Die zulässige Verzinsung beim Gesellschafterdarlehensvertrag
Jährlich werden von der ESTV die „Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen“ herausgegeben. Dabei gelten diese Zinssätze als zuverlässige Richtlinie in der Praxis, bei deren Berücksichtigung keine steuerrechtlichen Maßnahmen zu befürchten sind. Hierbei wird unterscheiden zwischen Darlehen an Gesellschafter oder nahestehenden Personen durch das Unternehmen und den Gesellschafterdarlehen der Gesellschafter an das Unternehmen. Dabei muss bei den Darlehen an Gesellschafter oder nahestehende Personen eine Mindestverzinsung eingehalten werden, die aktuell bei 0,25 % liegt, wenn sich eine Gesellschaft aus eigenen Mitteln finanziert.
Für den Fall, dass sich eine Gesellschaft aus Fremdmitteln finanziert, muss der Darlehenszins gegenüber dem Gesellschafter so hoch sein, dass der Gesellschaft noch eine Gewinnmarge von mindestens 0.25% verbleibt. Bei hohen Darlehenssummen gelten hierbei für Darlehensanteile über CHF 10 Mio. bis zu 0.5%. Hingegen gibt es für Darlehen von Gesellschaftern an ihr Gesellschaft verschiedene Maximalzinssätze, zu denen die Darlehen verzinst werden dürfen. Hierbei betragen diese aktuell für Betriebskredite zwischen 0.75% bis zu 3%. Ferner liegen diese Maximalwerte bei Liegenschaftskrediten zwischen 1% und 2.25%. Für den Fall, dass die Parteien abweichende Zinssätze anwenden, werden die Zinszahlungen als geldwerte Leistung bzw. als verdeckte Kapitaleinlage betrachtet. Um dies zu vermeiden, muss dann immer der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen, dass auch ein unabhängiger Dritter die Zinssätze angewandt hätte.
Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital
Das Eigenkapital wird in der Schweiz gegenüber dem Fremdkapital höher besteuert. So kann eine Gesellschaft beispielsweise Fremdkapitalzinsen – im Gegensatz zu Dividendenzahlungen – vom steuerbaren Gewinn abziehen und muss bei einer Fremdfinanzierung normalerweise keine Kapitalsteuer entrichten. Ausserdem unterliegen die Darlehenszinsen in der Regel nicht der Verrechnungssteuer. Damit besteht insbesondere für nahestehende Personen der Anreiz, möglichst viel Fremdkapital mit entsprechend hohen Zinssätzen einzusetzen.
Diesem Verlangen wird durch die Eigenkapitalvorschriften der ESTV Grenzen gesetzt. Um das maximal zulässige Fremdkapital zu eruieren, wird auf den Verkehrswert der Gesellschaftsaktiven abgestützt. Überschreitet die Finanzierung von nahestehenden Personen das von der ESTV definierte Mass, wird von verdecktem Eigenkapital gesprochen. Die darauf lastenden Schuldzinsen können in Dividendenzahlungen umqualifiziert werden und unterliegen dann der im Normalfall für den Gesellschafter rückforderbaren Verrechnungssteuer.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr
Generell stellt das Aktienkapital bzw. Stammkapital einer Gesellschaft für die Gläubiger ein Haftungssubstrat dar. Deshalb dürfen auch zum Schutz der Gläubiger aus diesem geschützten Geschäftsvermögen keinerlei Leistungen an die Gesellschafter vorgenommen werden. Hierbei spricht man von einem Verbot der Einlagenrückgewähr. Dabei ist eine Rückzahlung der Einlagen nur ausserhalb der Liquidation und auch nur in einem formellen Verfahren der Kapitalherabsetzung möglich. Ausserdem dürfen Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus den hierfür gebildeten Reserven ausgeschüttet werden.
Deshalb werden auch Darlehen oder Kontokorrentguthaben, die nicht zu den marküblichen Konditionen gewährt werden, nach der Rechtsprechung als faktische Dividendenausschüttungen betrachtet und schmälern das frei verfügbare und ausschüttbare Eigenkapital einer Gesellschaft. Für den Fall, dass aufgrund von effektiven oder faktischen Dividendenausschüttungen ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliegt, hat dies die Nichtigkeit des Geschäfts zur Folge.
Zusammenfassend kann man sagen, dass Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern immer zu den marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden müssen. Wird dies nicht berücksichtigt, so kann dies zu hohen Steuerbelastungen von über 70% und für die Gesellschaft führen. Ausserdem besteht eben auch das Risiko des Verstosses gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, das eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich zieht.
Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Gesellschafterdarlehensvertrag helfen?
Wie bereits aufgezeigt, lauern bei einem Gesellschafterdarlehensvertrag eine Reihe von Fallstricken, die man bei einer Vertragsgestaltung unbedingt vermeiden sollt. Deshalb ist es sehr wichtig, sich vor dem Abschluss eines Gesellschafterdarlehens umfassend beraten zu lassen von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht. Hierbei kann dieser zu einer Vielfalt von Themen beraten, wie z. B. eine rechtliche Analyse bereits bestehender Gesellschafterdarlehen vornehmen oder eine Beratung zu Haftungsrisiken bei der Rückzahlung von Darlehen vornehmen.
Zusätzlich kann ein Anwalt für Vertragsrecht natürlich auch Gesellschafter oder Gesellschaften gerichtlich und aussergerichtlich vertreten, wenn sich diese gegenüber Insolvenzverwaltungen verteidigen müssen. Ferner hilft er natürlich auch bei der rechtskonformen Erstellung bei einem Gesellschafterdarlehensvertrag, der den insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus einer Gesellschaft nicht berührt und damit auch die Haftungsrisiken für den Gesellschafter reduziert. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht zum Thema Gesellschafterdarlehensvertrag.