Inhalte des Mietvertrags für Garagen
Im Internet gibt es mittlerweile unzählige Vorlagen / Muster für den Mietvertrag für eine Garage. Doch bei solchen Musterverträgen ist stets Vorsicht geboten. Es handelt sich – wie es der Name schon sagt – nur um Vorlagen, die in jedem Fall auf Ihre Situation abgestimmt werden müssen. Solche Vorlagen einfach auszufüllen und zu übernehmen, birgt große Risiken und kann erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Ihr Mietvertrag für eine Garage sollte stets individuell angepasst und nach den Wünschen der Vertragsparteien ausgestaltet werden. Die Mietvertragsmuster für Garagen eignen sich jedoch gut, um sich einen groben Überblick über den Aufbau und die Inhalte zu verschaffen. Typische Inhalte von Mietverträgen für eine Garage oder mehrere Garagen sind (nicht abschließende Auflistung):
- Vertragsparteien: Name + Anschrift von Mieter und Vermieter
- Mietobjekt: Anschrift + genauere Bestimmung (z.B. Garagen-Nummer)
- Mietbeginn: genaues Datum
- Mietdauer: unbefristet oder befristet?
- Mietzins: Höhe + Fälligkeit / Zahlungsfristen + Folgen von Zahlungsverzug
- Kündigungsbestimmungen: Form + Frist
- Nebenkosten: Wer zahlt? Was gehört dazu? Wie wird abgerechnet?
- Kaution: Höhe + Termin + Rückzahlung
- Anzahl der Schlüssel + Zustand der Garage zum Mietbeginn
- Regelungen über Schönheitsreparaturen etc.
Nutzung der Garage und Haftung bei Schäden
In den meisten Verträgen wird der Nutzungszweck der Garage explizit geregelt. Eine Garage darf demnach nur zum Abstellen des Autos, Fahrrädern und anderen Verkehrsmitteln genutzt werden. Auch zugehörige Gegenstände wie Reifen dürfen in der Garage eingelagert werden. Lärm- und verschmutzungsarme Arbeiten am eigenen Fahrzeug dürfen in der Regel in der Garage ausgeführt werden. Enthält der Mietvertrag für eine Garage einen solchen Passus, dann ist nur die zweckbestimmte Nutzung erlaubt. Sie dürfen die Garage also nicht dafür nutzen, Möbel einzulagern oder eine Werkstatt einzurichten. Verstoßen Sie als Mieter gegen den vereinbarten Nutzungszweck kann ein Grund für eine Abmahnung oder sogar Kündigung sein.
Wenn es um das Thema Schäden an der Mietsache geht, gilt der Grundsatz, dass solche Schäden, die durch den Mieter verursacht wurden, auch durch diesen zu beheben sind. Fahren Sie also beispielsweise mit Ihrem Auto gegen eine Kante, so müssen Sie das Mauerwerk reparieren (lassen). Ausnahmsweise haftet der Mieter auch dann, wenn kein Verschulden vorliegt. Das ist beispielsweise dann denkbar, wenn das Auto unbemerkt Öl verliert, welches den Boden der Garage beschädigt.
Schäden bzw. Verschlechterungen, die im Laufe der Zeit durch vertragsgemäßen Gebrauch der Garage entstehen, sind durch den Vermieter zu reparieren. Gibt beispielsweise der Motor den Geist auf, der das Garagentor öffnet, muss er auf Kosten des Vermieters erneuert oder repariert werden. Grundsätzlich können Sie sich merken, dass Instandhaltungsarbeiten, die über 100 CHF kosten, vom Vermieter zu zahlen sind.
Untervermietung einer Garage: zulässig?
Wird eine Wohnung nur mit Garage vermietet, kann es passieren, dass ein Mieter einzieht, der die dazugehörige Garage nicht nutzen kann / möchte – beispielsweise, weil der Mieter kein Auto hat. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die leerstehende Garage durch den Mieter untervermietet werden darf? Vertragsparteien bei der Untervermietung Garage wären Hauptmieter und “Garagenmieter”. Der Eigentümer der Garage ist nicht involviert.
Eine Untervermietung der Garage ist in nach dem Schweizerischen Recht nur dann erlaubt, wenn der Eigentümer informiert wurde und zugestimmt hat. Verweigert der Eigentümer die Untervermietung, kann der Hauptmieter den Mietvertrag ausserordentlich kündigen (nur bei separatem Garagenmietvertrag). Das außerordentliche Kündigungsrecht steht dem Hauptmieter nicht zu, wenn es sich um einen gemeinsamen Mietvertrag handelt (Wohnraum + Garage).
Wichtig zu wissen ist, dass der Vermieter der Untervermietung nur dann verbieten darf, wenn ein wichtiger Grund das Verbot rechtfertigt. Ein wichtiger Grund kann sein, dass der Untermieter unzumutbar ist. Hat der Eigentümer zugestimmt, kann ein Untermietvertrag abgeschlossen werden. Auch wenn der Untermietzins individuell geregelt werden darf, muss der Hauptmieter darauf achten, dass kein Gewinn erzielt wird. Der Mietzins darf also maximal die dem Hauptmieter entstehenden Kosten decken.