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Vertragsbruch § Definition, Folgen & mehr

Wird ein Vertrag abgeschlossen, sind die darin festgelegten Vereinbarungen von den Vertragsparteien zu erfüllen. Bei einem Vertragsbruch handelt es sich um eine Nichterfüllung der vertraglich zugesicherten Leistungen, die verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen kann. So kann mitunter Schadensersatzanspruch bei Vertragsbruch bestehen. Je nach Situation können sich andere rechtliche Möglichkeiten anbieten. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über mögliche Formen von Vertragsbruch. Sie erfahren mitunter, welche Ansprüche jeweils bestehen und wie dabei vorzugehen ist.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage des Vertragsbruch

Zwar ist der Begriff Vertragsbruch im Schweizer Obligationenrecht (OR) nicht vorzufinden, es können jedoch die Regelungen bezüglich der Nichterfüllung eines Vertrages entsprechend herangezogen werden. Laut Artikel 97 des Obligationenrechts (OR) besteht bei mangelnder oder ausbleibender Erfüllung eines Vertrages Anspruch auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Ist der Vertragsbruch jedoch nicht durch eigenes Verschulden der Partei, die den Vertrag nicht erfüllt hat, zustande gekommen, kann sich diese durch den entsprechenden Nachweis von der Schadenersatzpflicht befreien.

Gemäss Artikel 119 des Obligationenrechts (OR) gilt die Forderung als erloschen, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist. Damit entfällt auch der Anspruch auf die entsprechende Gegenforderung. Wurde diese bereits empfangen, so ist diese zurückzuerstatten.

Ein Vertrag kann auch dahingehend nicht wie vereinbart erfüllt worden sein, dass die geschuldete Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht wird („Verzug“). Gemäss Artikel 103 des Obligationenrechts (OR) kann in solch einem Fall Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung geltend gemacht werden. Wurde es im Vertrag so festgelegt, kann bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages nach Artikel 160 des Obligationenrechts (OR) auch Anspruch auf eine sogenannte Konventionalstrafe bestehen. Durch die Konventionalstrafe wird die Durchsetzung von Schadensersatzanspruch bei Vertragsbruch vereinfacht, ein Schadensnachweis ist nicht nötig.

Vertragsrechtliche Definition

Um einen Vertragsbruch bzw. eine Vertragsverletzung handelt es sich dann, wenn vertragliche Vereinbarungen nicht erfüllt werden. Je nach Lehrmeinung können die Begriffe Vertragsbruch und Vertragsverletzung synonym verwendet werden oder voneinander abzugrenzen sein, wobei der Begriff Vertragsbruch letzterer Ansicht nach dann zutreffend ist, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Vertrages handelt, bei welcher wesentliche Vertragsbestandteile nicht erfüllt werden. Demnach handelt es sich beispielsweise dann um eine Vertragsverletzung, wenn eine Leistung nicht rechtzeitig erfüllt wird – Wird hingegen die Erbringung einer Leistung verweigert, liegt ein Vertragsbruch vor.

Im Schweizer Obligationenrecht (OR) wird ganz generell von einer Nichterfüllung des Vertrages gesprochen. Hier wird zwischen Verträgen differenziert, die nicht gehörig erfüllt werden und denjenigen, deren Erfüllung ausbleibt. Im Falle der nicht gehörigen Erfüllung spricht man auch von einer „Schlechterfüllung“. Auch der Verzug ist im Obligationenrecht (OR) als Form der Nichterfüllung aufgeführt. Im vorliegenden Artikel werden die genannten Begriffe des Schweizer Obligationenrechts (OR) verwendet, um diese im Einzelnen näher zu betrachten, als Oberbegriff wird zum einfacheren Verständnis die Bezeichnung Vertragsbruch gewählt. Zur exemplarischen Veranschaulichung die verschiedenen Formen von Vertragsbruch bei Kaufvertrag:

  • Nichterfüllung: Es wurde keine bzw. nicht die richtige Ware geliefert
  • Schlechterfüllung: Es wurde die richtige Ware geliefert, diese weist jedoch Mängel auf
  • Späterfüllung (Verzug): Ware wurde nicht im vertraglich vereinbarten Zeitraum geliefert

Unabhängig davon, ob der Vertrag nicht gehörig erfüllt wurde, die Erfüllung des Vertrages ausblieb oder zu spät erfolgt ist, können bei einem Vertragsbruch Schadenersatzansprüche bestehen. Im Folgenden werden die verschiedenen Formen von Vertragsbruch näher behandelt und dargelegt, welche Folgen und Ansprüche daraus entstehen und wie diese auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden können.

