AGB bei Privat- und Geschäftskunden
Wenn es um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Dokumente geht, lohnt es sich zu unterscheiden, ob sie zur Konkretisierung eines Geschäfts zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und einer Privatperson eingesetzt werden. In der Praxis sind beide Fallgruppen typisch. In seltensten Fällen verfügen Privatpersonen über eigene Geschäftsbestimmungen. Bei Geschäften zwischen Unternehmen kommt es jedoch häufiger vor, dass beide Parteien jeweils ihre eigenen AGB durchsetzen möchten. Der rechtliche Rahmen, der für AGB anwendbar ist, unterscheidet sich zwischen B2B und B2C Beziehungen teilweise. Deshalb haben viele Unternehmen eine Regelung für Unternehmensgeschäfte und eine Regelung für Privatkundengeschäfte. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit sind jedoch in beiden Fällen identisch. Wesentliche Unterschiede sind:
Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2C Bereich:
- Der Verbraucher bzw. Endkunde ist in dieser Konstellation in einer unterlegenen Position. Als Verbraucher beispielsweise mit Amazon über deren Geschäftsbedingungen zu verhandeln, hat wenig Aussicht auf Erfolg. Dieser “Nachteil” wird durch die Rechtsprechung versucht auszugleichen, indem Allgemeine Geschäftsbedingungen kundenfreundlich ausgelegt und angewendet werden. Der einfachen Privatperson kommt ein gewisses Schutzbedürfnis zu.
Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B Bereich:
- Bei Unternehmensgeschäften sind die beiden Parteien in der Regel auf Augenhöhe und verfügen über einen ähnlichen informatorischen Wissensstand. Selbst wenn bei diesen Geschäften eine Partei offensichtlich unterlegen ist, wird durch die Gerichte ein weniger umfangreicher Auslegungsmassstab angesetzt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhalte
Wenn es um die Inhalte Allgemeiner Geschäftsbedingungen geht, könnte man eine scheinbar nicht enden wollende Liste anlegen. Das liegt daran, dass gemäss dem Grundsatz der Vertragsfreiheit fast alle Rechtsfragen geklärt werden können. Es kommt also entscheidend darauf an, für welche Art von Geschäft die vorliegenden Geschäftsbedingungen eingesetzt werden sollen. Besonders Unternehmen sollten die Wichtigkeit individuell angepasster Bestimmungen nicht unterschätzen. Werden dort ungewollte Regelungen getroffen, hat dies Auswirkungen auf alle Verträge, bei welchen Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages geworden sind. Typische AGB Inhalte (keine abschliessende Aufzählung) sind:
- Bestimmungen bezüglich der Haftung
- Regelung der Garantie
- Leistungsort und Leistungszeitraum (ggf. Fristen)
- Zuordnung zu einem Gerichtsstand
- Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Bestimmung des anwendbaren Rechts
- Widerrufs- und Rücknahmebedingungen
- Allgemeine Darstellung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Salvatorische Klausel
Die salvatorische Klausel soll verhindern, dass die gesamten Bestimmungen unwirksam werden, sobald nur eine nicht rechtmässige Regelung getroffen wird. Da überraschende bzw. ungewöhnliche Klauseln verboten sind, stellt sich die Frage, was genau damit gemeint ist? Überraschend ist eine Klausel dann, wenn ein durchschnittlicher Kunde berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass eine solche Bestimmung nicht getroffen wurde. Zusätzlich gilt, dass nicht gegen “Treu und Glauben” verstossen werden darf. Wer ein Recht offensichtlich missbraucht, wird vom Rechtsschutz ausgeschlossen.
Unwirksame Bestimmungen
Auch wenn die Vertragsfreiheit umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten garantiert, gibt es rechtliche Grenzen. Der Verfasser der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht völlig willkürlich Bestimmungen treffen, die nicht mit den Rechtsgrundsätzen vereinbar sind. Werden solche rechtswidrigen Regelungen in die Geschäftsbedingungen aufgenommen, so kann das zur Folge haben, dass diese ganz oder teilweise nicht angewendet werden. Eine solche Unwirksamkeit kommt beispielsweise dann in Frage, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen:
- Eindeutig gegen das geltende Recht verstoßen.
- Neben den AGB weitere Absprachen Vertragsinhalt werden, die den Bestimmungen widersprechen.
- Völlig unerwartete Klauseln enthalten, mit welchen man nicht rechnen musste.
- Nicht einsehbar waren, sodass man keine Kenntnis über deren Inhalte erlangen konnte.
- Sachverhalte regeln, die durch ein Gesetz bestimmt und nicht in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln sind.
Welche Folgen sich aus solchen Verstößen ergeben, hängt massgeblich vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal eingeschätzt werden. Es muss stets zwischen geltendem Recht, Vertragsfreiheit und Verbraucherschutz (Sicherheit des Rechtsverkehrs) abgewogen werden. Im Extremfall können unwirksame Bestimmungen dazu führen, dass die gesamten Klauseln – selbst rechtmäßige Vorschriften – nicht angewendet werden können. Es gibt übrigens unterschiedliche Verfahren, nach welchen Allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert werden können. Die bekanntesten sind: Geltungskontrolle, Auslegungskontrolle und Inhaltskontrolle. Das bedeutet, dass das letzte Wort stets durch Gerichte gesprochen wird.
Sind Änderungen der AGB möglich?
In der Geschäftswelt kommt es vor, dass sich die Umstände verändern, sodass auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden müssen. Hier gilt es grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine Änderung von bereits in Verträgen eingebrachten Geschäftsbedingungen geht oder ob Allgemeine Geschäftsbedingungen für zukünftige Vertragsverhältnisse angepasst werden sollen. Letzteres hat nämlich keine Auswirkungen auf die bestehenden Schuldverhältnisse. Bei diesen gelten die bei Vertragsabschluss wirksamen Bedingungen.
Eine rückwirkende Änderung der AGB ist prinzipiell nicht vorgesehen und nur in absoluten Ausnahmefällen überhaupt einseitig möglich. Das liegt daran, dass die Parteien auf die Bestimmungen vertrauen dürfen, die bei Vertragsschluss vorgelegen haben. Rückwirkungen sind allgemein im rechtlichen Kontext mit Vorsicht zu geniessen. Verbraucher müssen folglich nicht akzeptieren, wenn sich wesentliche Inhalte willkürlich verändern. Teilweise könnten solche nachträglichen Änderungen einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen.