfällt dann auch die bis dorthin geltende Solidarhaftung unter den Gesellschaftern. Hingegen existiert eine Höchstgrenze für das Stammkapital in der Schweiz nicht mehr. Gemäss Art 774 OR muss die Mindesteinlage eines Gesellschafters CHF 100, wobei es keine Einschränkung der Anzahl der Stammanteile pro Gesellschafter gibt. Jedoch müssen die Eigentümer der Anteile namentlich im Handelsregister eingetragen werden.

Bei der GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, bezieht sich die Beschränkung der Haftung nur auf die Gesellschafter, nicht jedoch auf die Gesellschaft selbst, die immer für ihre Schäden unbegrenzt haftet. Da das Stammkapital beim GmbH gründen vollständig liberiert werden muss, besteht also keine persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter mehr. Dies gilt nur für den Fall, dass in den Statuten Nachschuss- und Nebenleistungspflichten festgelegt wurden. Wurden diese vereinbart, so dürfen diese nur zur Deckung von Bilanzverlusten, zur ordentlichen Weiterführung der Geschäfte oder in denjenigen Fällen eingesetzt werden, die in den Statuten festgelegt wurden. Insgesamt dürfen sie auch maximal das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils betragen gemäss Art. 795 OR.

Welche Voraussetzungen müssen beim GmbH gründen erfüllt sein?

Eine GmbH Gründung benötigt mehrere natürliche oder auch juristische Personen. Jedoch ist heute auch, wie bei einer AG, die Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich. Grundsätzlich kann beim Gesellschaft gründen die Firmierung und damit der Name der Gesellschaft frei gewählt werden. Allerdings muss diese den Zusatz GmbH in sich tragen. Ferner muss sich der Firmenname deutlich von jedem anderen Firmennamen unterscheiden, der bereits in der Schweiz eingetragen ist.

Einsetzen einer Revisionsstelle erforderlich

Wie jede Kapitalgesellschaft, so muss auch die GmbH eine staatlich zugelassene Revisionsstelle einsetzen. Dabei kontrolliert diese einmal jährlich die Richtigkeit der Buchführung und erstellt den entsprechenden Bericht für die Gesellschafterversammlung. Generell ist eine GmbH zur Buchhaltung und Rechnungslegung nach dem in Art. 957 ff. OR definierten Regeln verpflichtet.

GmbH gründen Kosten und Steuern

Etwas niedriger Liegen als bei einer bei einer AG, jedoch höher ausfallen als bei der Gründung einer Personengesellschaft. Dabei gehören zu, den GmbH gründen Kosten neben einer Eigenkapitalbasis von mindestens CHF 20.000 auch die Beratungskosten für die Gründung hinzu, die sich auf ca. 600 bis 2000 CHF belaufen, sowie Notarkosten von ca. 7000 bis 2000 CHF und eine Gebühr von CHF 600 für die Eintragung im Handelsregister, wenn das Stammkapital nicht mehr als CHF 200.000 beträgt.

Für grosse GmbHs, mit einem Stammkapital von mehr als CHF 1.000.000 muss ferner eine «Emissionsabgabe» in Höhe von 1% des Grundkapitals geleistet werden. Eine GmbH unterliegt in der Schweiz der Doppelbesteuerung, wenn sie Gewinn macht. Dabei muss die GmbH selbst den Reingewinn versteuern und die ausgeschütteten Gewinne müssen bei den Gesellschaftern als Einkommen versteuert werden. Ferner ist für das Stammkapital bei einer GmbH und auch bei den Gesellschaftern zudem Vermögenssteuer fällig.

Das Stammkapital beim GmbH gründen

Das Gesellschaftskapital einer GmbH von CHF 20.000 muss bei der Unternehmensgründung vollständig eingezahlt sein nach Art. 773 OR. Jedoch muss dies nicht zwingend als Geldeinlage geleistet werden sondern kann auch in Form von Sacheinlagen, wie z. B. Maschinen, Fahrzeuge etc. eingebracht werden. Ausserdem müssen beim GmbH gründen die Gründer eine Sperrkonto bei einer Bank einrichten. Auf diesem Konto wird Stammkapital des gegründeten Unternehmens hinterlegt, bis die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. Dabei stellt die Bank dann eine Kapitaleinzahlungsbestätigung aus und das Geld verleibt dort, bis die Unternehmensgründung im Handelsregister publiziert wurde. Um ein Sperrkonto eröffnen zu können, braucht es eine Person, die den Antrag unterzeichnet sowie eine amtlich beglaubigte Ausweiskopie oder auch eine Unterschriftenbeglaubigung.