Folgen eines Vertragsbruch

Generell besteht Schadensersatzanspruch bei Vertragsbruch. Wenn es vertraglich vereinbart wurde, kann zudem Anspruch auf eine Konventionalstrafe bestehen. Konventionalstrafen kommen häufig bei Konkurrenzverbots Klauseln in Arbeitsverträgen zur Anwendung. Je nach Situation und vertraglicher Grundlage kann die Konventionalstrafe kumulativ zur Schadenersatzforderung gewährt werden oder die Differenz angerechnet werden. Sollte eine Konventionalstrafe vereinbart worden sein, erleichtert dies die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Vertragsbruch – ein Schadensnachweis ist nicht erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, sich von der Schadenersatzpflicht zu befreien, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Vertragsbruch nicht durch eigenes Verschulden zustande gekommen ist.

Folgen bei Nichterfüllung

Im Falle einer Nichterfüllung können unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten. Die Folgen richten sich danach, ob ein Verschulden einer Vertragspartei vorliegt oder nicht. Weiter ist zu unterscheiden, ob die Leistung erbracht werden könnte oder ob die Nichterfüllung aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung zustande gekommen ist. Im ersteren Fall bestehe die Option, die Erfüllung bzw. eine entsprechende Ersatzleistung einzuklagen.

Bei Nichterfüllung aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung, ist wiederum zu differenzieren, ob die Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war („anfängliche Unmöglichkeit“) oder ob die Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich wurde („nachträgliche Unmöglichkeit“). Von Bedeutung ist auch, ob die Leistung von keinem Schuldner erbracht werden kann („objektive Unmöglichkeit“) oder ob diese nur von einem bestimmten Schuldner nicht erbracht werden kann („subjektive Unmöglichkeit“). Folgen bei Nichterfüllung ohne Verschulden können sein:

  • Der Vertrag ist nichtig Der Vertrag gilt als nichtig, wenn die Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war und von keinem Schuldner erbracht werden kann.
  • Die Forderung gilt als erloschen Kann die Leistung hingegen bei anfänglicher Unmöglichkeit nur von einem bestimmten Schuldner nicht erbracht werden, gilt die Forderung als erloschen und der Schuldner hat die dafür erhaltene Gegenleistung zurückzuerstatten. Gleiches gilt auch im Falle einer nachträglichen Unmöglichkeit – unabhängig davon, ob es sich um objektive oder subjektive Unmöglichkeit handelt.

Im Falle einer verschuldeten Nichterfüllung können zudem weitere Ansprüche bestehen. So kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, wenn sowohl bei subjektiver als auch objektiver Unmöglichkeit, wenn ein Verschulden vorliegt und die Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war. Bei nachträglicher Unmöglichkeit besteht statt Anspruch auf Erfüllung ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz, so dass der Vertragspartner so gestellt ist, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre. Der Gläubiger ist weiterhin leistungspflichtig, die Gegenleistung erhält er sozusagen durch den Schadenersatz bzw. er kann die Differenz zwischen seiner Leistung und dem Schadenersatzanspruch geltend machen.

Unterschiede bei verschiedenen Vertragsarten

Welche Folgen mit einem Vertragsbruch einhergehen, hängt auch davon ab, um welche Verträge es sich handelt. Verträge, die Sachleistungen zum Gegenstand haben, können anders zu handhaben sein als Verträge, die sich auf Geldleistungen beziehen. Besonderheiten gibt es u.a. auch bei Arbeitsverträgen: Kann der Arbeitnehmer durch Verschulden des Arbeitgebers nicht arbeiten, erhält er trotzdem den Lohn, ohne dass er die Arbeit nachholen muss. Kaufverträge werden an späterer Stelle gesondert erörtert.

