Zahlungsmodalitäten und Zahlungsplan
Weiterhin wichtig ist die Vereinbarung eines Fixpreises und ggf. eines Zahlungsplans, der an den Baufortschritt laufend angepasst werden kann. Hierbei muss geregelt werden, dass der Bauherr bereits bezahlte Leistungen auch erhält, selbst wenn der Generalunternehmer in finanzielle Schwierigkeiten kommen sollte. Ausserdem sollte man speziell auf die Zahlungsabwicklung achten. Dabei empfiehlt es sich, dass die Rechnungen einzelner Handwerker direkt von einem Baukonto aus vergütet werden. Dadurch verhindert man, dass die gesamte Bausumme in die Hände des Generalunternehmers gelangt und eventuell nicht für das eigene Projekt eingesetzt wird. Auch sollten zur Sicherheit ca. zehn Prozent der Bausumme auf einem Sperrkonto zurückgehalten werden, bis gerügte Mängel behoben sind.
Garantien und Versicherungen
Ferner können auch Bank- oder Versicherungsgarantien festgelegt werden, die den Generalunternehmer absichern, seine sogenannte Werklohnsumme zu erhalten, während andererseits der Bauherr eine Erfüllungs-und Qualitätsgarantie hat. Wichtig ist dabei auch die Gewährleistungsgarantie, auf die der Bauherr bestehen sollte, denn dadurch haftet der Generalunternehmer auch für Mängel, die von seinen Subunternehmern verursacht wurden. Im Vertrag ebenfalls geregelt werden muss, dass der Generalunternehmer eine Haftpflichtversicherung abschliesst und der Bauherr eine Bauherren-und Bauwesen-Versicherung.
Auflösung des Vertrages, Gerichtsstand und Kleingedrucktes
Auch sollten Regelungen zur Auflösung des Vertrages getroffen werden. Für den Fall, dass hierzu nichts weiter vereinbart wird, muss der Generalunternehmer im Falle einer Vertragsauflösung nach Art. 377 OR finanziell entschädigt werden. Zusätzlich sollte man Regelungen zu rechtlichen Streitigkeiten treffen, wie z. B. die Festlegung eines Gerichtsstandes. Schlussendlich ist die Überprüfung des Kleingedruckten im Generalunternehmervertrag wichtig und dabei auch besonders die Überprüfung, ob Garantierechte an den Bauherrn abgetreten werden sollen.
Ein Bauherr sollte immer darauf achten, dass durch den Generalunternehmervertrag nicht die Garantierechte an ihn abgetreten werden, obwohl dies weit verbreitet ist. Dies bedeutet für den Bauherrn nämlich, dass er beim Auftreten von Mängeln nicht den Generalunternehmer belangen kann, sondern sich an jeden einzelnen Subunternehmer wenden muss, mit dem er kein direktes Vertragsverhältnis hatte, um seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Dies kann im konkreten Fall durchaus problematisch sein.
Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Generalunternehmervertrag helfen?
Da ein Hausbau ein umfangreiches, komplexes und auch finanziell aufwändiges Projekt darstellt, ist ein Bauherr, der einen Generalunternehmervertrag abschliessen möchte, immer gut beraten, sich dabei von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht unterstützen zu lassen. Dabei kann dieser nicht nur im Vorfeld schon Tipps zur Auswahl eines geeigneten Generalunternehmers geben, sondern auch die gesamte Vertragsgestaltung und Überprüfung begleiten. Hierbei wird er die einzelnen Vertragsbestandteile auf Vollständigkeit und Klarheit hin prüfen und evtl. Schwachpunkte aufdecken.
Ferner kann er auch abklären, ob alle wichtigen Absicherungselemente, wie Garantien und Versicherungen, ausreichend im Generalunternehmervertrag enthalten sind und ggf. zusätzliche Absicherungsmaßnahmen vorschlagen. Für den Fall, dass Probleme mit der Vertragserfüllung auftreten, kann ein erfahrener Anwalt für Vertragsrecht natürlich auch seinen Mandanten rechtlich beraten zu einer angemessenen Vorgehensweise und im Zweifelsfall auch eine gerichtliche Klärung vorbereiten und durchführen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht zum Thema Generalunternehmervertrag.