Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB
Die Mitwirkungsbeistandschaft ist in Art. 396 ZGB geregelt und stellt eine “echte” Einschränkung der Handlungsfähigkeit dar. Hier wird vorher festgelegt, in welchen Bereichen die betroffene Person weiterhin frei handeln darf und in welchen Bereichen die Zustimmung des Vormunds zwingend erforderlich ist. Will die Person ein Rechtsgeschäft vereinbaren, welches in den beschränkten Bereich fällt, so kann er dies nur in dem Rahmen tun, in welchem der Beirat / Vormund zustimmt. Die Mitwirkungsbeistandschaft kommt immer dann in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass eine Person rechtserhebliche Handlungen vornimmt, die ihm / ihr schlussendlich schaden.
Umfassende Beistandschaft nach Art. 398 II ZGB
Wird eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 II ZGB angeordnet, so kommt dies einer Entmündigung gleich. Die Handlungsfähigkeit entfällt vollständig und die betroffene Person kann nicht mehr frei am Rechtsverkehr teilnehmen. Jegliches Rechtsgeschäft bedarf der Zustimmung des Vormunds. Es ist beispielsweise nicht mehr möglich, einen Mietvertrag zu schließen, ohne dass der Beirat dem zustimmt. Diese extreme Form der Beistandschaft ist nur dann einschlägig, wenn eine Person besonders hilfsbedürftig ist – zum Beispiel nach einem schweren Unfall, der mit einer erheblichen Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten einher geht.
Abgrenzung beschränkte Handlungsfähigkeit und Handlungsunfähigkeit
Um noch einmal Klarheit zu schaffen: was ist der Unterschied zwischen beschränkter Handlungsfähigkeit und beschränkter Handlungsunfähigkeit? Der Hauptunterschied liegt darin, dass der, beschränkt Handlungsfähige grundsätzlich handlungsfähig ist, während der beschränkt Handlungsunfähige grundsätzlich nicht handlungsfähig ist. Die Beschränkung kommt beim Handlungsfähigen dadurch, dass ein äußerer Umstand, der sich seiner Person entzieht, seine Handlungsfähigkeit hemmt (z.B. eine Ehe). Der beschränkt Handlungsunfähige wird durch einen Umstand erst berechtigt, ein Rechtsgeschäft vereinbaren zu dürfen (z.B. durch die Zustimmung seines Vertreters). Beschränkt handlungsunfähig sind Personen, die urteilsfähig sind, aber unmündig bzw. entmündet sind. Das hat für diese folgende Folgen:
- Sie können jedes Rechtsgeschäft vereinbaren, sofern der Vertreter zustimmt.
- Sie können ihr höchstpersönlichen Recht weiterhin frei ausüben (z.B. heiraten).
- Sie können Rechtsgeschäfte im Rahmen des täglichen Bedarfs ohne Zustimmung ausführen (z.B. Brötchen kaufen).
- Sie können unentgeltliche Vorteile annehmen ohne Zustimmung (z.B. Schenkungen).
- Sie können frei über ihr Erwerbseinkommen verfügen.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Die beschränkte Handlungsfähigkeit kann erheblichen Einfluss darauf haben, wie Sie sich im Rechtsverkehr verhalten können und wie nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es denkbar, dass eigentlich handlungsfähige Personen, ihre Handlungsfähigkeit verlieren und dementsprechend nicht mehr alleine rechtlich verfügen können. Ob ein solcher Fall von eingeschränkter Handlungsfähigkeit vorliegt und wie damit umzugehen ist, erfahren Sie bei Ihrem Anwalt für Vertragsrecht.
Dieser berät Sie immer dann, wenn Sie bedeutende, rechtserhebliche Entscheidungen treffen – sei es der Verkauf einer Immobilie oder der Kauf eines hochwertigen Gutes. Je nach Gesamtsituation muss dem Rechtsgeschäft zugestimmt werden oder Sie haben die Freiheit alleine zu verfügen. Ein Anwalt prüft auch, ob und inwieweit eine angeordnete Beistandschaft rechtlich tragbar und gerechtfertigt ist. Die Grenzen sind hier individuell und es können sach- und personenbezogene Sonderregelungen bezüglich der Handlungsfähigkeit getroffen werden. Die Beratung durch einen Anwalt ist empfehlenswert.
Verzichten Sie auf den Anwalt, besteht die Gefahr, dass der Vertrag bzw. das Geschäft durch Ihre beschränkte Handlungsfähigkeit unwirksam und nicht bindend wird. Wenn Sie einen Anwalt für Vertragsrecht suchen, sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Dort finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte für Vertragsrecht in Ihrer Nähe. Nehmen Sie kostenlos Kontakt auf und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Erstberatungstermin.