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Handlungsfähigkeit: Definition, Arten & Auswirkungen

Die Handlungsfähigkeit ist ein zentraler Rechtsbegriff im Schweizer Vertragsrecht. Sie ist Dreh- und Angelpunkt, wenn es darum geht, ob ein Vertrag rechtlich bindend bzw. wirksam abgeschlossen wurde. Dementsprechend ist es wichtig, dass Sie wissen, was die Handlungsfähigkeit ist, welche Formen das Schweizer Recht kennt und welche Auswirkungen es hat, wenn eine der Vertragsparteien nicht handlungsfähig ist. In diesem Beitrag erfahren Sie all das und noch Vieles mehr…

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter Handlungsfähigkeit?

Ein kurzer Blick in das Schweizer Gesetzbuch (Zivilrecht) verschafft in dieser Frage Abhilfe. In Art. 12 ZGB wird der Begriff der Handlungsfähigkeit legaldefiniert: “Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.” 

Das bedeutet, dass eine handlungsfähige Person in der Lage ist, Rechtsgeschäfte wirksam abzuschliessen und so am Rechtsverkehr teilzunehmen. Gleichzeitig gilt, dass Menschen, die handlungsfähig sind, auch prozessfähig sind. 

Wird ein Vertrag bzw. Rechtsgeschäft von einer handlungsunfähigen Person geschlossen, so ist dieses Geschäft automatisch unwirksam. Die Handlungsfähigkeit ist somit die Grundvoraussetzung, um rechtlich bindende Verträge abschliessen zu können. Handlungsfähigkeit ist dementsprechend beispielsweise bei folgenden Handlungen erforderlich:

  • Sie möchten ein Auto kaufen.
  • Sie möchten einen Mietvertrag abschliessen, um eine Wohnung zu beziehen.
  • Sie möchten ein Unternehmen gründen.
  • Sie möchten einen Werkvertrag mit einem Handwerker abschliessen.

Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit im Vertragsrecht

Fraglich ist, wann eine Person handlungsfähig ist und wann nicht. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um handlungsfähig zu sein, ist in Art. 13 ZGB festgelegt. Nach dieser Rechtsnorm setzt sich die Handlungsfähigkeit im Schweizer Recht aus zwei Komponenten zusammen:

  • Volljährigkeit: Sie müssen volljährig sein. Nach Art. 14 ZGB tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
  • Urteilsfähigkeit

Während die Volljährigkeit vergleichsweise einfach festzustellen ist, muss genauer hingeschaut werden, um zu entscheiden, wann eine Person auch urteilsfähig ist. Die Urteilsfähigkeit ergibt sich aus Art. 16 ZGB. Urteilsfähig nach diesem Gesetz ist jeder Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln. Was kompliziert klingt, ist eigentlich recht einfach: wer vernünftig und klar entscheiden kann und dabei die Folgen seiner Handlungen absehen kann, der ist auch urteilsfähig. Urteilsunfähig sind beispielsweise Kinder und Erwachsene, die stark betrunken sind (eingeschränkt urteilsfähig). Die Folge einer Urteilsunfähigkeit ist, dass auch die Handlungsfähigkeit zumindest eingeschränkt oder gar erloschen ist. Rechtsgeschäfte können dann nicht mehr wirksam und bindend geschlossen werden.

Formen der Handlungsfähigkeit:

Tatsächlich kennt das Schweizer Recht unterschiedliche Formen der Handlungsfähigkeit. Diese ergeben sich teilweise direkt aus dem Gesetz und teilweise sind sie durch Urteile und Beschlüsse in die Rechtspraxis übergegangen. Grundsätzlich haben sich mit der Zeit die folgenden vier Formen der Handlungsfähigkeit etabliert. Im Folgenden finden Sie die Definitionen, die Folgen und Beispiele:

Volle Handlungsfähigkeit

Die volle Handlungsfähigkeit ist der Normalfall für einen erwachsenen Menschen in der Schweiz. Was damit gemeint ist, haben Sie bereits weiter oben gelesen. Wenn sich beispielsweise eine Frau dafür entscheidet, ein Darlehen für den Kauf eines Hauses aufzunehmen, so kann sie dies tun. Sie ist nicht eingeschränkt und ist an ihre Rechtsgeschäfte gebunden. Sie bekommt also das Geld (Anspruch) und muss dieses in den vereinbarten Raten an die Bank zurückzahlen (Pflicht).

Beschränkte Handlungsfähigkeit

Die beschränkte Handlungsfähigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Person grundsätzlich handlungsfähig ist, dieser Umstand aber durch einen wichtigen Grund eingeschränkt wird. Man unterscheidet in diesem Kontext zwischen zwei Fallgruppen: Einschränkungen durch eine Beiratschaft oder eine Ehe / Heirat. Sobald Sie heiraten, können Sie beispielsweise nicht mehr alleine darüber entscheiden, ob Sie Ihre gemeinsame Mietwohnung kündigen möchten. Die Beistandschaft entsteht nach Art. 395 ZGB und Sie bekommen einen Vormund beigeordnet. Sobald Sie einen Vormund haben, können Sie Rechtsgeschäfte, die von besonderer Bedeutung sind, nicht mehr alleine vornehmen. Der Beirat muss das Geschäft erlauben und genehmigen, damit ein wirksamer Vertrag abgeschlossen werden kann. Hier ist zwischen den unterschiedlichen Arten der Beistandschaft zu differenzieren.

