Wann entsteht ein Provisionsanspruch und wann ist er fällig?
Für den Fall, dass im Agenturvertrag nichts anderes vereinbart wurde, entsteht ein Provisionsanspruch immer dann, wenn ein Geschäft mit einem Kunden rechtmässig abgeschlossen wurde. Dabei wird diese Provision immer zum Ende eine Kalenderhalbjahres fällig, wenn hierzu keine andere Vereinbarung getroffen wurde. In der Versicherungsbranche ist es üblich, dass ein Agent seine Provision nach der Bezahlung der ersten Jahresprämie des Versicherungsnehmers erhält.
Jedoch kann der Provisionsanspruch des Agenten auch entfallen, wenn ein vermitteltes Geschäft mit einem Kunden nachträglich nicht zustande kommt und dies nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist. Ausserdem kann der Anspruch auch entfallen, wenn der Auftraggeber seine Leistung bereits erbracht hat und der Kunde seine Gegenleistung nicht erbringt. In diesem Fall kann es unter Umständen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, eine Provision zu bezahlen.
In einem Agenturvertrag kann ein Agent dazu verpflichtet werden, eine Aufstellung seiner Provisionsabrechnung anzufertigen. Falls dies jedoch nicht vereinbart wurde, so muss der Auftraggeber zum jeweiligen Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung über die angefallenen Provisionen an den Agenten übergeben. Hierbei hat der Agent auf sein Verlangen hin auch das Recht, Einsicht zu nehmen in die entsprechenden Unterlagen, die zur Abrechnung dienten.
Für den Fall, dass ein Agent durch den Agenturvertrag keine zusätzlichen Auftraggeber haben darf, hat er zudem das Recht auf eine Entschädigung, für den Fall, dass er einen unverschuldeten Verdienstausfall zu beklagen hat, wie z. B. im Krankheitsfall. Hierbei gilt dies jedoch nur für eine relativ kurze Zeit und auch nur, wenn der Agenturvertrag auch schon mindestens ein Jahr läuft. Nach der Agenturvertrag Definition hat der Agent allerdings keinen Anspruch auf einen Ersatz von Kosten, die ihm durch den regelmässigen Betrieb seines Geschäftes entstehen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hingegen kann er Kostenersatz verlangen für Ausgaben, die er auf besondere Weisung seines Auftraggebers hin übernommen hat, wie z. B. für Frachten und Zölle. Hierbei ist dann auch die Pflicht zum Ersatz unabhängig vom Zustandekommen des zugrundeliegenden Geschäftes.
Sicherung von Ansprüchen aus dem Vertrag
Um seine Ansprüche aus den getätigten Geschäften abzusichern, hat ein Agent ferner ein Retentionsrecht an beweglichen Gütern oder auch Wertpapieren, die er aufgrund seiner Tätigkeit besitzt. Ferner kann dies auch bei einer Inkassovollmacht auf die eingenommenen Zahlungen von Kunden erstrecken. Für den Fall, dass ein Auftraggeber in Konkurs geht und ein Agent eine grosse Abhängigkeit vom Auftraggeber hatte, kann evtl. auch eine Klassifizierung des Agenten als Arbeitnehmer stattfinden.
Beendigung des Agenturvertrages
Ein bestehender Agenturvertrag kann auf unterschiedliche Weise enden. Hierbei können neben außergewöhnlichen Ereignissen eben auch vertragliche Vereinbarungen massgeblich sein. So kann ein Agenturvertrag immer ohne eine Kündigung nach einem bestimmten Zeitablauf enden, wenn der Vertrag eben nur befristet oder für einen bestimmten Zweck abgeschlossen wurde. Für den Fall jedoch, dass ein befristeter Agenturvertrag nach Ablauf stillschweigend fortgesetzt wird, so gilt er als erneuert für die gleiche Zeit, allerdings nur für maximal ein Jahr. Für den Fall, dass auch bei einer Befristung des Vertrages eine Kündigung vereinbart wurde, so gilt der Vertrag grundsätzlich als erneuert, wenn keine Kündigung durch die Vertragsparteien erfolgte.
Wurde ein Agenturvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er durch Kündigung beendet werden. Hierbei kann dann der Agenturvertrag im ersten Jahr zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalendermonats beendet werden. Nach dem ersten Jahr beträgt dann die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Grundsätzlich gilt auch nach der Agenturvertrag Definition, dass keine unterschiedlichen Fristen für den Agenten und den Auftraggeber vereinbart werden dürfen.
Generell erlischt ein Agenturvertrag natürlich auch bei einem Konkurs des Auftraggebers. Ferner können auch aussergewöhnliche Ereignisse, wie z. B. der Tod des Agenten, zu einer Beendigung des Agenturvertrages führen. Beim Tod des Auftraggebers erlischt der Agenturvertrag nur dann, wenn der Vertrag eng an die Person des Auftraggebers gebunden war. Unabhängig von all diesen Beendigungsmöglichkeiten beim Agenturvertrag können die Vertragsparteien natürlich auch jederzeit aus einem wichtigen Grund den Vertrag auflösen. In diesen Fällen kommen dann die Bestimmungen zum Arbeitsvertrag zur Anwendung.