Mietvertrag für Geschäftsräume Kündigung
Grundsätzlich gilt, dass der Mietvertrag für Geschäftsräume von beiden Parteien nur schriftlich gekündigt werden kann – siehe Art. 266I Abs. 1 OR. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn Sie mündlich erklären, dass der Geschäftsraum gekündigt werden soll. Nach Art. 266I Abs. 2 OR gilt ausserdem, dass der Vermieter für die Kündigung ein bestimmtes Formular des jeweiligen Kanton (z.B. Zürich) nutzen muss. Diese Formulare finden Sie beispielsweise auf der Seite des Hauseigentümerverbandes Schweiz (HEV). Eine Begründung für die Kündigung ist erst dann notwendig, wenn sie von der Gegenseite verlangt wird (Art. 271 Abs. 2 OR).
Sollte der befristeter Mietvertrag für Geschäftsräume geschlossen worden sein, sieht das Gesetz nicht vor, dass das Mietverhältnis vor Ablauf der Frist gekündigt werden kann. Dafür endet der Mietvertrag automatisch mit Erreichen der Befristung und muss nicht explizit gekündigt werden. Sollte der befristete Mietvertrag für Geschäftsräume vorzeitig aufgelöst werden sollen, ist nur die ausserordentliche Kündigung nach Art. 266g OR möglich. Läuft der befristete Vertrag aus und die Leistung wird stillschweigend fortgesetzt, so entsteht ein unbefristeter Mietvertrag für Geschäftsräume.
Kündigungsfristen bei Gewerbemietverträgen
Die Kündigungsfrist bei einem Mietvertrag für Gewerberäume gestaltet sich anders, als die Frist, die für Mietverträge über eine Wohnung gilt. Nach Art. 266d OR beläuft sich die gesetzliche Kündigungsfrist auf sechs Monate. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, im individuellen Vertrag bestimmte Kündigungstermine zu vereinbaren, die dann auch eingehalten werden müssen. So könnte beschlossen werden, dass die Kündigung zum 31.08 und 31.03 eines jeden Jahres möglich sein soll. Kündigt der Mieter jedoch zum 30.09, so beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist erst ab dem 31.03 des nächsten Jahres. Die Kündigungsfrist kann durch indiv iduelle Gestaltung des Mietvertrages zwar verlängert, jedoch nicht verkürzt werden.
Die verlängerte Kündigungsfrist bei einem Mietvertrag über Geschäftsräume hat den Hintergrund, dass sich beide Vertragsparteien stark auf das Bestehen des Schuldverhältnisses verlassen müssen. Es muss ausreichend Zeit bleiben, um nach der Kündigung einerseits einen neuen Mieter zu finden (Vermieter) bzw. andererseits einen neuen Gewerberaum (Mieter). Sollte der bestehende Mietvertrag von einem Dritten übernommen werden (sprich: Nachmieter), so tritt dieser sofort an die Stelle des ehemaligen Mieters. Nach Art. 263 OR haftet der ursprüngliche Mieter jedoch solidarisch mit dem neuen Mieter – zumindest so lange, bis das Mietverhältnis vertraglich oder gesetzlich endet.