Beschränkte Handlungsunfähigkeit

Eine beschränkte Handlungsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Person urteilsfähig ist, aber unmündig ist bzw. entmündigt wurde. Unmündigkeit kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Person nicht volljährig ist. Diese Menschen können nur bestimmte Rechtsgeschäfte wirksam vereinbaren. Wenn Sie beschränkt handlungsunfähig sind, gelten für Sie die folgenden Regeln:

  • Sie können alle Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern sie von Ihrem Vertreter genehmigt wurden.
  • Sie können weiterhin über ihre höchstpersönlichen Rechte verfügen (ohne Zustimmung).
  • Sie können Rechtsgeschäfte im Rahmen des täglichen Bedarfs (Bargeschäfte) ohne Zustimmung vollziehen (z.B. Einkauf).
  • Sie dürfen unentgeltliche Vorteile erwerben – zum Beispiel eine Schenkung annehmen, die Sie zu keiner Gegenleistung verpflichtet.
  • Sie dürfen frei über Ihr Erwerbseinkommen verfügen.

So ist es beispielsweise einem 17 Jährigen gestattet, sich ein hochwertiges Fahrrad zu kaufen, wenn er dieses mit seinem Azubigehalt bezahlt. Der Kaufvertrag über das Fahrrad wird wirksam und ist rechtlich bindend, auch wenn die Handlungsfähigkeit auf Grund der Minderjährigkeit nicht vorlag.

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Handlungsunfähigkeit

Personen, die handlungsunfähig sind, können hingegen keine eigenen Rechtsgeschäfte abschliessen. Grundsätzlich ist es für diese Menschen ratsam und möglich, sich von einem Vertreter vertreten zu lassen. Dies ist jedoch nur beschränkt möglich, wenn es um die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte geht – zum Beispiel bei einer Heirat. Typischerweise rührt die Handlungsunfähigkeit daher, dass die Urteilsfähigkeit nicht gegeben ist. Ein erwachsener Mann mit schwerer geistiger Behinderung braucht beispielsweise einen Vertreter, um ein Handy oder Auto kaufen zu können.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Die Handlungsfähigkeit ist ein rechtlicher Grundbegriff, der bei allen Arten von Rechtsgeschäften und Verträgen in der Schweiz eine Rolle spielt. Sie ist Grundvoraussetzung dafür, dass Sie über Ihre Rechte, Pflichten und Ihr Vermögen frei verfügen können. Ein Anwalt für Vertragsrecht lohnt sich immer dann, wenn Sie ein Geschäft mit erheblichem Wert oder gesteigerter Wichtigkeit abschliessen möchten – zum Beispiel den Kauf einer Immobilie. In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass beide Vertragsparteien handlungsfähig sind, um einen wirksamen Vertragsschluss zu gewährleisten.

Auch über die Folgen von beschränkter Handlungsfähigkeit, beschränkter Handlungsunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit klärt Sie Ihr Anwalt für Vertragsrecht auf. Häufig können solche Verträge / Rechtsgeschäfte aus der Welt geschafft werden. Bei jeglichen Vertragen zum Vertragsrecht, Vertragsschluss und dessen Folgen steht Ihnen Ihr Anwalt für Vertragsrecht zur Verfügung. Wenn Sie einen Anwalt für Vertragsrecht benötigen, sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach einen Anwalt für Vertragsrecht in Ihrer Nähe. Sie können kostenlos Kontakt aufnehmen, Ihr Anliegen besprechen und auf Wunsch ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren.

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FAQ: Handlungsfähigkeit im Schweizer Vertragsrecht

Urteilsfähigkeit definiert sich dadurch, dass eine Person in der Lage ist, vernünftige Entscheidungen treffen zu können. Dazu gehört auch, dass die Person absehen kann, welche Folgen sein Handeln haben wird. Im Gegensatz dazu meint die Handlungsfähigkeit, dass eine Person tatsächlich für sein Wirken einzustehen hat. Wer als Handlungsfähiger einen Vertrag abschliesst, der ist an diese Abmachung auch rechtlich gebunden. Die Urteilsfähigkeit ist Grundvoraussetzung für die Handlungsfähigkeit.

Beispielsweise minderjährige Personen stehen oft vor dem Dilemma, dass sie zwar urteilsfähig, aber nicht handlungsfähig sind. Es stellt sich die Frage, inwieweit sie Rechtsgeschäfte abschliessen können. Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag, der von einer handlungsunfähigen Person geschlossen wurde, unwirksam ist. Die Wirksamkeit kann dadurch hergestellt werden, dass der rechtliche Beistand / Vertreter (in diesem Beispiel die Eltern) dem Rechtsgeschäft zustimmen. Eine Ausnahme bilden Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des Taschengelds abgewickelt werden können. Auch ausschliesslich vorteilhafte Geschäfte, wie zum Beispiel Schenkungen, können vollzogen werden. Sobald es um erhebliche Vermögenswerte oder grosse Geldbeträge geht, müssen die Eltern jedoch zustimmen bzw. das Rechtsgeschäft explizit genehmigen.

Handlungsfähigkeit und Rechtsfähigkeit sind zwei Rechtsbegriffe, die sich zwar ähnlich anhören, jedoch völlig verschiedene Bedeutungen haben. Wer handlungsfähig ist, der hat die Fähigkeit über eigene Rechte, Ansprüche und Pflichten zu verfügen. Er kann Rechtsgeschäfte abschliessen und damit über sein Vermögen verfügen. Die Rechtsfähigkeit hingegen zeichnet sich allein dadurch aus, dass ein Mensch fähig ist, etwaige Rechte und Pflichten zu haben. Die Rechtsfähigkeit beginnt ab der Geburt (strittig, ob auch das ungeborene Leben rechtsfähig ist) und erlaubt es nicht, Rechtsgeschäfte zu vollziehen. Beispielsweise hat ein Kind eventuell einen Anspruch auf ein Erbe (Rechtsfähigkeit), kann jedoch keinen Kaufvertrag in seinem Namen abschliessen (Handlungsfähigkeit).

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