Erbvertrag § Inhalte, Kosten & Formvorschriften
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Der Erbvertrag ist das Gegenstück zum Testament und eine Möglichkeit, das Erbe noch zu Lebzeiten zu planen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein Erbvertrag ist, was ihn vom Testament unterscheidet, welche Inhalte vereinbart werden können und wo die Vor- bzw. Nachteile von Erbverträgen auszumachen sind. Ausserdem wird geklärt, in welchen Situationen dieser Vertrag Sinn macht, welche Formvorschriften einzuhalten sind und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
- Das Wichtigste in Kürze
- Ein Erbvertrag wird zwischen Erben und Erblasser zu Lebzeiten vereinbart.
- Gesetzliche Bestimmungen finden sich in Art. 481 Abs. 1, 513-515 ZGB.
- Bestimmte Formvorschriften müssen eingehalten werden: Schriftlichkeit, Beurkundung durch Urkundsperson, zwei Zeugen.
- Inhalte dürfen - in den erbrechtlichen Grenzen - frei gewählt werden. Durch einen Verzicht kann man den der Erbvertragspflichtteil umgehen.
- Die Kosten des Erbvertrages hängen von Aufwand, Komplexität und Vermögen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab.
Rechtsgrundlage des Erbvertrags
Das Erbrecht ist umfangreich und bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten, von der gesetzlichen Erbfolge abweichen zu können. Die gesetzliche Grundlage für den Erbvertrag findet sich in Art. 481 Abs. 1 ZGB. Zusätzlich gelten die Bestimmungen aus den Art. 513 bis 515 ZGB. Dort wird beispielsweise festgelegt, wie der Vertrag geändert werden kann.
Neben den speziellen Gesetzen gelten weiterhin allgemeine erbrechtliche Grundsätze – zum Beispiel Anspruch auf den Pflichtteil. Anders als beim einseitigen Testament, wird der Erbvertrag zwischen einem Erblasser und einer oder mehreren Vertragsparteien geschlossen. Die Vertragsparteien unterzeichnen die öffentliche Urkunde beim Notar unter Anwesenheit von Zeugen (Art. 512 ff. ZGB).
Was ist ein Erbvertrag?
Der Verfügende kann in einem Erbvertrag bestimmen, wer welche Güter nach seinem Tod erben soll. Es handelt sich nicht um eine einseitige Verfügung, sodass eine solche Nachlassplanung die Erben involviert. Besonders ist, dass durch einen Erbschaftsvertrag vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden können. So ist es möglich, den Pflichtteil zu umgehen oder einen Erbanspruch an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Andererseits ist diese Art der Erbschaftsplanung mit Vorsicht zu geniessen, da Änderungen nicht einseitig möglich sind.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Erbverträgen:
- Positiver Erbvertrag: Anspruch auf einen Teil des Erbes
- Erbverzichtsvertrag: Verzicht auf das gesamte Erbe (auch Pflichtteil möglich) ohne Gegenleistung. Alternativ mit Gegenleistung (Erbauskauf)
Vor- und Nachteile von Erbverträgen
Wenn Sie darüber nachdenken, einen Erbvertrag zu schliessen, sollten Sie die Vorteile und Nachteile gegeneinander abwägen.
Vorteile des Erbvertrags:
- Der Erbvertrag ist verbindlich für alle Vertragsparteien
- Erben und Erblasser können sich sicher sein, dass die einstmals getroffenen Bestimmungen eingehalten werden.
- Eine Anfechtung des Vertrags ist schwierig, da das Dokument durch einen Notar beurkundet wurde – unter Anwesenheit von zwei Zeugen.
- Mit dem Erbvertrag kann man Pflichtteil Ansprüche umgehen (Erbverzichtsvertrag)
Nachteile des Erbvertrags:
- Für das Erstellen und Beurkunden des Vertrags können Kosten anfallen.
- Der Erbvertrag kann nicht jederzeit einseitig geändert werden.
- Wenn Sie Ihre Erbschaft anderweitig planen möchten, müssen alle Parteien zustimmen.
