Wie wird ein partiarischer Darlehensvertrag in der Bilanz behandelt?
Bilanziell betrachtet, handelt es sich bei einem partiarischem Darlehen um ein sogenanntes Nachrangdarlehen, das wie die sogenannten Verbindlichkeiten behandelt wird. Hierbei werden sie zumeist als „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“, „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“ oder bei den „sonstigen Verbindlichkeiten“ gebucht. Zusätzlich wird bei Aktiengesellschaften ein Beteiligungsdarlehen auch als „Teilgewinnabführung“ berücksichtigt. Ferner erscheint ein partiarisches Darlehen in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwandsposition und die jährlichen Zinszahlungen sind ebenfalls einen Aufwand, der als „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ in der GuV ausgewiesen wird.
Wie werden Vertragsinhalte und die Zinszahlung beim partiarischen Darlehensvertrag vereinbart?
Wie bei anderen Darlehensvereinbarungen auch, wird zwischen den Beteiligten beim partiarischen Darlehen ein Darlehensvertrag geschlossen. Dabei sollten zur Sicherheit der Beteiligten alle Eckpunkte des Vertrags sowie die Pflichten und Leistungen der Beteiligten schriftlich fixiert und von den Vertragspartnern unterzeichnet werden. Hierbei sind die wichtigsten Bestandteile eines partiarischen Darlehensvertrags folgende:
- Alle relevanten Angaben zu den Vertragsparteien
- Höhe des Darlehens sowie auch der Grund der Darlehensgewährung
und der Verwendungszweck des Darlehens
- Darlehensverpflichtung , die die Verpflichtung des Kreditgebers zur Hingabe eines konkreten Betrages meint und die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Rückzahlung des Darlehensbetrages
- Darlehensauszahlung mit Zeit, Ort und Art der Auszahlung und ggf. Bedingungen des Kreditnehmers.
- Die Festlegung der partiarischen Entschädigung als Zinskomponente und / oder partiarisches Darlehen Gewinnbeteiligung In Höhe und Auszahlung
- Art der Rückzahlung der Darlehenssumme mit Amortisationen , Verzugsfolgen, Befristung, Kündigungsmodalitäten
- optionale vertragliche Vereinbarung von Sicherheiten
- optionale Vereinbarung von Tilgung, falls keine Endfälligkeit vereinbart wurde
Wie unterscheidet sich das partiarische Darlehen von der stillen Gesellschaft?
Eine finanzielle Beteiligung an einer geschäftlichen Tätigkeit kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Neben einem gewöhnlichen Darlehen und dem partiarischen Darlehen gibt es hierbei auch die Möglichkeit, hierbei eine stille Gesellschaft zu bilden, bei der sich der Geldgeber überdies Mitsprache- oder gar Mitwirkungsrechte bei der Geschäftstätigkeit sichert. Diese gehen dann über eine gewöhnliche Kontrolle hinaus, wie sie bei einem Darlehen üblich ist. Für den Fall, dass bei einem Darlehensvertrag derartige Rechte des Kreditgebers vereinbart werden, liegt ein starkes Indiz für eine einfache Gesellschaft vor, in der Form einer stillen Gesellschaft, die nach aussen nicht als Gesellschaft in Erscheinung tritt und keinen eigenen Gesellschaftsvertrag besitzt.
Grundsätzlich entsteht eine einfache Gesellschaft dadurch, dass zwei oder auch mehrere natürliche oder juristische Personen sich durch Vertrag zusammen schliessen, um mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln ein gemeinsames unternehmerisches Ziel zu verfolgen. Ein gemeinsamer Zweck ist immer dann gegeben, wenn die Beteiligten dasselbe Ziel anstreben und auch zur Erreichung dieses Ziels beitragen, um am erhofften Erfolg teilzuhaben.
Dabei müssen sie jedoch auch bereit sein, einen möglichen Misserfolg mitzutragen. Hierbei können die jeweiligen Beiträge sowohl in vermögensrechtlichen als auch in persönlichen Leistungen bestehen. Wichtig ist dabei jedoch, dass jeder Beteiligte einen Beitrag leistet und damit die Erreichung des gemeinsamen Ziels in irgendeiner Weise fördert. Hierbei kann ein Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus dem Verhalten der Partner ergeben. Es muss den Partnern als dabei nicht bewusst sein, dass hierbei eine einfache Gesellschaft entsteht.
Gemeinsamkeiten des partiartischen Darlehens und der stillen Gesellschaft
Sowohl bei der stillen Gesellschaft als auch beim partiarischen Darlehen haben einige Gemeinsamkeiten. Sowohl bei einem partiarischen Darlehensvertrag als auch bei einer stillen Gesellschaft wird auf das zur Verfügung gestellte Kapital eine gewinnabhängige Verzinsung vereinbart. Ausserdem hat der Kapitalgeber bei beiden Varianten kein wesentliches Mitspracherecht, es sei denn, es wurden beschränkte Kontrollrechte vertraglich vereinbart.
Unterschiede zwischen einem partiarischen Darlehen und der stillen Gesellschaft
Die Übergänge zwischen einem partiarischen Darlehen und einer stillen Gesellschaft können durchaus fliessend sein und häufig muss in der Rechtsprechung entscheiden werden, welcher Fall vorliegt. Grundsätzlich können jedoch folgende Unterschiede festgestellt werden:
- Bei einem partiarischen Darlehen wird immer vom Eigeninteresse des Kapitalgebers ausgegangen, während bei einer stillen Gesellschaft Darlehensgeber und -nehmer ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse verfolgen.
- Bei einer stillen Gesellschaft kann der Kapitalgeber nicht nur an den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten beteiligt werden. Jedoch wird diese Möglichkeit zumeist bei der stillen Beteiligung vertraglich ausgeschlossen.
- Ein partiarisches Darlehen liegt immer dann vor, wenn der Kreditnehmer dem Kreditgeber einen Gewinnanteil verspricht, entweder neben einer Zinszahlung oder anstelle einer Zinszahlung. Dabei wird der Kreditgeber jedoch kein Mitgesellschafter und hat auch keine Verlustbeteiligung. Hierbei kann zwar ein Verlust des Gewinnanspruchs eintreten, jedoch nicht ein der Anspruch auf die Darlehensrückzahlung. Ferner liegt bei einem partiarischen Darlehensvertrag immer eine feste Vertragsdauer vor.
- Bei einer einfachen Gesellschaft, gemäss Art. 530 ff. OR, hingegen entsteht ein Gesellschaftsverhältnis bei dem eine Geldhingabe als Geschäftseinlage zu verstehen ist. Diese impliziert auch das Risiko einer Verlusttragung. Auch eine Zeichnungsberechtigung ist ein weiteres Indiz für eine einfache Gesellschaft. Eine echtes Mitsprache und Kontrollbefugnis ist hingegen nicht zwingend ein Kriterium. Jedoch kann die Einräumung dieser Rechte ein weiteres Indiz dafür sein, dass eine stille oder einfache Gesellschaft vorliegt.