Termine und Bauabnahme
Fertigstellungstermine für das Bauprojekt sollten im Bauvertrag klar fixiert werden. Für den Fall, dass diese nicht eingehalten werden, muss vereinbart werden, wie das zwischen den Vertragspartnern behandelt werden soll. Ausserdem sollten auch die Modalitäten der Bauabnahme geklärt werden. Auch für den Fall, dass noch nicht alle Arbeiten abgeschlossen sein sollten, muss hierfür eine Regelung getroffen werden. Dabei kann z. B. ein Rückbehalt vereinbart werden oder auch vereinbart werden, dass trotzdem schon der gesamte Kaufpreis bezahlt wird. Deshalb sollten fixe Fertigstellungstermine festgelegt werden, die auch mit einer Ersatzleistungspflicht des Unternehmers verbunden sein sollten, falls das vereinbarte Datum nicht eingehalten werden kann.
Fertigstellung und Abnahme beim Bauvertrag
In Bezug auf den Fertigstellungstermin sollte der Bauvertrag eine klare Klausel enthalten. Ausserdem ist es wichtig eine klare Definition von Fertigstellung zu vereinbaren, da ein großer Unterschied zwischen einer schlüsselfertigen und einer bezugsfertigen Fertigstellung besteht. Bei der Vereinbarung einer schlüsselfertigen Fertigstellung zur Abnahme, kann man nicht unbedingt sofort in ein Gebäude einziehen. In diesem Fall sind z. B. der Anschluss an die Kanalisation und auch eine mögliche weitere Straßenerschließung Angelegenheit des Bauherrn und fallen nicht in die Leistung des Bauunternehmers.
Bei einer bezugsfertigen Fertigstellung als Vereinbarung im Bauvertrag, sind diese Arbeiten jedoch inkludiert und das Gebäude ist für den Bauherrn direkt nutzbar. Bei der Abnahme im Rahmen der Fertigstellung ist es zu empfehlen, ein Übernahmeprotokoll anzufertigen. In diesem können mögliche Nachbesserungen, festgestellt Mängel ungeklärte Fragen festgehalten werden. Grundsätzlich ist es immer wichtig, dass eine Abnahme sehr gründlich erfolgt, da bei offensichtlichen Mängeln im Nachhinein keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Ist die Ausführung in bestimmten Bereichen mit Mängeln behaftet, ist es sinnvoll, die finale Rechnung des Bauunternehmers noch nicht in voller Höhe zu bezahlen um eine schnelle Mängelbeseitigung des Bauunternehmers zu gewährleisten.
Regelungen zum Lieferverzug beim Bauvertrag
Werden Teilbauschnitte oder auch die gesamte Fertigstellung der vereinbarten Bauleistung nicht rechtzeitig geliefert, ist immer entscheidend, was im konkreten Bauvertrag hierzu vereinbart wurde. Für den Fall, dass klare Regelungen hinsichtlich eines fixen Liefertermins bestehen und auch entsprechende zu zahlende Leistungen des Bauunternehmers für die Nichteinhaltung vereinbart wurden, ist der Bauherr auf der sicheren Seite. Dabei muss jedoch immer der Grund für den Lieferverzug vom Bauunternehmer oder einem von ihm beauftragten Subunternehmer zu vertreten sein.
In diesen Fällen sollte der Bauherr jedoch immer schnell eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung bzw. vollständigen Erstellung der Immobilie setzen. Evtl. weitere Schäden oder zusätzliche Kosten aufgrund des Lieferverzugs können dann ggf. im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden. Für den Fall, dass es zu sehr langen Verzögerungen kommt oder aber dem wiederholten Verschieben vereinbarter Termine, kann auch eine Vertragsauflösung möglich werden.
Baumängel und Schadenersatz nach der Abnahme gemäss Bauvertrag
Auch nach der Abnahme bei Fertigstellung können sich noch Mängel herausstellen. Für den Fall, dass diese in den Aufgabenbereich des Bauunternehmers fallen, sollte ein Bauherr sofort reagieren, diese beim Bauunternehmer anzeigen und eine Mängelbeseitigung verlangen. Dabei kann der Bauherr auch eine kurze, jedoch ausreichende Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Für den Fall, dass der Bauunternehmer nicht innerhalb der gesetzten Frist mit entsprechenden Maßnahmen reagiert, steht es dem Bauherrn frei, ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen.
Dabei muss er hierfür zwar die Kosten zunächst selbst tragen, kann diese jedoch in einem Klageverfahren gegenüber dem ursprünglichen Bauunternehmer geltend machen. Im Rahmen der gültigen Gewährleistungsfristen ist diese Vorgehensweise möglich. Für den Fall, dass die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist, gibt es ggf. die Möglichkeit Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Jedoch muss der Bauherr in diesem Fall dann den Beweis antreten, dass der ursprüngliche Bauunternehmer für den Schaden verantwortlich ist.
Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Bauvertrag helfen?
Ein Bauvorhaben ist für die meisten Bauherren ein großes Projekt, das einer gründlichen Vorbereitung und Planung bedarf und mit größeren finanziellen Risiken verbunden ist. Deshalb ist es sehr ratsam, bei der Erarbeitung oder Prüfung eines Bauvertrages die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Vertragsrecht zu suchen. Dieser kann bei der individuellen Erstellung des Bauvertrages helfen und einen bestehenden Bauvertrag prüfen.
Ferner steht der den handelnden Parteien natürlich auch tatkräftig zur Seite, wenn es im Rahmen der Erfüllung vom Bauvertrag zu Problemen kommt in Bezug auf Fristen, Mängel, Gewährleistung und Schadenersatz. Dabei kann er für die jeweilige Partei die Vereinbarungen aus dem Bauvertrag prüfen, Handlungsmöglichkeiten vorschlagen und ggf. seinen Mandanten auch bei Klage unterstützen und ihn bei Gericht vertreten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht zum Thema Bauvertrag.