- Die Partei, die durch eine Änderung Nachteile erfahren würde, wird selten unkompliziert seine Zustimmung erteilen, was zu einem Problem werden kann.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Ob der Erbschaftsvertrag die passende Verfügungsform ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Nicht immer müssen Sie einen Erbvertrag schliessen – teilweise bietet ein Testament sogar mehr Gestaltungsspielraum. Das liegt vor allem daran, dass ein eigenhändiges Testament jederzeit einseitig geändert oder sogar widerrufen werden kann. Der Testator ist mithin flexibler. Eine typische Konstellation, in welchen Erbverträge probate Mittel sind, kann sein:
- Erbvertragspflichtteil umgehen: Wenn Eltern sich gegenseitig als Alleinerben bestimmen möchten, dann steht diesem Wunsch der Anspruch auf den Pflichtteil der Kinder entgegen. Um den Pflichtteil zu umgehen, müssen die Kinder aktiv auf das Erbe verzichten. Dieser Verzicht wird rechtlich gesehen in einem Erbvertrag erklärt – man nennt diese Art von Vertrag Erbverzichtsvertrag / Erbauskauf.
Der Erbvertrag wird auch dann eingesetzt, wenn der Erblasser bestimmten Personen einen Teil des Erbes verbindlich zusichern möchte. Beispielsweise einem Freund, der im Erbschaftsvertrag dazu verpflichtet wird, den Verfügenden im hohen Alter zu pflegen. Ausserdem bietet sich ein Erbvertrag an, wenn die Nachfolge im Unternehmen geregelt werden soll. Die Unternehmensfolge lässt sich im Vertrag eindeutig planen und an Bedingungen knüpfen.
Vertragsparteien: Erblasser und Erben
Ein Vertrag setzt voraus, dass eine Absprache zwischen mindestens zwei Parteien getroffen wird. Bei einem Erbschaftsvertrag werden regelmässig also der Vererbende und die Erben Vertragsparteien. Aus diesem Grund kann ein solcher Vertrag nur zu Lebzeiten vereinbart werden. Nach dem Tod des Erblassers kann dieser nicht mehr Partei eines Erbvertrages werden. Da die Erbfolge frei gestaltet werden kann, ist es möglich, dass Personen involviert werden, die nach gesetzlicher Erbfolge keinen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft gehabt hätten. Gleichzeitig wird die Verfügungsfreiheit durch das gesetzliche Erbrecht beschränkt. So ist es nicht ohne Weiteres möglich, dass Personen vollständig ausgeschlossen werden, die einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben.
Bei einem Testament gibt es nur eine “Vertragspartei” - den Erblasser selbst. Genau genommen handelt es sich um eine einseitige Verfügung. Das bedeutet, dass die Erben kein Mitspracherecht haben. Bei einem Erbvertrag müssen sich Erblasser und Erben einigen, um einen “gegenseitigen” Vertrag schliessen zu können. Der Unterschied ist, dass Erbverträge eine höhere Bindungswirkung zur Folge haben. Das Testament (eigenhändig oder öffentlich) kann jederzeit - ohne Zustimmung der Erbenden - geändert oder widerrufen werden.
Formvorschriften für den Erbvertrag
Die Erbvertragformvorschriften sind identisch zu den Bestimmungen, die für das öffentliche Testament gelten. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, einen Vertrag aufzusetzen und diesen von den Erben unterschreiben zu lassen. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, ist die Planung unwirksam und entfaltet nicht die gewünschte Bindungswirkung. Erbvertrag Kosten sparen zu wollen, indem auf den Notar verzichtet wird, ist also kontraproduktiv. Das korrekte Verfahren für die Erstellung von Erbverträgen:
- Erblasser erklärt seinen Willen gegenüber der Urkundsperson
- Urkundsperson erstellt entsprechenden Erbvertrag
- Die erstellte Urkunde wird allen Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt
- Alle Vertragsparteien unterzeichnen den Erbvertrag
- Urkundsperson unterzeichnet und datiert den Vertrag (Beurkundung)
- Bestätigung durch Zeugen (Willen + geistiger Zustand)
Inhalte im Erbvertrag
Welche Bestimmungen Inhalt des Erbvertrages werden, ist individuell und sollte von einem Anwalt (mindestens) geprüft werden. Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit, sodass die Parteien nach Belieben verfügen können. Grenzen ergeben sich nur dann, wenn Inhalte mit Gesetzen kollidieren. Das wäre der Fall, wenn eine anspruchsberechtigte Person (die keine Vertragspartei ist) ihren Pflichtteil aberkannt bekommt. Man spricht dann von einer Verfügungsbeschränkung. Typische Fragen, die in Erbverträgen beantwortet werden, sind:
- Wer soll welche Güter erben?