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Das Stammkapital nach der Publikation im Handelsregister

Nach dem Gesellschaft gründen und der Publikation im Handelsregister wird das Stammkapital auf das Geschäftskonto der GmbH überwiesen und das Sperrkonto dann aufgelöst. Hierbei findet diese Transaktion frühestens einen Werktag nach der Publikation statt unter der Vorlage eines Handelsregisterauszugs bei der Bank, der entweder im Original vorgelegt werden kann oder aber als beglaubigte Kopie. Generell können beim GmbH gründen beliebig viele Gesellschafter am Stammkapital durch Vertrag beteiligt werden und sie werden alle namentlich als Anteilseigner ins Handelsregister eingetragen. Dabei muss dann der Nennwert der Stammanteile der GmbH eines Gesellschafters mindestens CHF 100 betragen nach Art. 774 OR.

Meldepflicht bei Beteiligung von mehr als 25 Prozent des Stammkapitals

Für den Fall, dass eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent des Stammkapitals durch einen Gesellschafter erreicht wird, müssen dies der Halter bzw Erwerber dies der Gesellschaft melden. Dabei muss die GmbH selbst dann ein Verzeichnis über diese an den Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen.

Erhöhung des Stammkapitals beim GmbH gründen

Ferner kann eine GmbH durch einen Gesellschafterbeschluss auch eine Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. Hierbei vollzieht sich eine Erhöhung der Eigenkapitalbasis durch die Aufnahme neuer Gesellschafter, die formell eine Statutenänderung und eine Eintragung ins Handelsregister verlangt nach Art. 781 OR. Ferner ist auch eine Fremdfinanzierung mit Krediten oder Darlehen ist bei einer GmbH möglich, wenn entsprechende Sicherheiten geleistet werden.

Hierbei ist Bonität des Unternehmens für die Höhe des zu entrichtenden Zinsfusses mitentscheidend. Ausserdem kann eine GmbH neben externen Investoren auch eine Reihe weiterer Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, die sich zwischen Fremd- und Eigenkapital bewegen, wie z. B. einen Gesellschafterdarlehensvertrag. Auch kann es sich um sogenanntes Mezzanine-Kapital handeln, wie z. B. in Form von Wandel- und Optionsdarlehen oder auch Darlehen, die mit einem erfolgsabhängigem Zinssatz gewährt werden.

Buchführung beim GmbH gründen

Generell unterliegt eine GmbH, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der unten angeführten Schwellenwerte übersteigt, einer ordentlichen Revision nach Art. 727 OR.

  • Eine Bilanzsumme von über CHF 20 Millionen
  • Einem Umsatz von über CHF 40 Millionen
  • Vorhandenen Vollzeitstellen von mehr als 250 Mitarbeitern

Ferner müssen auch GmbH´s die zu einer Konzernrechnung verpflichtet sind, immer eine ordentliche Revision durchführen. Alle übrigen GmbH´s unterliegen einer eingeschränkten Revision oder sie können auch ganz auf eine Revision verzichten, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Personen beschäftigt hat.

Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung beim GmbH gründen

Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung immer das oberste Organ einer GmbH. Dabei bestimmt diese die die Statuten, die Geschäftsführer und auch die Revisionsstelle. Ausserdem genehmigt sie die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz. Weitere Aufgaben der Gesellschafterversammlung sind die Entscheidung über die Gewinnverwendung und die Entlastung von Geschäftsführern. Dabei entspricht wiederum die Geschäftsführung einer GmbH dem Verwaltungsrat einer AG. Hierbei sind theoretisch alle Gesellschafter auch zur Geschäftsführung und Vertretung einer GmbH berechtigt als auch verpflichtet. Jedoch können diese auch Drittpersonen mit der Geschäftsführung beauftragen. Hierfür sollte man einen Arbeitsvertrag Geschäftsführer abschliessen.

Wohnsitz des Vertreters der GmbH muss in der Schweiz liegen

Seit 2015 muss jede GmbH in der Schweiz durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz auch in der Schweiz hat. Dabei muss diese Person sowohl Zugang zum Verzeichnis über die Gesellschafter als auch über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen haben. Wie bei der AG auch, haften die Geschäftsführer einer GmbH persönlich für Schäden, die von Ihnen durch eine absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung entstanden sind.

Ausstieg und Nachfolgeregelung beim Gesellschaft gründen

Für den Fall, dass ein Gesellschafter aus einer GmbH ausscheiden möchte, kann dies nur durch eine schriftliche Übertragung seiner Stammanteile tun nach Art. 785 OR. Hierbei benötigt er für die Abtretung seiner Stammanteile die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Wenn dabei in den Statuten der Gesellschaft nichts anderes geregelt ist, so erfolgt diese Zustimmung mit mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen oder bei der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals, das ein ausübbares Stimmrecht besitzt.

