Gesellschaftsvertrag § Funktion, Inhalte & Kosten
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- Das Wichtigste in Kürze
- Der Gesellschaftsvertrag regelt umfassend die Organisation des Unternehmens und ist damit wie eine eigene “Unternehmens-Verfassung”.
- Aspekte wie Form, Inhalt, Änderungen unterscheiden sich je nach Rechtsform.
- Es gibt Pflichtinhalte, die durch individuelle Regelungen der Gesellschafter ergänzt werden können.
- Meist gibt es keine Formvorschriften für den Vertragsschluss (Ausnahme: Gesellschaftsvertrag Aktiengesellschaft).
Rechtslage des Gesellschaftsvertrag
Die Gesetze und Rechtsgrundlagen des Gesellschaftsrechts sind nicht einheitlich, sodass je nach Art der Gesellschaft differenziert werden muss. Eine der wichtigsten Vorschriften findet sich in Art. 530 OR.
Dort wird definiert, was eine Gesellschaft ist, wer Teil dieser ist und welchen Zweck sie hat. Grundsätzlich gilt, dass jede Gesellschaftsform einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag benötigt – das ergibt sich aus der Gründungsfunktion.
Wichtige Gesetze und Bestimmungen finden Sie in:
- Kollektivgesellschaft: eigenständige Rechtsform, Personengesellschaft (Art. 552 bis 593 OR)
- Kommanditgesellschaft: kaufmännische Gesellschaft, Legaldefinition in Art. 594 Abs. 1 OR (weiter: Art. 594 bis 619 OR)
- Aktiengesellschaft: Art. 629 ff. OR
- GmbH: personenbezogene Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, Art. 772 bis 827 OR
Bedeutung des Gesellschaftsvertrags
Wer eine Gesellschaft gründen möchte, der muss gemeinsam mit den Gesellschaftern einen Vertrag schliessen. Der Gesellschaftsvertrag ist Gründungsvoraussetzung und schafft eine individuelle Ordnung innerhalb des Unternehmens. Er regelt, wer sich zusammenschliesst und welcher Zweck erreicht werden soll. Bei einer Aktiengesellschaft spricht man in diesem Kontext von Statuten. Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage und relevant für die folgenden Rechtsformen:
- Personengesellschaften: Einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft
- Körperschaften:
- Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaften
- Vereine
Die Vertragsparteien des Vertrages sind die einzelnen Teilhaber des Unternehmens – auch Gesellschafter genannt.
Funktion von Gesellschaftsverträgen:
In der Schweiz spricht man dem Gesellschaftsvertrag zwei grundlegende Funktionen zu, die aufzeigen, wie wichtig dieser tatsächlich ist. Auf der einen Seite hat er die so genannte Gründungsfunktion. Wer ein Unternehmen bzw. eine Gesellschaft gründen möchte, der muss einen solchen Vertrag ausarbeiten. Ohne dieses Dokument ist es beispielsweise nicht möglich, eine Aktiengesellschaft zu gründen. Nicht weniger bedeutsam ist die Organisationsfunktion. Demnach regelt der Gesellschaftsvertrag die Ordnung und Struktur der Gesellschaft. Die beteiligten Personen schaffen damit eine Art “Verfassung der Gesellschaft”. Es werden unter anderem Rechte und Pflichten bestimmt, die für jeden gelten, um ein angenehmes und gerechtes Miteinander zu garantieren.
Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Im Gesellschaftsvertrag sollte jeder Punkt, der für die Gesellschafter von Bedeutung ist, geklärt werden. Selbst wenn nur ein Einzelner Interesse an der Bestimmung hat, sollten sich die Übrigen dieser annehmen. Es gilt, dass die Inhalte so vollständig und abschliessend wie möglich sein sollten, um Streitigkeiten im Voraus abzuwenden. Teilweise ist vorgeschrieben, welche Inhalte zwingend aufzunehmen sind. Dabei gibt es zwischen den Gesellschaftsformen wichtige Unterschiede, die berücksichtigt werden müssen. Folgende Bestimmungen und Informationen sollten stets (mindestens) im Gesellschaftsvertrag zu finden sein:
- Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
- Firma, Zweck und Sitz der Gesellschaft (laut Handelsregister)
- Kapitaleinlagen
- Gesellschafterversammlung und Beschlüsse
- Geschäftsführung, Vertretung und Stimmrechte
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Entschädigung, Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung
- Arbeitszeiten und Ferien
- Austritt, Kündigung, Beendigung
Weiterhin können die Inhalte im Zuge der Vertragsfreiheit einvernehmlich bestimmt werden. Je nach Struktur und Art des Geschäfts gibt es unzählige Aspekte, die geklärt werden können. Sollten Unklarheiten oder Probleme auftreten, die nicht geregelt wurden, gilt das so genannte dispositive Recht.
Formvorschriften der Gesellschaftsverträge
Das Schweizerische Recht unterscheidet zwischen den einzelnen Rechtsformen, in welchen ein Unternehmen auftreten kann, wenn es um die Frage geht, welcher Form der Gesellschaftsvertrag entsprechen muss. Im Normalfall sind Verträge keiner bestimmten Form unterworfen, wobei es seltene Ausnahmen geben kann. Schriftlichkeit wird bei den meisten Gesellschaften nicht verlangt, ist aber trotzdem ratsam. Die schriftliche Ausarbeitung garantiert dafür, dass sich die Bestimmungen stets beweisen lassen. Ein Überblick über die Gesellschaftsvertrag Formvorschriften der wichtigsten Rechtsformen (bezieht sich ausschliesslich auf den Vertragsschluss und nicht die gesamte Gründung):
- Kollektivgesellschaften: Formfrei, auch durch konkludentes Handeln
- Einfache Gesellschaft: Formfrei, auch durch konkludentes Handeln
- Kommanditgesellschaft: Formfrei, auch durch konkludentes Handeln
- Aktiengesellschaft: Schriftform, Beschluss muss gem. Art. 629 I OR öffentlich beurkundet werden.