Folgen bei Schlechterfüllung

Im Falle einer Schlechterfüllung wird der Vertrag nicht gehörig erfüllt – es besteht eine Differenz zwischen den vereinbarten und den tatsächlich erbrachten Leistungen. Es kann unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe des positiven Vertragsinteresses geltend gemacht werden – das heisst, der Schadenersatz zielt darauf ab, den Gläubiger so zu stellen, als hätte keine Schlechterfüllung des Vertrages stattgefunden. Anspruch auf Schadenersatz besteht also dann, wenn eine vertragliche Pflicht verletzt wurde und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entstanden ist. Für die Berechnung des Schadenersatzes bei Schlechterfüllung spielen die folgenden Faktoren eine Rolle:

  • die Minderung des Wertes
  • der entstandene Sachschaden
  • zusätzliche daraus entstandene Kosten wie etwa Mahnkosten
  • aufgrund der Schlechterfüllung entgangener Gewinn

Des Weiteren ist auch ein Rücktritt vom Vertrag möglich, wenn es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt. Dabei muss kein Verschulden vorliegen.

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Folgen eines antizipierten Vertragsbruch

Ein sogenannter antizipierter Vertragsbruch gilt als Nebenpflichtverletzung und ist als nicht gehörige Erfüllung bzw. Schlechterfüllung einzustufen. Ein antizipierter Vertragsbruch liegt vor, wenn ein Vertragsbruch bereits vor Zeitpunkt der Fälligkeit der vertraglich zugesicherten Leistung zu vermuten bzw. erkennbar ist. Antizipierter Vertragsbruch kann in zwei verschiedenen Varianten auftreten: Die endgültige Erfüllungsverweigerung, bei welcher der Schuldner vor Leistungsfähigkeit mitteilt, dass er die vertraglich vereinbarte Erfüllung nicht erbringen wird, und die offensichtliche Erfüllungsgefährdung, bei welcher aufgrund objektiver Anzeichen darauf geschlossen werden kann, dass die vereinbarte Erfüllung ausbleibt. Liegt antizipierter Vertragsbruch vor, kann der Gläubiger ähnlich wie im Falle einer Später Füllung bzw. eines Verzugs vorgehen. Jedoch stehen dem Gläubiger die auch im Falle eines Verzugs vorhandenen Wahloptionen hier bereits vor Fälligkeit der vom Vertragspartner versprochenen Leistung zur Verfügung, ohne dass er dem Schuldner eine weitere Frist ansetzen muss:
  • vorzeitiger Rücktritt vom Vertrag mit Rückforderung der vom Gläubiger bereits erbrachten Leistungen.
  • Verzicht auf Erfüllung des Vertrages und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens
  • Aufrechterhalten des Vertrages
Antizipierter Vertragsbruch hat keinen Einfluss auf die vertraglich vereinbarten Erfüllung Modalitäten. Eine allfällige Vorleistungspflicht des Gläubigers entfällt jedoch. Der Schuldner haftet bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Leistung nicht für Verspätung, Zufall und Verzugszinsen.

Folgen bei Späterfüllung (Verzug)

Es besteht die Möglichkeit, Schadenersatz zu beanspruchen, wenn eine Leistung zu spät erbracht wird und dem Gläubiger infolge der Späterfüllung ein Schaden entstanden ist. Eine Rückabwicklung des Vertrages ist ebenfalls möglich, jedoch erst, nachdem eine Nachfrist für die Erfüllung gesetzt wurde und die Leistung nach Ablauf der Frist nach wie vor nicht erbracht wurde. Zu beachten ist, dass die Rechtsfolgen bei Späterfüllung durch vertragliche Vereinbarungen angepasst werden können, so dass ein Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen werden kann.

Folgen bei Vertragsbruch an einem Kaufvertrag

Im Falle eines Kaufvertrages gibt es eine wesentliche Besonderheit: Kommt es zu einer Schlechterfüllung durch Lieferung mangelhafter Ware, kann der Käufer Gewährleistung bzw. Garantie in Anspruch nehmen. Je nach Umständen kann er eine Anpassung des Kaufpreises, einen Rücktritt vom Vertrag und gegebenenfalls Schadenersatz, einen Umtausch in intakte Ware oder eine Reparatur verlangen. Bei Vertragsbruch Kaufvertrag in Form einer Nichterfüllung der Gewährleistungspflicht kann der Käufer ebenfalls Schadenersatz fordern. Kommt es nach Vertragsschluss ohne Verschulden der Vertragsparteien zu einer Schlecht- oder Nichterfüllung aufgrund von Unmöglichkeit, muss der Käufer den Kaufpreis dennoch bezahlen, wenn nichts anderweitiges vereinbart oder durch besondere Verhältnisse begründet ist. Ab Vertragsschluss trägt der Käufer nämlich das Risiko für den zufälligen Untergang der Sache. Handelt es sich hingegen um eine Gattungsware, ist der Käufer erst nach Ausscheidung bzw. Versendung der Ware von der Leistungspflicht befreit.