- Welche Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge sind vorgesehen?
- Werden Dritte (Freunde /Wohltätigkeitsorganisationen) als Erben eingesetzt?
- Wer erbt, wenn Sie vor bzw. nach Ihrem Ehepartner sterben?
- Sollen die Erben zu bestimmten Leistungen (Auflagen) verpflichtet werden?
Informationen zum Thema Erbvertrag Pflichtteil: In der Schweiz haben Nachkommen, Eltern und Ehepartner einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser kann nur umgangen werden, wenn der Berechtigte ausdrücklich auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der Verzicht kann entweder durch einen Erbverzichtsvertrag (ohne Gegenleistung) oder Erbauskauf (mit Gegenleistung) erfolgen. Ist der Erbfall bereits eingetreten und Sie möchten das Erbe nicht annehmen, müssen Sie das Erbe ausschlagen – ein Erbvertrag kann nur zu Lebzeiten geschlossen werden.
Kosten für einen Erbvertrag
Wie hoch die Erbvertragskosten tatsächlich ausfallen, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal geschätzt werden. Der Hauptkostenfaktor ist zumeist der Notar welcher im Normalfall nach Stunden abgerechnet wird. Die Kosten für den Erbvertrag betragen ungefähr 1 Prozent des Vermögens, über welches verfügt werden soll. Entscheidender Zeitpunkt ist der Vertragsschluss. Verfügen Sie beispielsweise über ein Nettovermögen von 1.000.000 CHF so übersteigen die Notarkosten 10.000 CHF nicht. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich durch einen Anwalt beraten lassen. Das Honorar des Rechtsanwalts hängt von der Abrechnungsmethode ab, man kann vorab jedoch um eine Kostenschätzung bitten.
Wie kann ein Anwalt beim Erbvertrag helfen?
Ein Erbvertrag ist eine immer beliebter werdende Verfügungsmöglichkeit im Erbrecht. Doch sollten Sie die Inhalte sorgfältig überlegt und geprüft haben. Ein Erbvertrag zeichnet sich nämlich durch seine hohe Bindungswirkung aus, sodass Änderungen nicht ohne Weiteres möglich sind. Die rechtlichen Folgen können erheblich sein. Es macht also Sinn, sich im Voraus von einem Anwalt für Erb- oder Vertragsrecht beraten zu lassen.
Gemeinsam ermitteln Sie, ob der Erbvertrag die passende Verfügungsform für Sie ist, welche Inhalte vereinbart werden sollen und wie Sie geltendes Recht (z.B. Pflichtteilsansprüche oder Formvorschriften) einhalten. Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, einen Erbvertrag einzugehen, empfehlen wir Ihnen unsere praktische Anwalts-Suchfunktion. Mit dieser finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte in Ihrer Nähe. Rufen Sie noch heute kostenlos an und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin – damit Ihr Erbe rechtssicher und wie von Ihnen gewünscht geregelt ist.
FAQ: Erbvertrag
Der Erbvertrag hat eine vergleichsweise hohe Bindungswirkung, da es sich um einen sogenannten zweiseitigen Vertrag handelt. Ein einseitiges Testament kann durch den Verfügenden unkompliziert geändert oder aufgehoben werden. Der Vertrag muss einvernehmlich angepasst werden, da sich die Vertragsparteien grundsätzlich auf das Bestehen der Verfügung verlassen dürfen. Das gibt einerseits Sicherheit und nimmt andererseits Flexibilität.
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