Gesellschaftsvertrag erstellen lassen
Es gibt kein Gesetz, was vorschreibt, dass der Gesellschaftsvertrag von einem Anwalt oder Notar aufgesetzt werden muss. Sie können ihn also grundsätzlich auch selbst schreiben. Da die Gründung einer Gesellschaft und die Formulierungen eines rechtskonformen Gründungs- und Organisationsdokumentes kein alltägliches Unterfangen ist, birgt es grosse Risiken die Klauseln selbst zu erstellen. Die Gesellschaft bzw. Gesellschafter sind nach Abschluss an die tatsächlichen Inhalte gebunden. Deshalb sollten Sie den Gesellschaftsvertrag erstellen lassen. Auf diese Weise entbinden Sie sich von der Haftung, die durch schuldhaft verursachte Fehler begründet wird, wenn Sie selbst tätig werden.
Der Gesellschaftervertrag bildet die Grundlage für das geschäftliche Zusammenwirken der Gesellschafter. Er besiegelt die Gründung eines Unternehmens und beeinflusst die Organisation im Tagesgeschäft. Je nach Rechtsform und Tätigkeit gibt es zahlreiche Gesetze, Rechtsprechung und Vorschriften zu beachten. Um Fehler, die im Nachgang Streit oder Schäden verursachen können, zu vermeiden, sollte man nicht an der einmaligen und umfassenden Erstellung sparen. Solche Fehler im grundlegendsten Übereinkommen führen im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit.
Änderung von Vertragsinhalten
Es ist unstrittig, dass eine Änderung Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Unter welchen Voraussetzungen Anpassungen beschlossen werden können, hängt von der Gesellschaftsform ab. Grundsätzlich gilt, dass die Bestimmungen nur dann geändert werden dürfen, wenn ein Beschluss der Gesellschafter vorliegt. In der Regel ergeht dieser im Zuge einer Gesellschafterversammlung. Nicht kollektiv gewollte Änderungen sind in der Regel unzulässig. Bei wichtigen Änderungen sollten Sie im Einzelfall von einem Anwalt klären lassen, ob und wie verfahren werden darf / soll.
Gesellschaftsvertrag Kosten
Die Gesellschaftsvertrag Kosten können nicht pauschal bestimmt werden. Dafür nehmen zu viele Faktoren entscheidenden Einfluss. So kommt es darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag neu erstellt, geprüft, geändert oder ausgelegt werden soll. Bedenken Sie ausserdem, dass die gesetzlichen Regelungen und die damit verbundene Komplexität (Aufwand) von der Gesellschaftsform abhängen, für die der Vertrag gelten soll. Sofern Sie sich dafür entscheiden, den Gesellschaftsvertrag von einem Anwalt erstellen zu lassen, können Sie diesen im Voraus um eine Einschätzung der Kosten bitten. Dieser klärt Sie ebenfalls darüber auf, ob die Form vorsieht, dass eine notarielle Beurkundung erfolgen muss. Bei einer erstmaligen Eintragung in das Handelsregister wird je nach Kanton eine mittlerer dreistelliger Betrag fällig (circa 600 CHF).
Während Anwälte und Notare häufig nach Aufwand – also pro Stunde – abrechnen, ist es nicht unüblich, dass auch die Höhe des Gesellschaftsvermögens eine Rolle bei der Preisgestaltung spielt. Die anfallenden Kosten sind erfahrungsgemäss eine wertvolle und lohnende Investition, da Fehler, Unklarheiten oder nicht eingehaltene Formvorschriften weitreichende Folgen haben können, die deutlich höhere Kosten verursachen.
Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht helfen?
Wie bereits dargestellt, ist der Gesellschaftsvertrag das Herzstück eines Unternehmens und regelt wichtige interne und externe Belange. Um der Gründungs- und Organisationsfunktion gerecht werden zu können, muss das Dokument formal und inhaltlich einwandfrei ausgearbeitet und formuliert sein. Um Streitigkeiten im Voraus zu verhindern und Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Sie bei der Erstellung auf einen Anwalt vertrauen. Ihr Anwalt übersetzt Ihre Absprachen in rechtmässige, unmissverständliche Klauseln, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Selbst dann, wenn er bereits durch die Gesellschafter auf Papier gebracht wurde, lohnt es sich stets, diesen vor Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Besonders für Unternehmen ist es entscheidend, stets auf einen zuverlässigen Partner vertrauen zu können, wenn es um rechtliche Belange geht. Sofern es zwischen Gesellschaftern bereits zum Streit gekommen ist, kann Ihr Anwalt für Vertragsrecht die Rechtslage ermitteln, den Gesellschaftsvertrag auslegen und zur Schlichtung beitragen. Ausserdem unterstützt Sie Ihr Anwalt, wenn es darum geht, den Inhalte des Vertrages ändern zu lassen.
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FAQ: Gesellschaftsvertrag
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