Rechtliche Möglichkeiten für Geschädigte

Je nachdem, um welche Form von Vertragsbruch es sich handelt, ist eine andere Vorgehensweise erforderlich. Um Schadenersatzanspruch bei Vertragsbruch geltend zu machen, kann es zum Beispiel notwendig sein, den Vertragspartner in Verzug zu setzen. Grundsätzlich gilt: Bevor der Weg vors Gericht beschritten wird, sollten die richtigen Schritte gesetzt werden, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Gerichtsweg erfolgversprechend ist. So ist etwa auch für die Ausübung des Wahlrechts (um zum Beispiel vom Vertrag zurückzutreten) eine Mitteilung an den betreffenden Vertragspartner nötig – aus Beweisgründen am besten in jedem Fall mittels eingeschriebenem Brief.

Ansprüche bei Nichterfüllung

Bei Nichterfüllung aufgrund der Unmöglichkeit ist es nicht notwendig, den Vertragspartner in Verzug zu setzen. Da die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, entstehen die Ansprüche mit Eintritt der Unmöglichkeit automatisch. Ist die Erfüllung hingegen möglich, ist dem Vertragspartner eine Frist für die nachträgliche Erbringung der Leistung zu setzen. Es kann unter Umständen auch Ersatz des Verzugsschadens eingefordert werden, wenn sich der Vertragspartner bereits in Verzug befindet und es ihm nicht möglich ist, die Leistung nachträglich zu erbringen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten sich im Einzelfall anbieten, hängt von mehreren Faktoren ab – unter anderem auch von der Art des Vertrags und den konkreten Umständen. Dies wurde im Abschnitt „Folgen bei Nichterfüllung“ bereits ausführlich geschildert. Folgende Ansprüche können auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden:

  • Klage auf Erfüllung der Leistung bzw. einer Ersatzleistung wenn möglich
  • Rückabwicklung bei Unmöglichkeit: Rückforderung bereits erbrachter Leistungen
  • Bei verschuldeter Nichterfüllung zudem Anspruch auf Schadenersatz

Ansprüche bei Schlechterfüllung

Es besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, den Vertragspartner mittels Klage nicht nur zur Leistung von Schadenersatz, sondern auch zur vertragsmässig vereinbarten Leistungserfüllung zu verpflichten – es sei denn, dies wurde vertraglich ausgeschlossen. Bei wesentlicher Vertragsverletzung ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Leistungen um Haupt- oder Nebenleistungspflichten handelt, wobei bei den Nebenleistungspflichten wiederum zu differenzieren ist, ob es sich um selbständige oder unselbständige Nebenpflichten handelt. Während man als Vertragspartei die Erfüllung der Hauptleistungspflichten und der selbständigen Nebenleistungspflichten einklagen kann, kann die Erfüllung unselbständiger Nebenpflichten nicht auf dem Rechtsweg eingefordert werden. Stattdessen kann unter Umständen Schadenersatz geltend gemacht werden.

  • Hauptleistungspflichten sind die im Vertrag wesentlichen Leistungspflichten. Diese können eingeklagt werden, um deren Erfüllung zu erreichen.
  • Selbständige Nebenleistungspflichten stehen in Beziehung zu den Hauptleistungspflichten und können wie diese eingeklagt werden.
  • Unselbständige Nebenleistungspflichten wie etwa Mitteilungspflichten oder Obhuts- und Sorgfaltspflichten können nicht gerichtlich erzwungen werden, es können jedoch Schadensersatzansprüche bestehen.

Handelt es sich um einen Vertragsbruch Kaufvertrag und es bestehen Mängel an der Ware, ist zu beachten, dass diese umgehend zu beanstanden sind, und zwar am besten schriftlich per Einschreiben, um dies auch nachweisen zu können. In dem Schreiben sollten Sie auch mitteilen, für welche der im Abschnitt „Folgen bei Vertragsbruch Kaufvertrag“ angeführten Wahlmöglichkeiten Sie sich entschieden haben.

