Inhalte des Mietvertrag Parkplatz
Es gibt im Internet unzählige Mietvertrag Parkplatz Muster und Vorlagen. Diese – meist kostenlosen – Musterverträge sind jedoch mit Vorsicht zu geniessen. Eine Mietvertrag Parkplatz Vorlage eignet sich gut, um sich einen groben Überblick über den typischen Aufbau und klassische Vertragsinhalte zu verschaffen. In der Praxis sollten diese Muster-Mietverträge nicht ungeprüft bzw. unangepasst übernommen werden. Ihr Mietvertrag Parkplatz sollte individuell an Ihre Lebenswirklichkeit und Interessen angepasst werden. Im Zweifel bietet die anwaltliche Beratung die höchste Rechtssicherheit! Ein Mietvertrag über einen Parkplatz sollte typischerweise folgende Punkte beinhalten und eindeutig regeln (keine abschliessende Auflistung):
- Vertragsparteien: Mieter und Vermieter
- Mietobjekt: Parkplatz + genauer
- Standort (z.B. Parkplatznummer)
- Zeitliche Einordnung: Mietbeginn, Dauer, ggf. Befristung
- Mietzins: Höhe, Fälligkeit, Verzug, Nebenkosten
- Kündigungsbestimmungen: Form + Frist + Gründe
- Kaution: Höhe + Fälligkeit + Rückzahlung
- Zustand + ggf. Schutzvorrichtungen
- Weitere individuelle Bestimmungen: bspw. zu Schönheitsreparaturen
Nebenkosten bei einem gemieteten Stellplatz
Nach dem Gesetz ist der Mieter verpflichtet, für die Nebenkosten aufzukommen. Die Besonderheit bei einer Parkplatzmiete ist, dass es im Normalfall keine Nebenkosten gibt. Bei einer Garage bzw. Garagen können beispielsweise Kosten für den Strom anfallen, der benötigt wird, um das Tor zu öffnen und zu schliessen. Bei einem Parkplatz ist regelmässig die Grundsteuer der einzige Kostenfaktor, der übernommen werden muss. Trotzdem sollte der Mietvertrag Parkplatz einen Passus über den Umgang mit eventuell anfallenden Nebenkosten enthalten.
Nutzung bei Mietvertrag Parkplatz
Ein Parkplatz bietet nur einen begrenzten Rahmen an Nutzungsmöglichkeiten. Trotzdem wird in den meisten Mietverträgen über einen Parkplatz ein Nutzungszweck vereinbart, sodass der Parkplatz vom Mieter nur dafür genutzt werden darf, Autos, Fahrräder, Motorräder und andere Verkehrsmittel abzustellen. So ist es nicht erlaubt, dass die Parkplatzfläche genutzt wird, um dort Möbel oder andere bewegliche Sachen abzustellen und zu lagern.
Wer haftet für Schäden am Parkplatz?
Für Schäden am Mietobjekt haftet der Mieter, wenn er diese verursacht hat. Ein Parkplatz ist ausgesprochen wenig anfällig für Schäden aller Art, sodass sich die Haftungsfrage bei einem Mietvertrag Parkplatz nur selten stellt. Befindet sich der Parkplatz beispielsweise in einer Tiefgarage und der Mieter beschädigt beim Einparken eine Säule, so muss er die Reparatur zahlen. Gleiches gilt auch dann, wenn das geparkte Auto Öl verliert, welches den Boden des Parkplatzes beschädigt. Es kommt also nicht explizit auf das Verschulden an.
Schäden, die im Laufe der Zeit durch vertragsgemässe Nutzung anfallen, müssen grundsätzlich vom Vermieter behoben werden. Es gilt die Grundregel, dass Reparaturen, die mehr als 100 CHF Kosten, stets durch den Vermieter zu leisten sind. Muss also zum Beispiel das Tor ersetzt werden, welches die Tiefgarage sichert, kann in der Regel nicht der Mieter zur Kasse gebeten werden. Weiterhin gelten die vertraglichen Bestimmungen aus dem Mietvertrag Parkplatz.
Untervermietung eines gemieteten Parkplatzes
Für den Fall, dass der Parkplatz gemietet ist, Sie aber nun keine Verwendung mehr für ihn haben – beispielsweise weil Ihr Auto verkauft wurde – stellt sich die Frage, ob eine Untervermietung erlaubt ist. Damit Sie einen Untermietvertrag mit einer dritten Partei schliessen dürfen, muss der Vermieter der Untervermietung zugestimmt haben. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Untervermietung unzumutbar machen. Beispielsweise dann, wenn dem Vermieter dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen oder der Mieter die Umstände der Untervermietung nicht preisgeben möchte.
Schliesst der Mieter einen Untermietvertrag Parkplatz ab, ohne dass der Vermieter zugestimmt hat, spricht man von einem Vertragsbruch, der eine sofortige Abmahnung oder Kündigung rechtfertigt. In manchen Fällen kann der Parkplatz-Eigentümer sogar Schadensersatz fordern. Umgekehrt hat der Mieter die Möglichkeit, ausserordentlich zu kündigen, wenn der Vermieter die Untervermietung grundlos verweigert – dieses gilt jedoch nur bei einzelnen Parkplatz-Mietverträgen. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag gibt es dieses Kündigungsrecht nicht.