Wenn eine vollständige oder teilweise Veräusserung des Geschäftsbetriebes erfolgt, geschieht dies in materieller Form durch eine Übertragung von Aktiven und Passiven. Hierbei gelten für eine Übernahme des Geschäfts oder Vermögens einer GmbH die Regeln des Fusionsgesetzes und für den Übergang von Arbeitnehmern die Regelungen des Art. 333 OR. Auch bei einer Firmenübernahme kann der gewählte Firmenname unbegrenzt weitergeführt werden.

Die Vor- und Nachteile beim GmbH gründen

Die GmbH gründen Voraussetzungen zeigen auf, dass diese Gesellschaftsform vor allen Dingen für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet ist. Dabei liegen die Argumente insbesondere wegen dem vergleichsweise niedrigen Stammkapital und den Haftungsbeschränkungen auf der Hand. Insgesamt lassen sich für das GmbH Gründen also eine Reihe von Vorteilen finden, jedoch gibt es natürlich auch Nachteile, die ebenfalls im Folgenden aufgeführt werden sollen:

Vorteile bei der GmbH Gründung

  • Im Vergleich zur AG, mit einem Mindeststammkapital von 100’000 CHF) ist für die GmbH Gründung ein deutlich niedrigeres Stammkapital von 20’000 CHF erforderlich.
  • Eine GmbH verfügt über einen Haftungsschutz, sodass die Gesellschafter nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen haften.
  • Das GmbH gründen lässt weitreichende Freiheiten zu bei der Gestaltung des Firmennamens, der nur den Zusatz GmbH benötigt.
  • Auch eine GmbH Gründung kann von einer einzelnen Person durchgeführt werden.
  • Will man als Gesellschafter seine Stammeinlage verkaufen, so ist der daraus entstandene Gewinn steuerfrei.
  • Entscheidet man sich zu einem späteren Zeitpunkt für die Umwandlung in eine AG, so ist diese Umwandlung ohne eine Liquidation möglich.

Die Nachteile bei der GmbH Gründung

  • Es besteht grundsätzlich eine Buchführungspflicht
  • Bei mehr als 10 Vollzeitangestellten muss ausserdem eine Revisionsstelle zur Überprüfung der Jahresrechnung bestimmt werden.
  • Es erfolgt immer eine separate, doppelte Besteuerung, wen die Gesellschaft Gewinn erwirtschaftet. Dabei muss dieser bei der GmbH versteuert werden und wenn der Gewinn ausgeschüttet wird, müssen die Gesellschafter diesen als Einkommen versteuern.
  • Die Geschäftsführer einer GmbH haben generell kein Recht auf eine Arbeitslosenentschädigung, jedoch ein Recht auf eine Abfindung bei einem Ausscheiden.
  • Generell kann die Wahl der Rechtsform beim GmbH gründen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim GmbH gründen helfen?

Ein Anwalt für Vertragsrecht ist beim GmbH gründen ein unverzichtbarer Partner, der die Gründer umfassend zu den Inhalten ihres Gesellschaftsvertrages beraten kann. Dabei berät er zu allen zu regelnden Inhalten und unterbreitet Vorschläge zur Gestaltung einzelner Vertragsbestandteile. Als erfahrener Anwalt für Vertragsrecht kann er dabei an einer Vielzahl von Regelungspunkten wirkungsvoll mitarbeiten, wie z. B. zu allen Regelungen für Gesellschafterversammlungen und deren Beschlussfassung, Regelungen zur Geschäftsführung, Stimmrechte, Vertretungen sowie auch zur Gewinn- und Verlustverteilung und Austrittsregelungen. Dabei ist ein Anwalt für Vertragsrecht auch ein idealer Partner, wenn nach dem GmbH gründen Anpassungen am Gesellschaftsvertrag gemacht werden müssen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht zum GmbH gründen.

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FAQ: GmbH gründen

Zum Stammkapital von CHF 20.000 kommen die Kosten für eine Beratung zu den Gründungsmodalitäten hinzu, die sich auf CHF 600 bis 2’000 belaufen, die Notariatskosten für die Gründungsakten, zwischen CHF 700 und CHF 2’000, sowie eine Gebühr von CHF 600 für die Eintragung im Handelsregister (vorausgesetzt, das Stammkapital beträgt nicht mehr als 200.000 CHF)

Die GmbH bietet dem Gründer einige wichtige Vorteile . Neben dem Ausschluss der persönlichen Haftung bietet sie eine eigene Rechtspersönlichkeit, ggf. Steuerersparnisse, eine unkomplizierte Veräusserung und sie geniesst im Wirtschaftsleben ein hohes Ansehen.
Ein Beitrag unserer  Online-Redaktion
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