Ansprüche antizipierter Vertragsbruch

Im Falle eines antizipierten Vertragsbruchs ist es nicht nötig, den Schuldner in Verzug zu setzen. Der Gläubiger kann vor Fälligkeit der Leistung vom Vertrag zurücktreten und die von ihm bereits erbrachten Leistungen zurückfordern, den Vertrag aufrechterhalten und auf die Erfüllung bestehen oder auf die Erfüllung verzichten und Schadenersatz aufgrund der Nichterfüllung fordern. Der Gläubiger kann bereits vor Zeitpunkt der Fälligkeit zivilprozessuale Mittel ergreifen, wenn er auf die Erfüllung besteht. Die Gutheissung einer Leistungsklage, eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen oder einer Vollstreckung gelangt jedoch erst mit Fälligkeit zur Wirkung.

Ansprüche bei Späterfüllung

Im Falle eines Späterfüllung muss der Gläubiger tätig werden und den Schuldner durch Mahnung in Verzug setzen, wenn dieser nicht ohnehin automatisch in Verzug geraten ist, weil ein genauer Termin für die Leistungserbringung vereinbart war. Bei Geldforderungen fallen Verzugszinsen in der Höhe von 5 % oder mehr an. In der Regel ist dem Schuldner eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages zu gewähren. Auf eine Nachfrist kann beispielsweise dann verzichtet werden, wenn die Leistung nach Fälligkeit nicht mehr benötigt wird. Bleibt die Erfüllung auch nach Ablauf der Nachfrist aus, kann der Gläubiger:

  • auf die Leistung bestehen und Erfüllung einklagen. Zudem kann Schadenersatz für Verspätung eingefordert werden.
  • auf die Leistung verzichten und entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.
  • Der Leistungsverzicht (und die gewünschte Vorgangsweise) ist dem Schuldner unverzüglich mitzuteilen.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht helfen?

Die Gründe, warum ein Vertrag nicht erfüllt wird, sowie die jeweiligen Situationen und Auswirkungen können mannigfaltig sein. Daher kann es empfehlenswert sein, juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um eine geeignete Lösung zu finden. Es kann sich durchaus lohnen, rechtliche Schritte in die Wege zu leiten und zum Beispiel Schadenersatz bei Vertragsbruch einzufordern. Wird diese Option in Erwägung gezogen, wird ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht nicht nur die Vertretung vor Gericht übernehmen, sondern auch vorab prüfen, wie die Chancen stehen und ob dies tatsächlich die beste Vorgehensweise ist. Unter Umständen ist auch eine aussergerichtliche Einigung möglich. Auch wenn die eigenen Anstrengungen bisher gescheitert sind, kann dies in vielen Fällen mit Hilfe eines Anwalts doch noch erreicht werden.

Welche Ansprüche bestehen und wie diese geltend zu machen sind, kann auch je nach Art von Vertrag variieren und es sind diverse Einzelheiten zu berücksichtigen. Neben einer Kenntnis der Rechtslage ist auch eine gute Strategie erforderlich, um seine Interessen bei Vertragsbruch bestmöglich zu wahren – sei es, wenn man selbst vertragliche Pflichten verletzt hat oder von einem Vertragsbruch betroffen ist.

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FAQ: Vertragsbruch

Die Folgen hängen davon ab, in welcher Weise vertragliche Pflichten nicht erfüllt wurden. Unter anderem ist zu differenzieren, ob es sich um eine Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Späterfüllung handelt. Auch die Vertragsart und die konkreten Umstände haben einen Einfluss auf die Rechtsfolgen. Generell kann Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Wenn vertraglich vereinbart, kann auch eine Konventionalstrafe anfallen. Unter Umständen ist eine Rückabwicklung des Vertrages oder Einklagung der Vertragserfüllung möglich. Der Vertrag kann aber auch grundsätzlich als nichtig zu beurteilen sein, wenn die Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war und von keinem Schuldner erbracht werden kann.
Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Schadenersatz vom Verschulden des Vertragspartners und dem entstandenen Schaden abhängig. Im Falle einer Nichterfüllung kann dieser Anspruch insbesondere bei Unmöglichkeit der Leistung geltend gemacht werden. Kann die Leistung nämlich noch erbracht werden, sollte der Vertragspartner erst in Verzug gesetzt werden. Wird die Leistung auch nachträglich nicht erbracht, kann zudem Ersatz des Verzugsschadens gefordert werden.
Ein Beitrag der Vertragsrecht-Redaktion
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